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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(21.05.2021, 21:15)qqqq4 schrieb: Habe heute eine Mail von trading-steuerberatung.de


Der BMF-Entwurf ist online!
Das BMF-Schreiben wurde im Februar angekündigt und nun hat es das Bundesfinanzministerium endlich geschafft! Das Schreiben rund um die neue Trading-Steuer ist online – na gut, zumindest der Entwurf. Im Entwurf sind keine großen Überraschungen enthalten und er hat vieles bestätigt, was lange vermutet wurde. Die größte Neuerung dürfte sein, dass Optionsscheine nicht als Termingeschäft angesehen werden. Optionen und Futures dagegen weiterhin – ein Hoch auf die starke Lobbyarbeit der Banken.

Es bleibt dennoch nur ein Entwurf, daher ist noch nichts zu 100 % sicher. Außerdem ist das Bundesfinanzministerium dafür bekannt, auch nach einem Entwurf noch Bomben platzen zu lassen. So war die Verlustbeschränkung wie im heutigen Ausmaß nicht im Entwurf vom Jahr 2019 enthalten – die Bombe wurde erst im „richtigen“ Schreiben veröffentlicht.

Schön das nun auch hier gepostet wird das der Entwurf online ist. Nur leider weder hier noch bei Frank auf der Seite gibt es einen Link dazu ...

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte, dass ein BMF-Schreiben auch offiziell herausgegeben wird (außer der Angabe seit 18 Monaten "in 2 bis 6 Wochen")?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Optionsscheine und Hebelzertifikate sollen nun laut Gerüchten aus Marktkreisen doch nicht zu den Termingeschäften zählen! Somit bliebe bei diesen Produkten alles beim Alten.

CFD wären demnach weiterhin Termingeschäfte

https://www.godmode-trader.de/artikel/ne...rs,8478516



https://www.bundesfinanzministerium.de/C...onFile&v=1
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.06.2021, 16:20)Honnete schrieb: Optionsscheine und Hebelzertifikate sollen nun laut Gerüchten aus Marktkreisen doch nicht zu den Termingeschäften zählen! Somit bliebe bei diesen Produkten alles beim Alten.

CFD wären demnach weiterhin Termingeschäfte

https://www.godmode-trader.de/artikel/ne...rs,8478516



https://www.bundesfinanzministerium.de/C...onFile&v=1

Danke.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.06.2021, 21:34)Penseur schrieb: Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte, dass ein BMF-Schreiben auch offiziell herausgegeben wird (außer der Angabe seit 18 Monaten "in 2 bis 6 Wochen")?

BMF-Schreiben ist wohl raus per 03.06.2021.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.06.2021, 17:18)Penseur schrieb: BMF-Schreiben ist wohl raus per 03.06.2021.

Jo, hier.

Einfach nur krank das ganze. Ich habe vielleicht die Hälfte verstanden. Da dieser Mist ja nur für Privatpersonen gilt, warum haben diese zumindest nicht das Recht ein Gesetz zu bekommen, das ein Normalbürger auch verstehen kann.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Also nach meinem Verständnis sind Verluste aus Stillhaltergeschäften (soweit kein Barausgleich) weiterhin mit dem VVT sonstige uneingeschränkt verrechenbar, so wie es Taxadvisor prophezeit hat.

Eine Option auf einen Future wäre IMHO daher nicht von der Begrenzung betroffen solange man den Future bekommt und keinen Barausgleich.

Sieht das jemand genau so wie ich?

Danke!

Eine Strategie könnte also das Scheiben von Optionen auf Aktien sein. Mache ich Gewinn nehme ich das Underlying und veräussere es nach Erhalt und bleibe mit einem Teilgewinn im VVT Aktien. (Stillhalter Prämie geht in den VVT sonstige, Rest in den Aktientopf). Mache ich Verlust geht der Verlust in den VVT sonstige, wo ich Ihn gegen Dividenden und andere Stillhalterprämien verrechnen kann.

Ob das ganze aber auch mit Optionen auf Futures geht weiss ich nicht. Hat hier jemand Handelserfahrung mit Optionen auf Futures wie zb S&P 500, Nasdaq und Dax in Bezug ob man auch wirklich den Future bekommt oder einen Barausgleich?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.06.2021, 18:16)TomJoe schrieb: Jo, hier.

Einfach nur krank das ganze. Ich habe vielleicht die Hälfte verstanden. Da dieser Mist ja nur für Privatpersonen gilt, warum haben diese zumindest nicht das Recht ein Gesetz zu bekommen, das ein Normalbürger auch verstehen kann.

Ja, das ist eine gute Frage. Wahrscheinlich, da uns die aktuell Bestimmenden möglichst wenig Rechte einräumen wollen, wenn es um Börse geht.

Und es ist ein sorry, vollkommen unsinniges Gesetz geschaffen worden an dem die Bestimmenden aber festhalten wollen und nun daran rumdoktorn müssen und nun alles aufsplitten müssen und da auch nochmal ein Splitt und wieder eine Ausnahme, Bürokratie bis zum geht nicht mehr. Es war alles so einfach und für alle (bis auf eine handvoll Personen die das Gesetz mit aller Macht durchgeboxt haben) O.K. und Steuergelder gab es obendrein.
Jetzt konnten nur die Emittenten 

Fragen wirft das erste Lesen des Schreibens wieder für die Stillhalter auf. Im Schreiben vom 11.11.2020 stand noch etwas klares diesbezüglich. Andererseits ist dieses Schreiben eine Ergänzung zu 2016, so dass das Schreiben vom November ja eigentlich nach wie vor Gültigkeit besitzen müsste.

Aber "krank" war die treffende Bezeichnung  Tup
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.06.2021, 18:53)Hayek schrieb: ... Mache ich Verlust geht der Verlust in den VVT sonstige, wo ich Ihn gegen Dividenden und andere Stillhalterprämien verrechnen kann.

Gerade das soll doch mit den neuen Töpfen verhindert werden.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.06.2021, 19:06)TomJoe schrieb: Gerade das soll doch mit den neuen Töpfen verhindert werden.

Dieses Gesetz gilt eben IMHO (und in den Augen von Taxadvisor) nicht für STILLHALTERGESCHÄFTE (Ausnahme Barausgleich) , da diese keine Termingeschäfte nach Auslegung des BMF sind. Binding konnte sich wahrscheinlich nicht vorstellen das Privatleute so etwas machen. Es sind ja auch keine Termingeschäfte, da man die Prämie sofort versteuern muss.


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