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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Finanzhof hält Teil der Aktienbesteuerung für verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält einen Teilaspekt der Aktienbesteuerung in Deutschland für verfassungswidrig. Deswegen hat das höchste deutsche Finanzgericht nun einen Streitfall dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt, wie der Finanzhof am Freitag in München mitteilte.



Dabei geht es um eine auch für viele Kleinaktionäre ärgerliche Vorschrift: Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen. Nicht möglich ist die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften, etwa aus Fonds, auf die die üblichen 25 Prozent Steuern zu zahlen sind.
...
Doch der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten für einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es keinen Grund, Steuerzahler bei der Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich zu behandeln - je nachdem, ob die Verluste bei Aktiengeschäften oder anderen Kapitalanlagen anfallen.

https://www.ariva.de/news/finanzhof-hlt-...fr-9550346

__________________
One bottle a day keeps the doctor away.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.06.2021, 12:21)Ramonet schrieb: Finanzhof hält Teil der Aktienbesteuerung für verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält einen Teilaspekt der Aktienbesteuerung in Deutschland für verfassungswidrig. Deswegen hat das höchste deutsche Finanzgericht nun einen Streitfall dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt, wie der Finanzhof am Freitag in München mitteilte.



Dabei geht es um eine auch für viele Kleinaktionäre ärgerliche Vorschrift: Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen. Nicht möglich ist die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften, etwa aus Fonds, auf die die üblichen 25 Prozent Steuern zu zahlen sind.
...
Doch der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten für einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es keinen Grund, Steuerzahler bei der Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich zu behandeln - je nachdem, ob die Verluste bei Aktiengeschäften oder anderen Kapitalanlagen anfallen.

https://www.ariva.de/news/finanzhof-hlt-...fr-9550346

Vielen Dank für diesen Hinweis! Hat es einen ähnlichen Versuch nicht schon einmal gegeben? Würde mich natürlich sehr freuen wenn dieser Nonsense für verfassungswidrig erklärt werden würde. Dann wäre auch die Bindingsteuer hinfällig.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Wie soll das denn gehen? Rückwirkend alles ungültig?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.06.2021, 16:03)rienneva schrieb: Wie soll das denn gehen? Rückwirkend alles ungültig?

Eventuell drei Jahre, wie bei den Bankgebühren.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Da kann man mal sehen, wie langsam unsere Justiz arbeitet. Ich will mal hoffen, das dann auch das verschärfte aktuelle Verrechnungsverbot gleich mit gekippt wird. Habe aber wenig Hoffnung, da es sich ja bei der Streitfrage "nur" um Aktien handelt.

Und wer weiß wie lange sich das Bundesverfassungsgericht noch damit "befassen" möchte.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.06.2021, 17:29)Ramonet schrieb: Eventuell drei Jahre, wie bei den Bankgebühren.

Genau oder sukzessive, je nach engerer oder weiterer Vorgabe der Justiz an die Politik.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.06.2021, 12:21)Ramonet schrieb: Finanzhof hält Teil der Aktienbesteuerung für verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält einen Teilaspekt der Aktienbesteuerung in Deutschland für verfassungswidrig. Deswegen hat das höchste deutsche Finanzgericht nun einen Streitfall dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt, wie der Finanzhof am Freitag in München mitteilte.



Dabei geht es um eine auch für viele Kleinaktionäre ärgerliche Vorschrift: Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen. Nicht möglich ist die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften, etwa aus Fonds, auf die die üblichen 25 Prozent Steuern zu zahlen sind.
...
Doch der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten für einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es keinen Grund, Steuerzahler bei der Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich zu behandeln - je nachdem, ob die Verluste bei Aktiengeschäften oder anderen Kapitalanlagen anfallen.

https://www.ariva.de/news/finanzhof-hlt-...fr-9550346


ja ist denn heut schon Weihnachten? das wäre echt was, wenn man Verluste über Einkunftsarten hinweg ausgleichen könnte



hier erst mal die Originalquelle beim Bundesfinanzhof:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202110103/



in dem Urteil sind einige Punkte genannt, die kritisch zu bewerten sind (Nummerierung nach dem Originaltext)

Nr. 4 das war der Auslöser, Einspruch gegen Steuerbescheid 2012 mit Antrag auf Verrechnung

Nr. 5 und 6 kommen auf den Punkt

Nr. 15 ff. Rechtslage ab 2009

Nr. 26 Beliebige Verrechenbarkeit im Widerspruch zum Sparer-Pauschbetrag, der nur von positiven Kapitalerträgen abgezogen werden kann

Nr. 30 Nur wenn der § 20 Abs. 6, 5 EStG (die 20.000€-Binding-Steuer) als verfassungswidrig beurteilt würde und für nichtig erklärt würde, dann wäre der Weg frei für eine vollständige Verrechnung der Aktienveräußerungsverluste

Nr. 32 verfassungsrechtliche Beurteilung § 20 Abs. 6, 5 (Binding-Steuer) verstösst gegen allgemeinen Gleichheitssatz

Nr. 48+49 im Todesfall verfallen die gesammelten Minusbestände im Verlusttopf = Ungleichbehandlung

Nr. 69 Die Einschränkung der Verlustverrechnung betrifft Sekundentrades wie Jahrzehnte-Trades, wo bleibt da die unterstellte Steuerung von Fehlanreizen. Plädoyer für Mindesthaltedauer

Nr. 76 oft kommen Verluste aus Veräußerungen und positive Erträge aus einer Quelle.

...


es geht noch weiter bis Punkt 78, aber mir geht die Luft aus



aber einige Punkte sind recht amüsant:

Nr. 5 Der Gesetzgeber hat die Regelung des Verlustverrechnungsverbots eingeführt um spekulationsbedingte abstrakt drohende qualifizierte Haushaltsrisiken abzuwenden (Angst vor Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe)

dazu Nr. 56 Verlustrisiken müssen realitätsgerecht ausgestaltet sein, nach Überzeugung des Senats ist dies nicht der Fall



Nr. 44 Verluste aus Veräußerungen von Teilrechten und von Bezugsrechten auf Aktien sind mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechenbar



hat Spaß gemacht den Text zu lesen ...


Angehängte Dateien
.pdf   Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) | Bundesfinanzhof.pdf (Größe: 278,64 KB / Downloads: 2)
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(05.06.2021, 06:47)Ahab schrieb: ja ist denn heut schon Weihnachten? das wäre echt was, wenn man Verluste über Einkunftsarten hinweg ausgleichen könnte



hier erst mal die Originalquelle beim Bundesfinanzhof:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202110103/



in dem Urteil sind einige Punkte genannt, die kritisch zu bewerten sind (Nummerierung nach dem Originaltext)

Nr. 4 das war der Auslöser, Einspruch gegen Steuerbescheid 2012 mit Antrag auf Verrechnung

Nr. 5 und 6 kommen auf den Punkt

Nr. 15 ff. Rechtslage ab 2009

Nr. 26 Beliebige Verrechenbarkeit im Widerspruch zum Sparer-Pauschbetrag, der nur von positiven Kapitalerträgen abgezogen werden kann

Nr. 30 Nur wenn der § 20 Abs. 6, 5 EStG (die 20.000€-Binding-Steuer) als verfassungswidrig beurteilt würde und für nichtig erklärt würde, dann wäre der Weg frei für eine vollständige Verrechnung der Aktienveräußerungsverluste

Nr. 32 verfassungsrechtliche Beurteilung § 20 Abs. 6, 5 (Binding-Steuer) verstösst gegen allgemeinen Gleichheitssatz

Nr. 48+49 im Todesfall verfallen die gesammelten Minusbestände im Verlusttopf = Ungleichbehandlung

Nr. 69 Die Einschränkung der Verlustverrechnung betrifft Sekundentrades wie Jahrzehnte-Trades, wo bleibt da die unterstellte Steuerung von Fehlanreizen. Plädoyer für Mindesthaltedauer

Nr. 76 oft kommen Verluste aus Veräußerungen und positive Erträge aus einer Quelle.

...


es geht noch weiter bis Punkt 78, aber mir geht die Luft aus



aber einige Punkte sind recht amüsant:

Nr. 5 Der Gesetzgeber hat die Regelung des Verlustverrechnungsverbots eingeführt um spekulationsbedingte abstrakt drohende qualifizierte Haushaltsrisiken abzuwenden (Angst vor Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe)

dazu Nr. 56 Verlustrisiken müssen realitätsgerecht ausgestaltet sein, nach Überzeugung des Senats ist dies nicht der Fall



Nr. 44 Verluste aus Veräußerungen von Teilrechten und von Bezugsrechten auf Aktien sind mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechenbar



hat Spaß gemacht den Text zu lesen ...
Tolle Aufstellung!

Da sieht man, wie absurd vieles ist, das System beschäftigt sich nur noch mit sich selbst.
Schlage vor, alles in einen Verrechnungstopf zu stecken und mit einer Flat Tax abzurechnen.
Das bleibt wohl ein feuchter Traum.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Aber ob wir noch davon etwas haben werden? Das BVerfG wird sich sicherlich auch seine Zeit nehmen - ich tippe mal nicht weniger als das BFH. 15 Jahre mindestens. Wer hat dann noch die Belege von vor 30 Jahren? Wobei die Klauenfingern des zukünftigen Finanzministers sich irgend etwas einfallen lassen, keine Erstattungen zahlen zu müssen. Verjährung, nationaler Notstand, hat kein Geld - wer weiß was sonst noch.
Auch bin ich gespannt, was dann aus dem aktuellen Raubzug von Scholz wird.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(05.06.2021, 17:00)TomJoe schrieb: Aber ob wir noch davon etwas haben werden? Das BVerfG wird sich sicherlich auch seine Zeit nehmen - ich tippe mal nicht weniger als das BFH. 15 Jahre mindestens. Wer hat dann noch die Belege von vor 30 Jahren? Wobei die Klauenfingern des zukünftigen Finanzministers sich irgend etwas einfallen lassen, keine Erstattungen zahlen zu müssen. Verjährung, nationaler Notstand, hat kein Geld - wer weiß was sonst noch.
Auch bin ich gespannt, was dann aus dem aktuellen Raubzug von Scholz wird.

Sollte doch mit einem Verweis auf BFH Verfahren und dann BVG Verfahren zum Ruhen gebracht werden können. Die Fa kotzen bestimmt im Strahl da sie ja dann 3 Jahre rückwirkend wieder alles ändern müssten was vorher unter Vorbehalt stand. Bestimmt ist aber bis dahin sowie alles wieder 2 mal in andere Richtung geändert worden. Aber so will es der deutsche Michel eben.
Verfahrensdauer war in der Vergangenheit (2008-2015) aktuell wahrscheinlich länger:


1 Jahr 64,2%
2        21,8%
3          5,2%
4          1,8%
länger      7%

Allzu lange sollte es also nicht dauern


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