Zitat:Gericht kippt Ausgangsbeschränkung im Märkischen Kreis
Zitat:Zwar verfolge die Ausgangsbeschränkung angesichts der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens im Märkischen Kreis einen legitimen Zweck, räumte das Gericht ein. Allerdings stelle das Infektionsschutzgesetz in seiner derzeitigen Fassung für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen hohe Anforderungen. Danach seien sie nur zulässig, sofern ansonsten eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens „erheblich“ gefährdet wäre.
Dies allerdings habe der Märkische Kreis in seiner Allgemeinverfügung nicht hinreichend dargelegt. Es spreche vielmehr Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung. Der Kreis hätte begründen müssen, warum gerade private Kontakte zur Nachtzeit im Kreisgebiet einen ins Gewicht fallenden Anteil am gesamten Infektionsgeschehen haben sollen. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster erhoben werden.