Das allerwichtigste, um aus dieser Krise herauszukommen,
wäre, dass § 28 des Infektionsschutgesetzes auch auf Panikinfizierte angewendet wird.
Da es für die Panikinfizierung noch keinen Schnelltest gibt, ist der Bürger dazu angehalten, solche Infizierte mit zu identifizieren um sie einer klinischen Untersuchung
auf Symptome zuzuleiten. Jeglicher Verdacht ist den Behörden zu melden.
Nach angaben des Verfassungsschutzes ist der Bürger bestens dazu geeignet solche Identifizierungen durchzuführen.
Aufmerksame Bürger haben, bereits während der Corona-Virus-Ausbreitung
dazu beigetragen, dass illegale Frisör und Gaststättenbetriebe mit ihren Verbrechen gegen die Abstandsregeln ausgehoben werden konnten.
Diese neue "Aufmerksamkeit" der Bürger könnte man jetzt auch gegen den Panikvirus nutzen, um Kranke zu identifizieren und sie gemäß § 28 des Infektionsschutzgestzes zu isolieren.
Als besonders verdächtig gelten Personen, die schon vor der Corona Krise durch ihr Panikverhalten in Funk-und Fernsehen aufgefallen sind und dieses Verhalten während der Corona Krise wiederholt haben.
Der Bürger ist angehalten solche Personen zu identifizieren und sie den Behörden zu melden.
Ich habe da schon ein paar im Ausge!
wäre, dass § 28 des Infektionsschutgesetzes auch auf Panikinfizierte angewendet wird.
Zitat:(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. 3Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 4Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Da es für die Panikinfizierung noch keinen Schnelltest gibt, ist der Bürger dazu angehalten, solche Infizierte mit zu identifizieren um sie einer klinischen Untersuchung
auf Symptome zuzuleiten. Jeglicher Verdacht ist den Behörden zu melden.
Nach angaben des Verfassungsschutzes ist der Bürger bestens dazu geeignet solche Identifizierungen durchzuführen.
Aufmerksame Bürger haben, bereits während der Corona-Virus-Ausbreitung
dazu beigetragen, dass illegale Frisör und Gaststättenbetriebe mit ihren Verbrechen gegen die Abstandsregeln ausgehoben werden konnten.
Diese neue "Aufmerksamkeit" der Bürger könnte man jetzt auch gegen den Panikvirus nutzen, um Kranke zu identifizieren und sie gemäß § 28 des Infektionsschutzgestzes zu isolieren.
Als besonders verdächtig gelten Personen, die schon vor der Corona Krise durch ihr Panikverhalten in Funk-und Fernsehen aufgefallen sind und dieses Verhalten während der Corona Krise wiederholt haben.
Der Bürger ist angehalten solche Personen zu identifizieren und sie den Behörden zu melden.
Ich habe da schon ein paar im Ausge!

