(12.02.2022, 13:31)rienneva schrieb: Also ich bin enttäuscht von unserem obersten Gerichtshof. Die ab demnächst kommende Impflicht für bestimmte Berufe muss kommen weil die Impfung die Infektion unterbricht. Schön wär's. In welcher Welt leben die?
Moment mal!
Auch wenn es unsere Mainstreampresse wieder so hinframed.
Es gab überhaupt kein Urteil über die Impfpflicht und somit auch keine Urteilsbegründung.
Das BVG hat lediglich den Eilantrag auf sofortige Außerkraftsetzung der Impfpflicht abgelehnt, weil der Fall nicht so eindeutig ist, dass es eine sofortige Außerkraftsetzung geben müsste.
Dies hindert keinen Betroffenen daran, sich gegen die Impflicht zu wehren und Schadenserstz einzuklagen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/...2-012.html
Das BVG hat in der Ablehnung des Eilantrags auf jeden Fall schon mal darauf hingewiesen dass es verfassungsrechtliche Bedenken gibt:
Zitat:1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.
Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.
2. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.