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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Dann weckt mich bitte, wenn alles klar ist.
Bitte mit DVO des FA.
Warum bin ich 1983 nicht bei den Kleinkarierten in Basel geblieben?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das man überhaupt eine Option shorten kann also verkaufen scheint dem HB nicht bekannt zu sein. Wieder mal ein Beweis für den Qualitätsjournalismus und die ahnungslosen Journarschlisten.
Wenn sowohl Taxadvisor und eine weitere verlässliche Quelle die Sache als 100% sicher an sehen (soweit man überhaupt etwas als 100% bei der Steuergesetzgebung sehen kann) dann ist es auch so. Wir halten fest: Verkaufte call oder Put Optionen sind keine Termingeschäfte, ausser man schliesst nicht UND bekommt dann einen Barausgleich.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(23.06.2021, 21:14)Honnete schrieb: Doch, auch, also einschließlich. … Verlustverrechnung für Aktien und Termingeschäfte, einschließlich Optionen …

“Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermin- geschäfte und Forwards oder Futures (vgl. Rn. 36 und 37) sowie Contracts for Difference (CFDs). CFDs sind Verträge zwischen zwei Parteien, die auf die Kursentwicklung eines bestimmten Basiswerts spekulieren“.

https://eichhorn-coaching.de/verlustverr...n-ab-2021/

Auch Eichhorn listet short optionen nicht unter den betroffenen Produkten (Ausser Barausgleich wenn ich bis zum Verfall halte):

Betroffene Produkte sind die folgenden:
  • Zu den Verlusten aus Termingeschäften gehören insbesondere Verluste aus dem Verfall von (Long)-Optionen und entsprechenden Glattstellungsgeschäften.
  • Hat der Stillhalter einer Option oder einer Zinsbegrenzungsvereinbarung einen Barausgleich zu leisten, handelt es sich ebenfalls um den Verlust aus einem Termingeschäft.
  • CfDs gelten ebenfalls als Termingeschäfte.
  • Sowohl Zertifikate als auch Optionsscheine werden im Wege von Kassageschäften erworben und führen daher zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 7 EStG.
  • Für Verluste aus dem Verfall von Zertifikaten und Optionsscheinen kommt daher die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG zur Anwendung.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Gibt neues von openpetition.de....



Initiative: Rücknahme der steuerlichen Benachteiligungen privater Anleger


Die Petition wurde eingereicht

16.07.2021 11:09 Uhr

Sehr geehrte Unterstützende,

unsere Petition zur "Rücknahme der steuerlichen Benachteiligungen privater Anleger" stand hier auf openpetition.de ein Jahr lang zur Unterstützung und Mitzeichnung zur Verfügung. Und sie hat in diesem Zeitraum 36.203 Unterstützende gefunden. Dafür möchten wir uns bei Ihnen recht herzlich bedanken!

Inzwischen haben wir diese Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergereicht. Und natürlich haben wir auf die große Zustimmung für unsere damit verbundenen Kritik explizit hingewiesen.

Der Petitionsausschuss hat uns nun darüber informiert, dass unser Anliegen bereits von anderen Petentinnen und Petenten an den Petitionsausschuss herangetragen wurde. Daher wurde eine dieser Petitionen zur "Leitpetition" bestimmt und unsere Petition wird nun als "Mehrfachpetition" geführt.
Die Leitpetition wird vom Petitionsausschuss unter der ID-Nummer 113025 geführt und ist auf der Internetseite des Ausschusses zu finden.

Die eingereichten Petitionen werden nun laut dem Ausschuss sorgfältig und gründlich inhaltlich geprüft. Sie leistet somit also einen wichtigen Beitrag, um der Politik zu zeigen, wie viele Menschen von dem Thema betroffen sind.

Sobald wir über das Ergebnis dieser Prüfung unterrichtet werden, leiten wir diese Informationen auch an Sie weiter.

Bis dahin möchten wir uns noch einmal für Ihre Unterstütung bedanken. Und wir hoffen natürlich sehr, dass diese Aktion bei der Bundesregierung eine entsprechende Wirkung entfalten wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Initiative für Steuergerechtigkeit

https://www.openpetition.de/petition/blo...er-anleger



In der Petition geht es noch um den Betrag von 10.000 Euro Verlustbegrenzung.
Das wurde zwischenzeitlich ja auf 20.000 Euro erhöht.
Hoffentlich ist das kein Grund die Petition deswegen direkt wieder abzuschmettern. Hmm
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Die Petition wurde nochmal korrigiert und kann nun über den Bundestag mitgezeichnet werden:

https://epetitionen.bundestag.de/content...24097.html
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.08.2021, 23:14)minenfuchs schrieb: Die Petition wurde nochmal korrigiert und kann nun über den Bundestag mitgezeichnet werden:

https://epetitionen.bundestag.de/content...24097.html

Erledigt.

Auch wenn nach meinem Eindruck die Derivatehändler hier im Forum eine Minderheit sind gegenüber den Aktien- und ETF-Anlegern möchte ich Euch doch um Eure Unterstützung bitten. Wenn ihr die Intention der Petition nachvollziehen könnt dann zeichnet mit. Das geht schnell und schmerzlos. Vielen Dank  Yawn

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

https://www.faz.net/aktuell/finanzen/mei....html#void
Anleger hoffen auf Verfassungsgericht
es geht um die Ungleichbehandlung von Trades und Dividenden, die Vorlage beim BFH

Zitat:Betroffene Anleger mit unverrechneten Aktienverlusten und positiven anderen Kapitalerträgen sollten eine Überprüfung ihrer Kapitaleinkünfte in der Steuerveranlagung beantragen und ihre Steuerbescheide durch Einspruch unter Verweis auf den BFH-Vorlagebeschluss (Az. VIII R 11/18) offenhalten. Hierdurch können sie von einer positiven Entscheidung des Verfassungsgerichts profitieren.


also ich habe das jetzt so gemacht! Aufgrund besonderer Umstände konnte ich das für die letzten Jahre beantragen. Wie dann der neue Rechenweg sein wird (wieder §32d (1) EstG) ist unklar, aber bei gleicher Rechnung hätte ich dann für den bestimmten Zeitraum anstelle eines fünfstelligen Betrags KEINE Abgeltungsteuer!!11!!!11!! Irony
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.08.2021, 05:04)Ahab schrieb: https://www.faz.net/aktuell/finanzen/mei....html#void
Anleger hoffen auf Verfassungsgericht
es geht um die Ungleichbehandlung von Trades und Dividenden, die Vorlage beim BFH



also ich habe das jetzt so gemacht! Aufgrund besonderer Umstände konnte ich das für die letzten Jahre beantragen. Wie dann der neue Rechenweg sein wird (wieder §32d (1) EstG) ist unklar, aber bei gleicher Rechnung hätte ich dann für den bestimmten Zeitraum anstelle eines fünfstelligen Betrags KEINE Abgeltungsteuer!!11!!!11!! Irony

Tup das hört sich gut an...danke für Hinweis
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Petition 124097
Einkommensteuer

Rücknahme der Änderung in § 20 Absatz 6 EStG vom 06.06.2021


Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass die Änderung in § 20 Absatz 6 EStG nach Satz 4 hinzugefügten Sätze , durch die ab 2021 realisierte Verluste aus Termingeschäften nur noch mit gleichartigen Gewinnen und nur noch bis maximal 20.000 Euro jährlich steuersparend verrechnet werden, rückgängig gemacht wird.

Begründung

Durch die neue Regelung erfolgt eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Verlusten und Gewinnen. Zudem wird die Anrechenbarkeit von Verlusten über verschiedene Anlageklassen hinweg verschlechtert. Das führt dazu, dass die Komplexität der Besteuerung von Kapitalerträgen weiter erhöht wird (die durch die pauschale Abgeltungssteuer ursprünglich drastisch vereinfacht werden sollte).


Argumente gegen die neuen Steuerregeln im Detail

1. Asymmetrie in der Besteuerung
Was ein Gewinn ist, wird durch das Gesetz zum Nachteil der Anleger neu definiert. Positiv verlaufene Transaktionen werden anders behandelt als negativ verlaufene Transaktionen. Dies führt dazu, dass sogar dann Gewinnsteuern entrichtet werden müssen, wenn nach der bisherigen und einzig richtigen Definition gar keine Gewinne angefallen sind. Diese Asymmetrie folgt nicht nur keinerlei Logik, sondern ist auch geeignet, das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Staat zu unterminieren.

2. Grundrechte und steuerliche Prinzipien verletzt
Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes wird durch das neue Gesetz in offenkundiger Weise verletzt. Außerdem ist ein klarer Verstoß gegen das Nettoprinzip erkennbar, ebenso wie gegen den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit.

3. Aushebelung von BFH-Urteilen
Der BFH hat entschieden, dass Totalverluste auch ohne „Schlusstransaktion“ steuermindernd berücksichtigt werden müssen. Totalverluste konnten zwar bis zu dem Urteil nicht geltend gemacht werden, bis zum BFH-Urteil konnten sie aber dadurch zur Anerkennung kommen, dass die ganz oder nahezu wertlosen Papiere an einen Dritten verkauft wurden. Das neue Gesetz ignoriert nicht nur das BFH-Urteil, sondern verbaut außerdem noch die Möglichkeit, bei (nahezu) Totalverlusten via Transaktion den Verlust geltend zu machen.

4. Entmündigung der Bürger
Eine selbstbestimmte Verwaltung des eigenen Vermögens beinhaltet, dass Anleger die gesamte Bandbreite der verfügbaren Anlage-Instrumente nutzen können. Es ist nicht Aufgabe des Staates, über eine prohibitiv ausgestaltete Steuergesetzgebung sozusagen ein „Ersatzverbot“ bestimmter Anlagemöglichkeiten durchzusetzen. Wenn das Ziel des Gesetzgebers ist, wie in der Gesetzes-Begründung angeführt, das investierte Volumen der Privatanleger in Termingeschäften gering zu halten, um diese letztlich zu schützen, kann dies auch auf einen deutlich faireren Weg wie z.B. einem zwingenden „Börsenführerschein“ für Termingeschäfte erreicht werden.

5. Arbeitsplätze gefährdet
Da davon auszugehen ist, dass nicht nur weniger Derivate gehandelt werden, sondern dass Anleger auf ausländische Broker ausweichen, sind Tausende Arbeitsplätze bei Onlinebrokern, CFD-Brokern, Emittenten und Finanzportalen direkt oder indirekt gefährdet. Der Finanzstandort Deutschland wird durch dieses Gesetz aller Wahrscheinlichkeit erheblich geschwächt.


[attachment=9118]

Dann wird das ganze am Ende wohl gerichtlich entschieden und die entsprechenden Sätze
wegen Verfassungswidrigkeit als nichtig erklärt werden müssen.

Alles andere würde jeder Auffassung von Recht und Gerechtigkeit widersprechen.


Im Grunde sind wir selbst schuld das das Ding nicht durchgegangen ist. Ohne den Hinweis in diesem Thread hier

(10.01.2020, 20:48)Boy Plunger schrieb: DSW-Petition: Stoppt den Steuerirrsinn!

Wir fordern die Bundesregierung, insbesondere Bundesfinanzminister Olaf Scholz auf, die finanzpolitischen Pläne zur Finanztransaktionssteuer, zur gezielten Beibehaltung des Solidaritätszuschlages auf Kapitalerträge und zur Versagung der steuerlichen Anrechnung von Totalverlusten dringend zu überdenken und zu stoppen, da diese Maßnahmen sämtlich die gewünschten Effekte nicht erreichen können und damit vielmehr auch rechtlich höchst umstrittene Belastungen und Signale gesetzt werden, die eine Eigeninitiative zur privaten Altersvorsorge bereits im Keim ersticken.

Anstatt den eigenverantwortlichen Vermögensaufbau und die eigenmotivierte Altersvorsorge zu torpedieren und zu erschweren, sollten die Bundesregierung und Olaf Scholz vielmehr die Bundesbürger durch entlastende Maßnahmen dabei unterstützen, sich für die merkliche Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu engagieren.

...

https://www.dsw-info.de/steuerirrsinn/
https://www.trading-stocks.de/thread-205...l#pid49344



hätte ich gar nicht mitbekommen das es diese Petition überhaupt gibt. Denke die meisten haben das nicht mitbekommen.

Das ganze hätte viel mehr bekannt und verbreitet werden sollen. Über Finanzportale, Wirtschaftsmagazine,
WhatsApp-Gruppen, Facebook, Telegram, Twitter, etc. pp.

Schade eigentlich....
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.08.2021, 05:04)Ahab schrieb: https://www.faz.net/aktuell/finanzen/mei....html#void
Anleger hoffen auf Verfassungsgericht
es geht um die Ungleichbehandlung von Trades und Dividenden, die Vorlage beim BFH



also ich habe das jetzt so gemacht! Aufgrund besonderer Umstände konnte ich das für die letzten Jahre beantragen. Wie dann der neue Rechenweg sein wird (wieder §32d (1) EstG) ist unklar, aber bei gleicher Rechnung hätte ich dann für den bestimmten Zeitraum anstelle eines fünfstelligen Betrags KEINE Abgeltungsteuer!!11!!!11!! Irony

Das hängt wohl mit dem hier zusammen....

https://datenbank.nwb.de/Dokument/857843/


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