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Normale Version: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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(31.12.2019, 03:55)boersenkater schrieb: [ -> ]Das Thema ist so krass das ich einen neuen Thread dazu aufgemacht habe...

Auslöser war der Beitrag von @atze2000 -> https://www.trading-stocks.de/thread-699...l#pid48405


Hab mir das jetzt angeschaut, zusammengesucht und zusammenkopiert...


Es geht um § 20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen

6)
1 Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.

2 Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.

3 §10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.

4 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

Änderung -> Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.


5 Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.


Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
-> 3. der Gewinn a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;


Absatz 1 Nummer 11
-> 11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.


Dem § 52 Absatz 28 werden die folgenden Sätze angefügt:

§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.

§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

Quellen:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/9...=39#top-39 https://www.gesetze-im-internet.de/estg/...50934.html




Krass... Eek  Also bei mir bis Ende 2020 alles wie bisher. Aber dann... puuuh... hoffe das das richterlicherseits wieder kassiert wird...
ansonsten - zurück zu Aktien... oder ab nach Luxemburg oder Schweiz oder Niederlande... oder Firma gründen... oder PropTrader werden...

ich könnte jetzt echt kotzen... muss das wirklich sein?

danke für die Hinweise, muss ich mir für 2019 nochmals ansehen :-)

cloudatlas

wurde mal wieder viel heiße Luft produziert:

https://www.meetingpoint-brandenburg.de/..._wenig_auf
Evtl. ja. Wobei das was die gute Frau vom BMF da sagt so nicht im Gesetz steht, dort steht die Deutung die für die Aufregung gesorgt hat.

Nun wird entscheidend ob die Deutung der Rechslage durch Frau Wogatzki auch mal irgendwo schriftlich vom BMF erscheint. Wenn das so wäre würde ich durchaus aufatmen. Dann gäbe es nur die Einschränkung das der saldierte Jahresverlust aus Termingeschäften nur mit max. 10.000€ in der Steuerklärung auftauchen darf, der Rest auf je 10.000€ in den Folgejahren verteilt und das es wohl einen neuen 3. Topf "Termingeschäfte" geben würde.
(08.01.2020, 18:01)cloudatlas schrieb: [ -> ]wurde mal wieder viel heiße Luft produziert:

https://www.meetingpoint-brandenburg.de/..._wenig_auf

Danke für die Info! Tup


Heiße Luft ist relativ - Problem ist die fehlerhafte Formulierung des Gesetzes...

Also nun die Klarstellung:

Nun ist klar: Die Befürchtung ist nur zum Teil gerechtfertigt. Auf Meetingpoint-Anfrage stellt Kristina Wogatzki vom Bundesministerium der Finanzen den Fall klar. Die unterjährige Saldierung bleibt erhalten, beim obigen Beispiel sind also weiter die 5.000 Euro Steuern fällig.

Geändert wird, allein das ist für viele Händler schmerzhaft genug, die Übertragung der Fehlbeträge in die Folgejahre. Wogatzki erläutert: "Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro jährlich. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Regelung selbst ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. Eine Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften auf Ebene der Kreditinstitute (unterjährig) findet nicht mehr statt, da eine Verlustberücksichtigung in Höhe von 10.000 Euro nicht gewährleistet werden kann."

Geäußert hat sich das Bundesministerium der Finanzen auch zu einem zweiten Teil der Meetingpoint-Frage, nämlich ob die CFD-Besteuerung unter §20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 EStG ("Gewinn bei Termingeschäften") fällt, obwohl diesen eine wesentliche Komponente der Termingeschäfte fehlt. Die klare Antwort: Ja, CFD fallen darunter.

Weil die Verwirrung zum Thema groß ist, kündigt das Ministerium ferner an, sich in diesem Jahr dazu noch im BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" und im Steuerbescheinigungsschreiben äußern zu wollen.


https://www.meetingpoint-brandenburg.de/..._wenig_auf



diese Klarstellung entspricht dementsprechend dem was ich gehofft habe...


(31.12.2019, 16:25)boersenkater schrieb: [ -> ]Meine Hoffnung ist ja die, daß hier einfach ein Fehler vorliegt und hier ist etwas durcheinander gekommen. Wäre interessant zu wissen ob hier auch noch irgendjemand mitgemischt hat (Berater? Anwälte?) - vielleicht haben die das manipuliert um für Mandantennachschub zu sorgen? Wonder 

So wäre es für mich OK und würde aus meiner Sicht auch mehr Sinn machen...


Änderung -> Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.



Wenn z.B. im ersten Jahr ein Verlust anfällt und im zweiten Jahr ein Gewinn - dann kann dieser Gewinn max. um weitere 10.000 Euro aus dem "Folgejahre-Verlusttopf" verringert werden. Bleibt dann immer noch ein Gewinn wird dieser ganz normal versteuert. Im Grunde schiebt man den Verlusttopf immer vor sich her und ggfs. wird der größer oder kleiner. Wenn ein Folgejahr z.B. mit 100.000 Euro Gewinn endet und im "Folgejahre-Verlusttopf" sind noch 120.000 Euro drin - können die nicht mehr voll verrechnet werden - max. 10.000 Euro -> bleiben also immer noch 90.000 Euro übrig die versteuert werden müssen und 110.000 Euro bleiben noch im "Folgejahre-Verlusttopf" erhalten. Der wird immer vor sich her geschoben und wird mal größer oder kleiner.


Unterm Strich hat hier einfach einer von denen die das abgetippt haben Mist gebaut.
Traurig das das niemand beim Bundestag oder Bundesrat gesehen hat.

Don Vladimir

Ich würde jetzt trotzdem abwarten, wie sich das BMF offiziell äußert, denn eine offizielle Stellungnahme wird hier noch kommen.

Wichtig ist dann die Kommentierung dieses Gesetzes.

Aber welcher Finanzbeamte blickt da noch durch?

Ventura

Badabum


(09.01.2020, 10:03)atze2000 schrieb: [ -> ]Badabum

"null
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Wonder
(09.01.2020, 10:03)atze2000 schrieb: [ -> ]Badabum



Ob der Olf da bei youtube interveniert hat ... ? Dann dürfte dieses Forum auch massiv gefärdert sein.
(09.01.2020, 13:55)TomJoe schrieb: [ -> ]Ob der Olf da bei youtube interveniert hat ... ? Dann dürfte dieses Forum auch massiv gefärdert sein.

Jens Rabe hat das Video gelöscht weil es nicht mehr aktuell ist.

Wenn Du was von ihm sehen willst dann schau z.B.