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Normale Version: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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Der wichtigste Erfolg der letzten 4 Jahre war der Beschluss des FG RLP vom 05.12.2023 gegen Binding bzw. für AdV. Ich will daher hier mal 2 Zusammenfassungen des Beschlusses einstellen:


Kurzzusammenfassung der Entscheidung des FG RLP aus dem Beschluss vom 05.12.2023 zu ADV für die Bindingsteuer

Link: https://www.datev.de/dnlexom/client/app/...nt/5025793

Leitsatz: vorläufige Prüfung - Bindingsteuer führt zu Ungleichbehandlung ohne Vorliegen eines sachlichen Rechtfertigungsgrunds


1. Antrag des Ehepaars zulässig

- Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer erheblich
- Gründe zur Vorlage des Aktienbindings ans BVerfG passen auch zur Bindingsteuer
- schwerer Eingriff beim Antragsteller, da auf echten Gewinn von 23K Steuer von 60K fällig
- Auswirkung der Verlustverrechnungsregelung wegen der doppelten Begrenzung (sachlich und betragsmäßig) erheblich
- AdV hier haushaltsmäßig irrelevant
- Interesse der Antragsteller an AdV vorrangig


2. Antrag auf AdV auch begründet

FG hat ernstliche Bedenken an Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung

Vorbemerkung:
- gemäß Vorgaben aus früheren BFH-Urteilen Rechtmäßigkeit des ESt-Bescheides ernstlich zweifelhaft
- CFD sind TG
- Bindingsteuer umfasst besonderen Verlustverrechnungskreis für Verluste aus TG und jährliche Abzugsgregrenze von 20K mit TG-Gewinnen und Stillhalterprämien
- Verlustvortrag in Folgejahren mit je 20K analog abtragbar
- versagt Verluste aus TG zwar nicht generell, aber erst bei späteren Gewinnen und zeitlich gestreckt abziehbar
- Gesetzesbegründung der Ungleichbehandlung:
spekulativer Charakter der TG (begrenzte Laufzeit und Hebeleffekte) und hohe Gewinne oder Totalverluste möglich
- Ziel: Investitionsvolumen und daraus resultierende Verlustrisiken begrenzen

- kein sachlich rechtfertigender Grund für die verfassungswidrige Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips da
- System der Abgeltungstuer verfassungsgemäß
- aber nicht eine sachliche und betragsmäßige Begrenzung der Verlustverrechnung, denn d.h. asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten ohne sachliche Gründe
- zu prüfen ist allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln)
- Gesetzgeber muss sachgerecht regeln
- Art. 3 Abs. 1 GG = Grundsatz der Steuergerechtigkeit = Besteuerung gemäß wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
- Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn kein vernünftiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung findbar
- es reicht "objektive Willkür", d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung
- unter Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung muss Regelung belastungsgleich sein
- besondere sachliche Gründe sind z.B. außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke, Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen oder Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse
- nicht dazu zählt rein fiskalischer Zweck
- Gesetzgeber darf bei der Belastung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen = allein wegen dieser Härten kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
- Gesetzgeber darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, der typische Fall ist der Maßstab
- Vorteile der Typisierung müssen verhältnismäßig zur Ungleichheit der steuerlichen Belastung sein


Entscheidung und Gründe des FG:
erhebliche Bedenken, dass Bindingsteuer mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar

- Bindingsteuer behandelt Verluste aus TG anders als andere Verluste
- kein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür da
- nicht schlüssig, weshalb Sofortversteuerung nur für Gewinne greife
- Verweis auf spekulativen Charakter (wegen Laufzeit und Hebel) von TG in Gesetzesbegründung (Verlusten bei TG wahrscheinlicher) reicht nicht als Grund
- mehr oder weniger risikoreiche Kapitalanlagen existieren eben
- gemäß objektivem Nettoprinzip sind Gewinne und Verluste steuerlich gleichzubehandeln
- evtl. drohende Steuerausfälle keine Rechtfertigung für Bindingsteuer
- Versteuerung des Gewinns vollumfänglich im Zeitpunkt des Zuflusses nicht folgerichtig bei Begrenzung der Anerkennung der Verluste
- asymmetrische Besteuerung einzelner (geglückter) Geschäfte
- bzgl. des Sicherungscharakters der TG gibts Wertungswiderspruch
- Bevorteilung von "Kleinanlegern" im Gegensatz zu "größeren" Anlegern
- entgegen realitätsgerechter Typisierung werden große Teile der Betroffenen "ausgeblendet"
- nicht erkennbar, wie "Investitionsvolumen und die darauf für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen" begrenzt würde
- es wird nur steuermindernde Nutzung erlittener Verluste begrenzt, Sofortversteuerung der (ggf. hohen) Gewinne bleibt
- erst dadurch das Risiko, keine Gewinne generieren zu können - wonach fiskalische Motivation gegeben
- betragsmäßige Grenze inakzeptabel, da Verluste korrespondierend zu Gewinnen zu berücksichtigen
- Verlustverrechnungsbeschränkung birgt Gefahr, dass Verlustberücksichtigung faktisch ausgeschlossen
- Totalverlust des Vermögens nur durch positive Kapitalerträge aus anderen Einzelanlagen ausgleichbar
- aber dazu auch noch die 20K-Grenze und der Verlustverrechnungskreis hinderlich
- kein Schutz des Anlegers vor Verlustrisiko, sondern des Fiskus vor den Folgen für das Steueraufkommen (aber das unbeziffert)
- nicht folgerichtig, spekulationsbedingte hohe Gewinne bei Zufluss voll zu versteuern, aber Verluste nur jährlich begrenzt und ggf. - je nach Lebenserwartung des Stpfl. - gar nicht anzuerkennen
(bei Verlust von 1 Mio. müsste bei 10K-Grenze der Stpfl. 100 Jahre leben und in jedem Jahr hinreichende Gewinne erzielen)
- Definitiveffekt ist bei einer 20K-Grenze definitiv da
- alleiniger Abzug in folgenden VZ muss tatsächlich zum Scheitern der Verlustverrechnung führen
- z.B. bei Umzug ins Ausland, Tod oder Ausstieg aus Kapitalanlage
- bedeutet mit objektivem Nettoprinzip nicht zu vereinbarender Belastungsüberhang
- Verrechnungsgrenze führt im Streitfall zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis, da Antragsteller auf 23K Gewinn ESt von 60K zahlen muss
- Antragsteller muss aus anderen Einnahmen die widersinnig hohe ESt zahlen

- Entscheidung des BVerfG zum Aktienbinding hat auch Auswirkungen auf die für TG geregelte zeitlich gestreckte Verlustnutzung
- Bindingsteuer noch weit fragwürdiger als Aktienbinding
- bzgl. der 20K-Grenze gehts über Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Aktienveräußerungen hinaus
- Gründe aus Vorlagebeschluss zum Aktienbinding auf Bindingsteuer übertragbar
- BFH dazu: bei typisierender Betrachtung nicht zu erwarten, dass Aktienverluste langfristig auszugleichen sind - somit droht neben Liquiditäts- und
Zinsnachteil auch ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung des Verlusts
- gilt analog bei Bindingsteuer
- BFH: Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (Wahl zwischen verschiedenen Kapitalanlagen) beeinträchtigt, da Verlustuntergang, wenn Stpfl. keine Aktien mehr kauft
- Verluststreckung führt dazu, Verlustaktien unnötig weiter zu halten
- gilt analog bei der Bindingsteuer für TG
- Anstatt "Kleinanleger" vor "spekulativen Geschäften" zu schützen (Gesetzesbegründung), gilt das Gegenteil: Stpfl. muss weiter TG tätigen, um Gewinne zur Anrechnung der Altverluste zu erzielen
- Grenze führt eher dazu, dass TG ausgerechnet für Kleinanleger attraktiv bleiben
- Haushaltsrisiken sind direkte Folge der Besteuerung von TG = bewusstes Eingehen dieser Risiken vom Gesetzgeber durch die Besteuerung von TG
- fiskalisches Ziel rechtfertigt Ausschluss einer Verlustberücksichtigung nicht

- somit AdV zu gewähren




Nun etwas umgestellt die Gründe des FG:

Liste der Gründe des FG RLP aus dem Beschluss vom 05.12.2023 für die Verfassungswidrigkeit der Bindingsteuer

Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG

- Art. 3 Abs. 1 GG = Grundsatz der Steuergerechtigkeit = Besteuerung gemäß wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

1. kein sachlich rechtfertigender Grund für Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips

- Ungleichbehandlung von Verluste aus TG gegenüber anderen Verluste ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund
- Verweis auf spekulativen Charakter (wegen Laufzeit und Hebel) von TG in Gesetzesbegründung reicht nicht
- nicht erkennbar, wie "Investitionsvolumen und die darauf für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen" begrenzt würde
- Anstatt "Kleinanleger" vor "spekulativen Geschäften" zu schützen (Gesetzesbegründung), gilt das Gegenteil: Stpfl. muss weiter TG tätigen, um Gewinne zur Anrechnung der Altverluste zu erzielen
- Grenze führt eher dazu, dass TG ausgerechnet für Kleinanleger attraktiv bleiben
- Haushaltsrisiken sind direkte Folge der Besteuerung von TG = bewusstes Eingehen dieser Risiken vom Gesetzgeber durch die Besteuerung von TG
- evtl. drohende Steuerausfälle keine Rechtfertigung für Bindingsteuer


2. Nettoprinzip verletzt

- gemäß objektivem Nettoprinzip sind Gewinne und Verluste steuerlich gleichzubehandeln
- Versteuerung des Gewinns vollumfänglich im Zeitpunkt des Zuflusses nicht folgerichtig bei Begrenzung der Anerkennung der Verluste
- betragsmäßige Grenze inakzeptabel, da Verluste korrespondierend zu Gewinnen zu berücksichtigen
- es wird nur steuermindernde Nutzung erlittener Verluste begrenzt, Sofortversteuerung der (ggf. hohen) Gewinne bleibt
- asymmetrische Besteuerung einzelner (geglückter) Geschäfte
- bzgl. des Sicherungscharakters der TG gibts Wertungswiderspruch
- Verlustverrechnungsbeschränkung birgt Gefahr, dass Verlustberücksichtigung faktisch ausgeschlossen
- z.B. bei Umzug ins Ausland, Tod oder Ausstieg aus Kapitalanlage
- bedeutet mit objektivem Nettoprinzip nicht zu vereinbarender Belastungsüberhang
- Definitiveffekt ist bei einer 20K-Grenze definitiv da
- Verrechnungsgrenze führt im Streitfall zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis, da Antragsteller auf 23K Gewinn ESt von 60K zahlen muss
- Antragsteller muss aus anderen Einnahmen die widersinnig hohe ESt zahlen


3. unzulässige Typisierung

- Bevorteilung von "Kleinanlegern" im Gegensatz zu "größeren" Anlegern
- entgegen realitätsgerechter Typisierung werden große Teile der Betroffenen "ausgeblendet"


4. Gebot der Folgerichtigkeit verletzt

- nicht folgerichtig, spekulationsbedingte hohe Gewinne bei Zufluss voll zu versteuern, aber Verluste nur jährlich begrenzt und ggf. - je nach Lebenserwartung des Stpfl. - gar nicht anzuerkennen
(bei Verlust von 1 Mio. müsste bei 10K-Grenze der Stpfl. 100 Jahre leben und in jedem Jahr hinreichende Gewinne erzielen)


5. analoge Rechtssprechung des BFH zum Aktienbinding

- Bindingsteuer noch weit fragwürdiger als Aktienbinding
- bzgl. der 20K-Grenze gehts über Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Aktienveräußerungen hinaus
- Gründe aus Vorlagebeschluss zum Aktienbinding auf Bindingsteuer übertragbar
- bei Aktienbinding droht neben Liquiditäts- und Zinsnachteil auch ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung des Verlusts
- gilt analog bei Bindingsteuer
- BFH: Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (Wahl zwischen verschiedenen Kapitalanlagen) beeinträchtigt, da Verlustuntergang, wenn Stpfl. keine Aktien mehr kauft
- Verluststreckung führt dazu, Verlustaktien unnötig weiter zu halten
- gilt analog bei der Bindingsteuer für TG
Es gibt ein neues Urteil des BVerfG zum Gleichheitsgebot des Art 3 Abs. 1 GG, den Binding ja auch massiv verletzt:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/...nternet972
https://www.handelsblatt.com/finanzen/st...10393.html

Der Beschluss des BVerfG ist aufschlussreich. Er zeigt zum einen die Grenzen einer sinngeleiteten Auslegung oder auch einer Analogie auf. Vorschriften, die nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte eindeutig sind, bieten hier Einhalt, sie sind weder auslegungs- noch analogiefähig.

Der Beschluss zeigt zum anderen auf, was steuerliche Belastungsgleichheit ausmacht. Es ist dies die folgerichtige Ausgestaltung des steuerrechtlichen Tatbestands. Sachunangemessene Ausnahmen verbieten sich.



Kennen wir ja alles. Aber ihr seht die Zeitschiene. Das Verfahren lag 10 Jahre beim BVerfG rum.
(27.01.2024, 22:10)Dafür dass der Herr Hock so lange gepennt hat, ist das doch ein schöner Komentar geworden. Leider wird er uns vermutlich nicht viel nützenminenfuchs schrieb: [ -> ]Hier mal eine kurze Presseschau zur neuesten Entwicklung aus RLP:

https://finanzmarktwelt.de/verlustverrec...ng-297874/
https://www.faz.net/aktuell/finanzen/ste...68781.html
https://www.faz.net/aktuell/finanzen/kom...68951.html
https://www.handelsblatt.com/finanzen/st...10254.html
https://www.nfs-netfonds.de/blog/details...or-gericht

Mehr wird wohl nicht kommen.

Es empfhielt sich, immer mal nach dem Az. der Beschwerde vorm BFH zu suchen: BFH VIII B 113/23

Aber auch hier ist bisher nix zu sehen:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...en-online/

Keine Ahnung, wie lange sich der BFH bei AdV Zeit nimmt. Das FG RLP war ja sehr fix und ich vermute, beim BFH hat man nur auf die Bindingsteuer gewartet. Olav Gutting (CDU) hatte mal vor ein paar Monaten auf FB von einem Besuch beim BFH berichtet, wo man ihm gegenüber das Unverständnis über das Entstehen solcher Gesetze zum Ausdruck brachte.
Dafür dass der Herr Hock so lange gepennt hat, ist das doch ein schöner Komentar geworden. Leider wird er uns vermutlich nicht viel nützen.
Ich bin ja in Kontakt mit Hock, aber leider hat er mein Angebot damals nicht angenommen, etwas "Großes" aufzuziehen. Tatsächlich hätte er selber das Binding-Buch schreiben sollen. Er hätte auch mit Binding, Schrodi, Gutting, Tillmann, Brehm, Brinkhaus, Toncar, de Masi usw. sprechen können als Journalist. War ihm wohl zu aufwendig.

Wäre ja schön, wenn das existierende Binding-Buch ein Bestseller würde, da dürften sich Leute wie Hock in den Hintern beißen.
Ich will hier mal kurz den gesamten rechtlichen Weg bis zur Abschaffung der Bindingsteuer skizzieren. Die meisten stehen an irgendwelchen Stellen davon. Ich nehme als Beispiel das Jahr 2021:

- Einkommensteuer-Erklärung 2021 abgeben (Achtung: Zeile 14 oder 24 der Anlage KAP korrekt ausfüllen - Verluste aus TG, die Werte dürfen sonstwo nicht enthalten sein)
- Einkommensteuer-Bescheid 2021 prüfen
- Einspruch gegen den Einkommensteuer-Bescheid 2021 einlegen, zusätzlich Aussetzung der Vollziehung (AdV, § 361 AO) beantragen (zur Erklärung auf den positiven Beschluss des FG RLP vom 05.12.2023 verweisen, Az.: 1-V-1674/23, meine verfassungsrechtl. Würdigung beifügen)
- diverse Kommunikation mit dem FA, auf Einspruchsentscheidung (Ablehnung des Einspruchs bestehen)
- Klage vor dem FG gegen die Einspruchsentscheidung (kann man allein ohne StB) und falls nötig gegen die Ablehnung der AdV (Alternative: Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 AO beantragen, bedeutet aber, dass die Bindingsteuer nicht angegriffen wird, man wartet nur auf andere)
- Kostenvorschuss zahlen (ist überschaubar)
- ggf. diverse Kommunikation mit dem FG, d.h. gegen Gegenargumente des FA anschreiben
- FG legt Bindingsteuer dem BVerfG vor (Alternativen:
a) FG bringt FA dazu, auf Bindingsteuer "zu verzichten", um dass Verfahren einzustellen
b) FG lehnt Klage ab und sieht Bindingsteuer als verfassungsgemäß
- ggf. Klage beim BFH (siehe Alternative b) - benötigt Anwalt oder Steuerberater
- BFH legt Bindingsteuer dem BVerfG vor (Alternative: BFH lehnt Klage ab und sieht Bindingsteuer als verfassungsgemäß)
- ggf. Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (siehe Alternative)
- BVerfG prüft Annahme und vergibt dann Az. (Alternative: BVerfG weist Vorlage als unbegründet zurück)
    (bei der Alternative muss man es ggf. beim EGMR probieren)
- BMF fordert Länder bzw. FÄ per BMF-Schreiben auf, alle Binding-Fälle vorläufig zu erlassen (§ 165 AO)
- BVerfG stellt Verfassungswidrigkeit der Bindingsteuer fest (grds. über die Nichtigkeit, d.h. ab 01.01.2021, denkbar wäre aber auch eine abgeschwächte Entscheidung "für die Zukunft")
  (Alternative: BVerfG lehnt Vorlage ab und sieht Bindingsteuer als verfassungsgemäß)
  (bei der Alternative muss man es ggf. beim EGMR probieren)
- BMF informiert die Länder, das und grds. wie die Binding-Fälle abzuarbeiten sind
  (die Fälle müssen maschinell erkannt und dann maschinell die Änderungsbescheide erstellt und versandt werden)
- Politik: eine SPD-geführte Regierung wird ggf. eine erneut verfassungswidrige "Ersatzregelung" erfinden
Zum letzten Punkt: Ich begrüße ausnahmesweise mal die Gründung einer Islampartei. Diese und das BSW sollten den Sozen die notwendigen Prozente (ich schätze zwischen 2 und 5 %) abkappsen, um eine GROKO für die nächsten Jahre auszuschließen, so dass die nächsten Jahre Jamaika (mit viel Glück) oder Schwarzgrün auf der Agenda stehen. Damit könnte Binding politisch beerdigt werden. Aber nur in diesen beiden Koalitionen.
Ich habe das hier ja schon geschrieben. BSW, DAVA (vielleicht mit Mesut Özil) und auch WerteUnion kosten der SPD Stimmen. Und eine Spaltung der SPD würde es safe machen. Bei der Europa-Wahl kann die SPD gut unter die 10% fallen und vielleicht gehts dann ja los. Wobei der Seeheimer Kreis äußerst zahm ist. Wahrscheinlicher wäre wohl, dass die SPD-Linke Scholz stürzt und andere Minister wie Pistorius abgesetzt werden. Damit könnten die SPD-Linken wohl eine Abspaltung nach rechts provozieren.
Was dann nur noch "fehlt", wäre eine "echte" Putin-Partei. Und der Traum wäre, wenn auch noch die Chinesen kommen. Und die DAVA hat mehr Potenzial als viele denken. Denn das ist auch was für "progressive" Linke:

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/m...96307.html

Auch Faeser wird mit dem Kanzleramt liebäugeln.
Dass die Medien, v.a. der ÖR links sind, hemmt natürlich auch die „Sichtbarkeit“ der Bindingsteuer:

https://www.polkom.ifp.uni-mainz.de/file...elfalt.pdf

Das Problem betrifft aber längst auch soziale Medien. Wir müssen uns daher breiter aufstellen. Das Thema Bindingsteuer darf nicht nur im spd-nahen größten Börsenforum w:o stattfinden. Denn dort ist es in Gefahr. Daher werde ich versuchen, mehr Infos hierher zu ziehen.

Mag lästig sein. Aber wenn das andere Ding irgendwann mal über Nacht verschwindet, dann stünden wir dumm da.