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Normale Version: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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(07.12.2020, 19:44)jf2 schrieb: [ -> ]Natürlich geht nicht nur die GmbH. Es darf auch gern ne Nummer größer sein, nimm ne AG  Biggrin

Der Punkt ist doch (nach meinem Verständnis) das nur eine Kapitalgesellschaft eine Lösung ist weil alle Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG, GbR, Einzelunternehmer) dem Einkommensteuerrecht unterliegen und damit der geänderte §20 wirksam wird. Sollte ich hier falsch liegen korrigiert mich gern.


Bin kein Steuerberater von daher ohne Anspruch auf Richtigkeit...

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in § 20 Abs. 1, 2 und 3 EStG abschließend aufgeführt. Sofern diese Art von Einkünften zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehört, ist sie diesen Einkünften zuzurechnen (Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG).

https://de.wikipedia.org/wiki/Eink%C3%BC...utschland)


Gewerbebetrieb
Zu § 15 EStG
R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

Allgemeines

(1) 1Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. 2Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. 3Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. 4Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen >aber R 16 Abs. 5 [1].

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeig...48_15___7/


Bisher war es ja so das die Abgeltungssteuer günstiger war - dementsprechend wurde auch erfolgreich dagegen geklagt
wenn ein Finanzamt gewerblichen Wertpapierhandel unterstellt hat. 

BFH Urteil vom 29.10.1998 - XI R 80/97
-> https://www.haufe.de/personal/haufe-pers...56570.html

Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Wertpapierhandel - Interview mit Herrn RA René Schmidt
https://m.aktiencheck.de/kolumnen/Artike...dt-4637371


Unterm Strich die Hauptbegründung um sich dagegen zu wehren
-> man ist nicht für Dritte tätig
Ist jetzt halt die Frage wie man das obige interpretiert - in Summe
-> man kann nicht auf die gewerbliche Schiene gezwungen werden.

Aber wenn man das will?


Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

Wenn es ein Gewerbebetrieb ist dann sind Gewinne, Verluste keine Kapitaleinkünfte (§20) sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die müssen dann zum persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden anstatt mit der Abgeltungssteuer.
Das ist eine Verschlechterung (auch weil dann noch Gew.St. fällig wird) deswegen wurde bei Unterstellung gewerblicher Handel geklagt.

Der Unterschied juristische Personen (GmbH, AG) und natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften)
liegt bei der Besteuerung

-> der Gewinn der GmbH wird mit Gew.St + KöSt(+Soli) besteuert
-> der ausgezahlte/entnommene Gewinn der GmbH unterliegt beim Steuerpflichtigen dann der Kap.St. + Soli

-> der Gewinn des Einzelunternehmens/Personengesellschaft wird mit Gew.St besteuert
-> der ausgezahlte/entnommene Gewinn des Einzelunternehmens/Personengesellschaft wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert


Steueränderung: Drei Trader ziehen Bilanz!
Welche finanziellen Auswirkungen haben die Veränderungen bei der Besteuerung von Termingeschäften ganz konkret auf Trader? Und wie werden sie damit umgehen? Drei Beispiele zeigen es.............

....Möglichkeit 3: Trader C lässt sich vom Finanzamt als gewerblicher Händler einstufen oder er gründet eine Kapitalgesellschaft (UG oder GmbH). Die Folgen wären zwar eine höhere Steuerlast und ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, da Trader C aber bisher sehr gut vom Trading lebte und seinen Lebensmittelpunkt nicht aus Deutschland verlagern will, denkt er intensiv über diese Möglichkeit nach.

https://www.godmode-trader.de/artikel/st...nz,8033150


Gewerblicher Händler -> Einzelunternehmen
oder
Gründung einer Kapitalgesellschaft (UG/GmbH)


Aber wie gesagt - bin kein Steuerberater... Für mich stellt sich nur die Frage - wenn §20 nicht nur für private sondern auch für
Gewerbebetrieb gilt -> warum soll der Gewerbebetrieb als Einzelnunternehmen oder Personengesellschaft dann auch betroffen
sein aber die GmbH nicht?


$20
der 10.000 Euro-Absatz->
(6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.....

(8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

Wenn der Handel gewerblich ist -> und dort zuzurechnen ist - hat es nichts mit Einkünften aus Kapitalvermögen zu tun
oder sehe ich das falsch? Dementsprechend dann auch nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen.... 



Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.

(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.


Also -> Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung oder aus Termingeschäften können nur mit entsprechenden
Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung Termingeschäften verrechnet werden. Auch mit Gewinnen aus der
Vergangenheit oder in Zukunft. Aber nicht mit anderen Einkünften des Gewerbebetriebs und nicht mit anderen Einkunftsarten.
Hier bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gibt es keine 10.000 Euro-Beschränkung wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Termingeschäften mit anderen Einkünften wird hier aber wieder aufgehoben
oder sehe ich das falsch?

4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.


das bedeutet doch -> wenn der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Handel von Aktien ist und die Termingeschäfte
zu deren Absicherung dienen gilt Satz3 nicht -> diese Termingeschäft-Verluste können dann mit Einkünften aus Aktiengeschäften
(den anderen Einkünften des Gewerbebetriebs) verrechnet werden


Kann jetzt keine Einschränkung finden bei der das alles nur für GmbH gelten soll, aber nicht für Einzelunternehmen oder
Personengesellschaft.

Ventura

(07.12.2020, 22:56)Penseur schrieb: [ -> ]Nochmal zu den Stillhaltergeschäften:

Die entscheidende Frage ist hierbei, was der Gesetzgeber unter "Stillhaltergeschäften" versteht. Das ist in meinen Augen und in den Augen der Broker, wo dies z.T. das Hauptgeschäft ist, keineswegs klar.
Es geht um mehrere Variablen: (gedeckt / ungedeckt; Aktien-Optionen, Index-Optionen; Bleiben Closings weiter steuerlich wirksam und können gegengerechnet werden? etc. etc.)

Die nächste Frage: Kann ein Trader das Risiko eingehen, im hohe Umfang Gewinne und Verluste aufzubauen, wo eine Definition oder eine kleine Regeländerung (Optionsscheine fällt doch unter Satz 5, ShortPuts sind auf einmal keine Stillhalter, GmbH auf einmal Steuergestaltung, z.B. weil der Kunde beim Broker ja trotzdem privat haften muss etc.) unter diesem bestehenden Gesetz ihn in die Insolvenz bringen kann, obwohl er nach alter Rechnung einen Gewinn unter dem Strich gemacht hätte??? Diese Gesetz, dass beinhaltet, das je mehr Gewinn man macht, desto mehr verliert man, falls der Profitfaktor nichts ins Exorbitante gerät, was dauerhaft aber zu 99,9% nicht möglich ist, ist so teuflisch (und verfassungswidrig, was aber niemanden interessiert, zumindest habe ich außer bei Martin Hlouschek und eine Handvoll anderer Leute keinen großen Widerstand verspürt das Jahr über) für einen Trader, das kann sich von außen kaum jemand vorstellen.

... alle Anderen gehen freiwillig zur Schlachtbank.
Mich kotzt es an.
Bin nur froh, dass unsere Kinder dieser DDR 2.0 nicht mehr bedürfen.

Taxadvisor

(07.12.2020, 22:56)Penseur schrieb: [ -> ]Die entscheidende Frage ist hierbei, was der Gesetzgeber unter "Stillhaltergeschäften" versteht. Das ist in meinen Augen und in den Augen der Broker, wo dies z.T. das Hauptgeschäft ist, keineswegs klar.
Es geht um mehrere Variablen: (gedeckt / ungedeckt; Aktien-Optionen, Index-Optionen; Bleiben Closings weiter steuerlich wirksam und können gegengerechnet werden? etc. etc.)

Die Banken sind verpflichtet, die Sichtweise des BMF anzuwenden, der Steuerpflichtige ist dann nicht erklärungspflichtig. Und wie Stillhaltergeschäfte von den BANKEN ZU BEHANDELN SIND (PLICHT!) ist im BMF-Schreiben zum Kapitalertragsteuerabzug (hatte ich oben zitiert) klargestellt.

Gruß
Taxadvisor

Ventura

(07.12.2020, 21:55)Penseur schrieb: [ -> ]Der worst case ist eingetreten. Laut Tillmann, so wie es in anderen Foren geschrieben wird, sind die Verhandlungen abgeschlossen und die Verlustverrechnungsgrenze auf 20k erhöht. Das nützt niemanden etwas und es zeigt nur, dass die SPD auf ganzer Linie gesiegt hat und die CDU nichts hartnäckig machen wollte und vor allem nicht verstanden hat, worum es geht. Jetzt werden Steuereinnahmen wegbrechen und die Broker können bangen, denn gerade die Heavy Trader, womit sie verdienen, können und werden erstmal nichts machen. Vielleicht irgendwann, wenn sich das mit den GmbH´s vereinfacht durchsetzen würde. Diese Hinhaltetaktik mit Verhandlungen und Empfehlung des Bundesrates erörtern etc. war also eine einzige Farce!!!

Die CDU ist die neue SPD  Irony

Hofiert  werden nur die Doofen. "Die Räente ist sicher"...

Am besten Wahlrecht ab 16, dann erzählt Dir die Gefolgschaft von Greta wo es lang geht.
Taxadvisor schrieb:Die Banken sind verpflichtet, die Sichtweise des BMF anzuwenden, der Steuerpflichtige ist dann nicht erklärungspflichtig. Und wie Stillhaltergeschäfte von den BANKEN ZU BEHANDELN SIND (PLICHT!) ist im BMF-Schreiben zum Kapitalertragsteuerabzug (hatte ich oben zitiert) klargestellt.

Gruß
Taxadvisor
Wie die Stillhaltergeschäfte zu behandeln sind, da bin ich ganz bei Dir. Aber mir wurde selber von der Bank mitgeteilt, dass sie sich die Frage stellen, was Stillhaltergeschäfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG genau sind. Und da kamen die Begriffe "gedeckt/ungedeckt", "Aktienoptionen/Indexoptionen" und andere Fragen ins Spiel.

Glaube mir, ich habe dem mitgrößten Broker Deutschlands auch mitgeteilt, dass Stillhalter raus sind und da sind sich alle einig, spätestens nun nach dem BMF-Schreiben vom 11.11.2020. Aber auf die Frage, ob meine ODAX-Call Shorts zu 100 gekauft und zu 120 geclosed/glattgestellt nicht unter §20 Absatz 6 Satz 5 fallen und unbegrenzt z.B. mit anderen Stillhaltereinnahmen (oder allen weiteren Einnahmen, die mit dem Verlustverrechnungstopf "Sonstige Verluste" verrechnet werden können) verrechnet werden können, war die Antwort, dass es nicht klar sei, was der Gesetzgeber genau mit "Stillhaltergeschäfte" bezeichnet.
Jemand, der seit 30 Jahren bei der Bank jährlich unzählige Stillhaltergeschäfte macht, macht aufgrund dieser Unsicherheit diese im nächsten Jahr Stand heute nicht.
(07.12.2020, 12:43)boersenkater schrieb: [ -> ]Anstatt Abgeltungssteuer Versteuerung über das zu versteuernde Einkommen?

Ändert bei Personengesellschaft und Einzelunternehmen nichts.
Für die GmbH wird die Rechnung schlechter und der Schnittpunkt beim Privaten wird früher getroffen.

Zumindest für mich ist die GmbH nur ein Provisorium bis das mit dem §20 geklärt ist.

Ventura

Scholz hat getönt, dass er die Betriebe mittels Vermögenssteuer belasten möchte.
Dann macht man erst aus Privatvermögen Betriebsvermögen, um dann richtig rasiert zu werden.
Es ist ein Irrenhaus.
(08.12.2020, 10:42)Ventura schrieb: [ -> ]Scholz hat getönt, dass er die Betriebe mittels Vermögenssteuer belasten möchte.
Dann macht man erst aus Privatvermögen Betriebsvermögen, um dann richtig rasiert zu werden.
Es ist ein Irrenhaus.

Hat er nicht erst letzte Woche seine Wirtschaftskompetenz betont?  Wonder

minenfuchs

Die Bindingsteuer legt nun das Chaos offen. All die Begriffe in § 20 EStG sind wohl schwammiger, als wir dachten.
(08.12.2020, 13:46)minenfuchs schrieb: [ -> ]Die Bindingsteuer legt nun das Chaos offen. All die Begriffe in § 20 EStG sind wohl schwammiger, als wir dachten.

Das hat aber schon länger Methode, um es immer zuungunsten des Steuerzahlers auszulegen. Da helfen dann auch keine Urteile des Bundesfinanzgerichtshofs.