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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Minute 26:05 zu Stillhaltergeschäften !!??? "Stillhaltergeschäfte sind auch definitiv dabei"...

börse@home: Steuern für aktive Anleger mit Marc Tüngler - YouTube

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(26.03.2021, 12:40)Penseur schrieb: Minute 26:05 zu Stillhaltergeschäften !!??? "Stillhaltergeschäfte sind auch definitiv dabei"...

börse@home: Steuern für aktive Anleger mit Marc Tüngler - YouTube

Das hat er bisher exklusiv, das BMF-Schreiben zu den Steuerbescheinigungen vom 11.11.2020 ist da eindeutig (siehe letzter Satz):

Tz34a Nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG und mit Einkünften aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und je Folgejahr in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben. Ein Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste aus Termingeschäften auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.

Gruß
Taxadvisor
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(22.03.2021, 01:10)minenfuchs schrieb: Das wird mich nicht retten. Mit einer neuen Verpflichtung werde ich mein Risiko aus den anderen Verpflichtungen nicht hedgen können. Sagen wir mal, ich will einen naked Call auf GME bei 800 zum 16.04. verkaufen - klar, man sollte es nicht tun. Angry-fire Ich kassiere dafür ca. 750 USD.

Mein Risiko ist, dass das Ding auf 1.000 oder noch höher steigt. Da rettet mich nur der Besitz der Aktie oder ein Call, so dass ich die Aktie zu einem festen Preis kaufen darf. Wenn ich jetzt einen weiteren Call zum Strike 0,50 verkaufen würde, kassiere ich nochmal ca. 20.000 USD. Aber ich muss dann halt 200 statt 100 Aktien für insgesamt über 200.000 USD liefern.

Mag ja sein, dass Lothar Binding das nicht versteht und deshalb hohe Verluste mit Derivategeschäften gemacht hat.

Bei Gme kannst Du zb einen 950 Call verkaufen, aber klar den Fall das es auf 1500 USD geht kannst Du dann mit dem Call nicht decken. Aber welches Risko willst Du überhaupt hedgen? Du kannst ja GME selbst kaufen...
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(26.03.2021, 14:28)Taxadvisor schrieb: Das hat er bisher exklusiv, das BMF-Schreiben zu den Steuerbescheinigungen vom 11.11.2020 ist da eindeutig (siehe letzter Satz):

Tz34a Nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG und mit Einkünften aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und je Folgejahr in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben. Ein Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste aus Termingeschäften auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.

Gruß
Taxadvisor

Bedeutet das für Verluste aus Stillhaltergeschäfte ist die Verrechnung mit Dividenden weiterhin möglich (a)
oder nur das die Verrechnung unbegrenzt möglich ist (b).

Danke!
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(26.03.2021, 17:30)Hayek schrieb: Bei Gme kannst Du zb einen 950 Call verkaufen, aber klar den Fall das es auf 1500 USD geht kannst Du dann mit dem Call nicht decken. Aber welches Risko willst Du überhaupt hedgen? Du kannst ja GME selbst kaufen...

War ein extremes Beispiel. Ich würde z.B. einen 500er-Call verkaufen, weil ich die Prämie haben will. Weil ich aber Angst habe, dass die verrückten Reddit-Boys das Ding doch auf 10.000 schiessen könnten und ich dann bis ans Lebensende pleite bin, würde ich zur Absicherung einen billigen Call bei sagen wir mal 700 kaufen, damit ich das ganze überlebe. Der Plan wäre aber, dass mein 700er-Call verfällt, weil die Aktie sagen wir mal bis max. 300 läuft. Den Verlust aus dem 700er-Call erachtet Lothar Binding aber als Zockerei und ich darf ihn nicht anrechnen.

Bzgl. Marc Tüngler und den Stillhaltergeschäften - ich kenne das Video. Er hat das kurz und flapsig in einem Kontext dahergesagt. Das würde ich nicht überbewerten.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(26.03.2021, 17:35)Hayek schrieb: Bedeutet das für Verluste aus Stillhaltergeschäfte ist die Verrechnung mit Dividenden weiterhin möglich (a)
oder nur das die Verrechnung unbegrenzt möglich ist (b).

Danke!

Sowohl a als auch b

Gruß
Taxadvisor
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

[quote pid="96133" dateline="1616775373"]
War ein extremes Beispiel. Ich würde z.B. einen 500er-Call verkaufen, weil ich die Prämie haben will. Weil ich aber Angst habe, dass die verrückten Reddit-Boys das Ding doch auf 10.000 schiessen könnten und ich dann bis ans Lebensende pleite bin, würde ich zur Absicherung einen billigen Call bei sagen wir mal 700 kaufen, damit ich das ganze überlebe. Der Plan wäre aber, dass mein 700er-Call verfällt, weil die Aktie sagen wir mal bis max. 300 läuft. Den Verlust aus dem 700er-Call erachtet Lothar Binding aber als Zockerei und ich darf ihn nicht anrechnen.

Bzgl. Marc Tüngler und den Stillhaltergeschäften - ich kenne das Video. Er hat das kurz und flapsig in einem Kontext dahergesagt. Das würde ich nicht überbewerten.
[/quote]

Das wäre allerdings eine völlige Bankrotterklärung von Herrn Tüngler...

Eek 

Aber ich vermute mal Du hast Recht, insbesondere da Taxadvisor dezidiert die gleiche Meinung vertritt das Stillhaltergeschäfte außen vor sind (danke dafür!).

Kaufe die Aktie und verkaufe den Call, dann hast Du genau das was Du möchtest von der Marktposition her, oder übersehe ich etwas? Problem ist der zeitgleiche Aufbau der Posi aber das hättest Du sonst auch gehabt.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Doppelpost
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Zitat:Kaufe die Aktie und verkaufe den Call, dann hast Du genau das was Du möchtest von der Marktposition her, oder übersehe ich etwas? Problem ist der zeitgleiche Aufbau der Posi aber das hättest Du sonst auch gehabt.


Nun ist das Risiko in der Aktie.

__________________

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Du verkaufst Call mit niedrigem Strike d.h. Du bekommst eine super hohe Prämie

Konkret GME

Strike 0,5 Prämie 180 USD

https://finance.yahoo.com/quote/GME/opti...1642723200

Aber was ist denn Dein Ziel? Willst Du von der hohen IV profitieren und Optionen schreiben?


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