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Normale Version: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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Don Vladimir

(03.01.2020, 12:43)TomJoe schrieb: [ -> ]Das ist doch mal eine gute Idee. Man kann z.B. in den Baltischen Staaten relativ leicht eine Firma/Aktiengesellschaft gründen. Z.B. in Litauen gibt es eine geschlossene Aktiengesellschaft (die Aktien werden nicht öffentlich gehandelt). Da benötigt man nur  2.891,30 Euro an Mindestkapital und auch die Gründungskosten sind angeblich sehr überschaubar. Allerdings habe ich nicht die leiseste Ahnung, was die AG dann so an laufenden Kosten produziert. Eine Abgeltungssteuer gibt es da nicht, nur auf Dividenden sind 15% fällig. Da Litauen auch in der EU ist, ist man auch rechtlich weitest gehend geschützt.

http://steuerberatung-litauen.de/unterne...llschaften

Da wäre ich von Haus aus vorsichtig. 

Erinnert mich an das Beispiel Kroatien - ebenfalls in der EU.

Ein Freund von mir hat dort vor vielen Jahren zwei Firmen aufgemacht und wollte die wieder dicht machen. Rechtlich gesehen geht das - praktisch - nach seinen Aussagen - geht es nicht. Der Staat müßte dann auf Steuereinnahmen verzichten, deshalb bekommt er aus vorgeschobenen Gründen keine Löschungsbewilligung der beiden Firmen, obwohl die seit Jahren keine Umsätze mehr machen. Lt. seinen Angaben zahlt er jährlich irgendwelche Steuern.

Das ist aber kein Einzelfall. So etwas höre ich auch von Griechen, Libanesen, und anderen. Daher wäre ich bei vielen Staaten - und dazu zähle ich auch die Balten-Staaten - sehr vorsichtig.
(03.01.2020, 09:40)muchmoney schrieb: [ -> ]Steht doch da:
Er wird mich per Email kontaktieren sobald er genaueres weiß.  Tup Auch ob es für Kapitalgesellschaften ebenfalls gilt oder ob man es damit umgeht, er war sich bei dem Punkt nämlich nicht zu 100% sicher. Allerdings meinte er für die GmbH dürfte es nicht gelten, da man sich dort im gewerblichen Bereich bewegt.

Für die GmbH gilt das EStG nicht, sondern das KöStG. Da wird dann aber ggf. auf das EStG verwiesen. Das hat aber mit gewerblich nix zu tun.Der Punkt bei einer Firma liegt dann aber immer in der Doppelbesteuerung: 1x in der GmbH (Köst+GewSt) und dann nochmal auf der privaten Ebene.

muchmoney

(03.01.2020, 13:09)Guhu schrieb: [ -> ]Für die GmbH gilt das EStG nicht, sondern das KöStG. Da wird dann aber ggf. auf das EStG verwiesen. Das hat aber mit gewerblich nix zu tun.Der Punkt bei einer Firma liegt dann aber immer in der Doppelbesteuerung: 1x in der GmbH (Köst+GewSt) und dann nochmal auf der privaten Ebene.
Ist nicht meine Meinung, sondern das was der Steuerberater gestern sagte. ER MACHT SICH SCHLAU. Sobald ich Gewissheit habe, werd ichs posten.
(03.01.2020, 13:02)Guhu schrieb: [ -> ]Dann musst Du das aber 2x versteuern, 1x KöSt (15%+Soli+GewSt) in der AG bzw. GmbH + 25% + Soli auf die Dividende.


Kenne mich nicht aus.....
https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rpe...Einkommens

Bestimmt Dinge kann man abziehen, Dividenden kommen im Link irgendiwe nicht vor.
(03.01.2020, 13:14)rienneva schrieb: [ -> ]Kenne mich nicht aus.....
https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rpe...Einkommens

Bestimmt Dinge kann man abziehen, Dividenden kommen im Link irgendiwe nicht vor.

Ja, da kenne ich mich aus. Grundlage ist ja die Steuerbilanz, und da sind natürlich die Überschüsse aus dem Handel drin. Natürlich kannst du die Kosten abziehen, aber das, was übrig bleibt, musst Du versteuern.
(03.01.2020, 13:09)Guhu schrieb: [ -> ]Für die GmbH gilt das EStG nicht, sondern das KöStG. Da wird dann aber ggf. auf das EStG verwiesen. Das hat aber mit gewerblich nix zu tun.Der Punkt bei einer Firma liegt dann aber immer in der Doppelbesteuerung: 1x in der GmbH (Köst+GewSt) und dann nochmal auf der privaten Ebene.
Der Begriff Doppeltbesteuerung ist hier irreführend. Wenn man keine Gewinnausschüttung durchführt oder die Ausschüttung als Arbeitslohn tätigt, dann entfällt die doppelte Besteuerung.
(03.01.2020, 02:00)Guhu schrieb: [ -> ].. ?? das Gesetz ist beschlossen (war ja Ziffer 1) deine oben zitierte Entschließung ist nicht beschlossen worden.

Das ist schon klar... Wink


Aber wieso ist die 2. Entschliessung abgelehnt worden (Minderheit dafür -> also Entschliessung nicht gefasst)?

(02.01.2020, 22:08)boersenkater schrieb: [ -> ]B
2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

Die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes besteht darin, Steuervermeidungspraktiken und die Verlagerung von Gewinnen
möglichst rasch zu identifizieren und Maßnahmen ergreifen zu können, um die Erosion des Steuersubstrats in Deutschland
zu verhindern.

= Ziel des verabschiedeten Gesetzes ist die Verhinderung von Steuerbetrug und Steuervermeidung



Durch die Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erhalten die Steuerbehörden
Informationen über als relevant eingestufte Steuergestaltungen. Diese Informationen versetzen den Gesetzgeber und
die zuständigen Finanzbehörden in die Lage, ungewollte Gestaltungsspielräume im internationalen Kontext zügig zu schließen.

= Durch die Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ergibt 
sich mehr Transparenz um entsprechendes erkennen und dann gesetzlich gegensteuern zu können



Der Bundesrat stellt fest, dass Steuergestaltungen nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt sind, sondern auch
im nationalen Kontext auftreten. Auch rein nationale Steuergestaltungen widersprechen den Grundsätzen steuerlicher Gerechtigkeit,
wenn vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten zur Erzielung steuerlicher Vorteile genutzt werden.

= Nicht nur grenzüberschreitende Steuergestaltungsmöglichkeiten führen zu Steuerbetrug und Steuervermeidung
sondern auch rein nationale Steuergestaltungsmöglichkeiten!


Nach Auffassung des Bundesrates ist es zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und zur Förderung der Steuergerechtigkeit
notwendig, dass auch rein nationale Steuergestaltungen angezeigt werden müssen und der Gesetzgeber auf diese Weise rasch
Gegenmaßnahmen ergreifen kann.

= Auch rein nationale Steuergestaltungen sollen angezeigt werden müssen um Steuerbetrug und Steuervermeidung
zu verhindern



Der Bundesrat spricht sich deshalb mit Nachdruck dafür aus, zügig auch die gesetzlichen Grundlagen für eine Pflicht zur Anzeige nationaler
Steuergestaltungen zu schaffen.

= abgelehnt (Minderheit dafür -> also Entschliessung nicht gefasst)!

Das diese Entschliessung im Grunde abgelehnt worden ist, bedeutet doch eigentlich das rein nationale Steuergestaltungen
nicht angezeigt und nicht transparenter werden sollen -> anders gesagt ->  Steuerbetrug und Steuervermeidung auf nationaler
Ebene sollen nicht leichter erkannt und gesetzlich schnell verhindert werden können.

Oder ist meine Interpretation da falsch?
(03.01.2020, 13:30)EMEUV schrieb: [ -> ]Der Begriff Doppeltbesteuerung ist hier irreführend. Wenn man keine Gewinnausschüttung durchführt oder die Ausschüttung als Arbeitslohn tätigt, dann entfällt die doppelte Besteuerung.

Also von der Richtung her -> Umsatz minus Kosten (u.a. Arbeitslohn) = Ergebnis/Gewinn = 0
Ist das möglich? Oder sagt da das Finanzamt oder sonstwer das der Geschäftsbetrieb wegen Erfolglosigkeit beendet werden
muss? Eher weniger oder? Gibt ja genug Kapitalgesellschaften die nur Verluste einfahren... aber fällt dann wirklich gar keine
Steuer an?

Was den Arbeitslohn angeht -> der muss angemessen sein -> wenn der zu hoch ist wird das als verdeckte Gewinnausschüttung
gesehen -> der einem angemessenen Lohn übersteigende Anteil muss dann trotzdem noch nachträglich in der GmBH
versteuert werden... wenn ich das richtig verstanden habe... Frage ist nur was ist ein angemessener Lohn?
Kann man da als Referenz Löhne von institutionellen Händlern nehmen?  Dunce-cap

Grundsätzlich geht es mir nicht darum so wenig Steuern wie möglich zu zahlen. Als reiner Futureshändler geht es bei mir darum
einen Rahmen zu haben, damit ich überhaupt noch mit Futures handeln kann. Weil mal ehrlich -> wenn ich nur 10.000 Euro
Verluste geltend machen kann, bedeutet das bei z.B. 200 Handelstagen das ich nur 50 Euro Verlust/Tag machen darf.
Das haut nicht hin. Bei mir jedenfalls nicht. Es gibt Tage da mache ich 3000 Gewinn und 4000 Verlust - würde bedeuten ich
zahle auf meine 1000 Euro Verlust ca. 900 Euro Steuern. An anderen Tagen würde ich nach Steuern auf wenig über 100 Euro
Gewinn kommen. Wenn das der Schnitt wäre und dann zwei solche Verlusttage dazu kommen habe ich am Ende des Monats
nur Steuerschulden erwirtschaftet. Einfachste Lösung -> weniger Verluste machen, mehr Gewinn machen - wenn das nur so
einfach wäre.... Bang oder eben wieder auf Aktien umsteigen (worauf ich wirklich gar keine Lust habe, weil ich dann wieder einiges
anders machen müsste, was erstmal wieder viel Arbeit ist das alles entsprechend anzupassen... Scared )

Am Ende geht es nur darum einen legalen (steuer-)rechtlichen Rahmen zu haben um überhaupt handeln zu können.
Das nach Möglichkeit so einfach wie möglich mit so wenig zusätzlichem Aufwand wie möglich.
Wenn ich danach mehr Steuern als jetzt zahle dann ist das OK, wenn es unterm Strich trotzdem noch rentabel bleibt.
Aber so wie es jetzt aussieht macht es ab 2021 keinen Sinn mehr weiter mit Futures zu handeln.

Im Grunde führt das Gesetz indirekt dazu, dass Futures- oder Derivatehandel für Privatpersonen praktisch verboten wird.

Für mich stellt sich auch die Frage ob es so einfach ist eine Firma zu gründen und über diese zu handeln.
Gibt es da Einschränkungen? Darf jede Gesellschaftsform (z.B. eine GmbH) überhaupt Futures- oder Derivate handeln?
Im Eigenhandel versteht sich - ohne Handel von Fremdkapital. Wie sieht es dann mit einer Kontoeröffnung z.B. bei einem
Futuresbroker in den USA aus? Bekommt man als haftungsbeschränktes Unternehmen überhaupt ein Konto?
Oder kann ich mein privates Konto sozusagen in die GmbH übernehmen? Was auch immer steuerlich möglich ist und sinnvoll
scheint macht am Ende nur dann wirklich Sinn wenn ich dann auch Futures/Derivate handeln darf und auch ein Konto dafür
eröffnet bekomme...
Ja, das ist möglich. Wenn du eine GmbH machst und beherrschender Gesellschafter/Geschäftsführer bist, dann kannst Du Dich von der Soz_Vers. befreien lassen.
Du kannst auch eine UG aufmachen.
Beim Lohn ist im Prinzip "nur" das Problem, dass die variablen Bestandteile (Tantieme) einen gewissen Rahmen nicht überschreiten dürfen.
Du kannst die GmbH aber im Prinzip so +-0 fahren.
Beim Gehalt hast Du dann ganz normale Steuern.
Overhead:
- Buchführung, Steuerkleräung der GmbH, Lohnabrechnung
- ggf. Steuern auf den Gewinn der GmbH
- IHK-Beitrag

Vorteile:
- alle Kosten sind abzugsfähig.
- wenn Du auch noch normale Umsätze hinbekommst (Beratung?) mit Mehrwertsteuer, dann kannst Du die Vorsteuer ziehen.
(03.01.2020, 13:13)muchmoney schrieb: [ -> ]Ist nicht meine Meinung, sondern das was der Steuerberater gestern sagte. ER MACHT SICH SCHLAU. Sobald ich Gewissheit habe, werd ichs posten.

Mein Steuerberater hat mich auch vor der Konstruktion gewarnt, das Problem ist nicht das man da das Geld nicht rein bekommt und es ist auch kein Problem sehr günstig zu Handeln. Das Problem liegt darin das Geld wider aus der GmbH wider raus zu bekommen.