Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich will kurz mal auf ein paar Randthemen eingehen, die mit den Bescheiden zusammenhängen können:

- Aussetzung der Vollziehung (AdV, § 361 AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__361.html

- Aussetzung und Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__363.html

- Vorläufigkeit (§ 165 AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html

Alles "eigentlich" bisher nicht für die Bindingsteuer möglich, da wir ja die Verfassungsmäßigkeit anzweifeln, aber dazu noch kein Gericht entschieden hat bzw. die BVerfG-Vorlage fehlt.

Aber diverse FÄ haben dennoch AdV und/oder Ruhen des Verfahrens gewährt. Fand ich erstaunlich. Aber das FG RLP hats nun quasi abgesegnet. Die Bindingsteuer ist derart offensichtlich verfassungswidrig, dass es dazu keinen Richter braucht. Nun mit dem Beschluss des FG RLP sollte man fast jedes FA überzeugen können. Problem beim Ruhen des Verfahrens ist aber, dass ihr so nicht zur Beseitigung der Bindingsteuer beitragt. Ihr wartet nur, dass es irgendwer anders zum BVerfG schafft. Scheitern aber diesbezüglich alle 4 FG-Verfahren und es kommt nix nach, wird bezüglich AdV und Ruhen neu gedacht werden.

Noch kurz zur Vorläufigkeit der Bescheide, spart dann Einsprüche, falls man AdV nicht braucht. Und v.a. braucht man das Ruhen nicht. Vorläufigkeit wirds geben, wenn das BVerfG einen Fall zur Bindingsteuer angenommen hat. So lief es beim Aktienbinding, der ja seit Mitte 2021 beim BVerfG liegt:

https://www.bundesfinanzministerium.de/C...onFile&v=1
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Hier mal eine kurze Presseschau zur neuesten Entwicklung aus RLP:

https://finanzmarktwelt.de/verlustverrec...ng-297874/
https://www.faz.net/aktuell/finanzen/ste...68781.html
https://www.faz.net/aktuell/finanzen/kom...68951.html
https://www.handelsblatt.com/finanzen/st...10254.html
https://www.nfs-netfonds.de/blog/details...or-gericht

Mehr wird wohl nicht kommen.

Es empfhielt sich, immer mal nach dem Az. der Beschwerde vorm BFH zu suchen: BFH VIII B 113/23

Aber auch hier ist bisher nix zu sehen:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...en-online/

Keine Ahnung, wie lange sich der BFH bei AdV Zeit nimmt. Das FG RLP war ja sehr fix und ich vermute, beim BFH hat man nur auf die Bindingsteuer gewartet. Olav Gutting (CDU) hatte mal vor ein paar Monaten auf FB von einem Besuch beim BFH berichtet, wo man ihm gegenüber das Unverständnis über das Entstehen solcher Gesetze zum Ausdruck brachte.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Na spätestens jetzt sollte der Lothar über "sein Buch" Bescheid wissen:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile...dingsteuer
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Gutes Video zum Thema:




Eichhorn holt die Leute zu Recht wieder runter. Wir kassieren seit 4 Jahren ständig Niederlagen gegen Lothar Binding und seine Unterstützer nebst Kanzler. Es gibt immer mal kleine Siege für uns, aber Binding ist klar oben.

Mit BFH meint er im Video übrigens das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) - ist nur ein Versprecher. Nur das BVerfG kann die Bindingsteuer kippen. Aber Eichhorn hat Recht, sicher ist das nicht. Dei beste Sicherheit brächte halt nur das politische Ende der SPD-Linken.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Bist du dir sicher das es sich unter CDU und den Grünen sicher ändert?

__________________
Trading is both, the easiest thing to do and also the most demanding thing you've ever done in your entire life. It can ruin your life, your family, and everything you touch if you don't respect it, or it can change your life, your families, and give you a feeling that is hard to find elsewhere if you succeed.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Es war ein Projekt von Lothar Binding. Er hat die SPD mit reingezogen. Scholz hat Sympathie, aber vermutlich ist da "mehr". Die CDU hat wegen der Naivität von Brinkhaus zugestimmt.

Die CDU ist heute dagegen, siehe der letzte Antrag Güntzlers zum ZuFinG. Die FDP war früher dagegen, ist heute Geisel der Ampel. Den Grünen ist es relativ egal. Ich halte mich an die finanzpol. Sprecherin Katharina Beck, die m.E. gegen die Bindingsteuer ist, aber gerne für deren Abschaffung einen Preis hätte. Eigentlich wollen die die Abgeltungsteuer abschaffen.

Die Bindingsteuer könnte auch sterben, wenn Scholz weg ist. Wie auch immer - Scholz steht zu Binding. Es könnte mit Olarius zusammenhängen und den Erinnerungslücken. Binding wird viel wissen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich denke die Hoffnung, dass die SPD "Probleme" kriegt, ist schon berechtigt:

https://dawum.de/Europawahl/

9% bei der Europwahl (-12,0), das ist ein Hammer. Auch die BSW wird Stimmen abgezogen haben. WerteUnion ist noch gar nicht drin, da gibts auch ehemalige SPD-Wähler, v.a. Ältere. Und auch die neue Dawa-Partei Erdogans wird abgreifen. Muslime wählten früher traditionell SPD, siehe z.B. hier:

https://www.welt.de/politik/deutschland/...swahl.html

Das verschiebt sich immer mehr, aber trotzdem dürften v.a. ältere Muslime noch eher spd-lastig sein.

Und wenn wir Glück haben, gibts wieder mal eine Spaltung in der SPD, sowas wie WASG nur andersrum.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Was ist die Folge von einen Splitter-Parteiensystem?

__________________
Trading is both, the easiest thing to do and also the most demanding thing you've ever done in your entire life. It can ruin your life, your family, and everything you touch if you don't respect it, or it can change your life, your families, and give you a feeling that is hard to find elsewhere if you succeed.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich verstehe Deine eventuelle Sorge. Aber in anderen Ländern ist das längst üblich. Für mich heisst das mehr Demokratie und weniger Macht für einzelne Parteien oder Politiker.

Und falls Du an 1933 denkst, da wäre es viel besser gewesen, wenn die NSDAP zersplittert gewesen wäre. Dann hätte Hindenburg Hitler wohl kaum zum Reichskanzler ernannt.

Aber hier gehts um die Bindingsteuer und da heisst es - je weniger Stimmen für die SPD, desto eher fällt das Binding-Projekt. Denn wer wird denn von Herzen für Binding stimmen?

M.E. auch BSW nicht, da fiele mir neben der SPD nur die nun sterbende Linkspartei ein.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Interessanter Bericht vom Finanzgerichtstag 2024:

https://www.lto.de/recht/justiz/j/finanz...lisierung/

Ich hoffe, am Rande konnten sich unsere Richter, die in Binding-Verfahren stehen, austauschen. Ansonsten einiges zu KI und ja, die wird auch mal Urteile schreiben. Aber zuerst wird sie die Steuerberater entlasten und mehr.

Ich habe mal ChatGPT und Bard bemüht. ChatGPT kennt "uns" gar nicht. Bei Bard muss ich Variante 3 wählen, damit was richtiges rauskommt:


§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG regelt die steuerliche Verlustverrechnung bei Verlusten aus Kapitalvermögen aus Termingeschäften.

Demnach dürfen Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können in den Folgejahren nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Diese Regelung soll verhindern, dass Verluste aus Termingeschäften durch Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich verwertet werden können. Termingeschäfte sind nämlich mit einem hohen Risiko verbunden, sodass es zu Totalverlusten kommen kann.

Hier ein Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 2023 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.000 Euro. Er hat jedoch auch Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 30.000 Euro erlitten.

Diese Verluste können nur in Höhe von 20.000 Euro mit den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Der verbleibende Verlust von 10.000 Euro kann in den Folgejahren nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind.



Aber wenn ich nach der Verfassungswidrigkeit frage, kommt nix sinnvolles raus, weil Bard da die alte Fassung des Satz 5 (Aktienbinding) mit der neuen Fassung des Satz 5 (Bindingsteuer) verwechselt.


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
Notiz Inflationsthread ab 2021 yoda12 864 223.418 14.05.2024, 10:56
Letzter Beitrag: boersenkater
Notiz Finanzminister Scholz kündigt Abschaffung der Abgeltungsteuer bis 2021 an Ben 256 152.280 26.11.2021, 12:26
Letzter Beitrag: Ventura

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste