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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

https://www.godmode-trader.de/artikel/di...ch,8027934
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(13.01.2020, 19:39)atze2000 schrieb: https://www.godmode-trader.de/artikel/di...ch,8027934


List das mal die Antworten haben es in sich. Vor allem die Antwort bezüglich der Verrechnung der Abgeltungssteuer  Angry-fire
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich glaube damit hat das BMF auch den inländischen Brokern und Kreditinstituten einen Bärendienst erwiesen denn das neben der eh schon katastrophalen Versteuerung nun unterjährig bei deutschen Brokern zwar alle Gewinne sofort mit Abgeltungssteuer belastet werden aber die (auf 10000€/Jahr gekappten) Verluste erst mit der nächsten Jahressteuererklärung gegengerechnet werden können ist so ein kleiner feiner Seitenhieb gegen jeden Trader der bei einem innländischen Broker ist. Klasse Herr Scholz  Irony

Edit: Ich glaube IB kann sich über ne Menge neuer Kunden freuen  Smile

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(13.01.2020, 20:41)jf2 schrieb: Ich glaube damit hat das BMF auch den inländischen Brokern und Kreditinstituten einen Bärendienst erwiesen denn das neben der eh schon katastrophalen Versteuerung nun unterjährig bei deutschen Brokern zwar alle Gewinne sofort mit Abgeltungssteuer belastet werden aber die (auf 10000€/Jahr gekappten) Verluste erst mit der nächsten Jahressteuererklärung gegengerechnet werden können ist so ein kleiner feiner Seitenhieb gegen jeden Trader der bei einem innländischen Broker ist. Klasse Herr Scholz  Irony

Edit: Ich glaube IB kann sich über ne Menge neuer Kunden freuen  Smile


Jeep so ist es. Aber das löst nicht das Problem mit der 10K Verlustbeschränkung. Da hilft nur noch auswandern oder eine Trading GmbH. Viele gehen scheinbar davon aus das dies Gesetz gekippt wird, bin mal auf die Argumentation gespannt die dies ermöglichen soll.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Die Argumentation sollte im Minimalfall identisch sein zu den schon gefallenen Entscheidungen gegen den Ausschluß der Verlustverrechnung von Totalverlusten bei Hebelprodukten die ja schon erfolgten. Wobei es ja diesmal noch krasser ist, es geht ja um jegliche Verluste aus Terminmarkt-Geschäften, nicht nur aus Totalverlusten. Das man 10.000€ anrechnen und den Rest vortragen kann sollte da unerheblich sein da bei einem normalen Tradevolumen die Verluste niemals abgetragen werden können. Ich glaube nicht das das Gesetz in der Form überlebt aber ich glaube das eine höchstrichterliche Entscheidung (BFH-Urteil) in diesem Jahr nicht zu erwarten ist (und sicher auch in 2021 nicht). Das heißt mit Abwarten ist nix gewonnen.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(13.01.2020, 21:20)jf2 schrieb: Die Argumentation sollte im Minimalfall identisch sein zu den schon gefallenen Entscheidungen gegen den Ausschluß der Verlustverrechnung von Totalverlusten bei Hebelprodukten die ja schon erfolgten. Wobei es ja diesmal noch krasser ist, es geht ja um jegliche Verluste aus Terminmarkt-Geschäften, nicht nur aus Totalverlusten. Das man 10.000€ anrechnen und den Rest vortragen kann sollte da unerheblich sein da bei einem normalen Tradevolumen die Verluste niemals abgetragen werden können. Ich glaube nicht das das Gesetz in der Form überlebt aber ich glaube das eine höchstrichterliche Entscheidung (BFH-Urteil) in diesem Jahr nicht zu erwarten ist (und sicher auch in 2021 nicht). Das heißt mit Abwarten ist nix gewonnen.

Das tolle an diesem Rechtsstaat ist, dass man lange auf eine Entscheidung warten muss. Da können schädliche Gesetze ihre zerstörerische Kraft vorher so richtig gut entfalten.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(13.01.2020, 21:20)jf2 schrieb: Die Argumentation sollte im Minimalfall identisch sein zu den schon gefallenen Entscheidungen gegen den Ausschluß der Verlustverrechnung von Totalverlusten bei Hebelprodukten die ja schon erfolgten. Wobei es ja diesmal noch krasser ist, es geht ja um jegliche Verluste aus Terminmarkt-Geschäften, nicht nur aus Totalverlusten. Das man 10.000€ anrechnen und den Rest vortragen kann sollte da unerheblich sein da bei einem normalen Tradevolumen die Verluste niemals abgetragen werden können. Ich glaube nicht das das Gesetz in der Form überlebt aber ich glaube das eine höchstrichterliche Entscheidung (BFH-Urteil) in diesem Jahr nicht zu erwarten ist (und sicher auch in 2021 nicht). Das heißt mit Abwarten ist nix gewonnen.


Wenn du mit dem was du sagst recht behältst wird es für diejenigen die über Deutschland den Handel betreiben eine Chaotische Zeit anbrechen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Nur so einmal als Randnotiz:

Was mich gestern fast vom Stuhl gehauen hat, sind die von der IHK geforderten Beiträge beim Bestehen einer GmbH. Das macht mich zwar nicht arm, ich frage mich aber für was so viel zu bezahlen? Hatte da immer einen Beitrag von 150 EUR im Hinterkopf. Würde da auf einen deutlich höheren Betrag kommen. Unverständlich, das Ganze.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Btw..Kapitalgesellschaft..trifft jetzt nicht jeden aber nun wohl mehr als letztes Jahr...und manche denken ja ueber die GmbH nach....

Hat jemand die Aenderungsvorstellung bzgl. Wegzugssteuer auf dem Schirm?

Wegzugsteuer wurde ja bis dato faellig falls ein Gesellschafter den EU Raum verlassen wollte, bei Umzug innerhalb der EU wurde diese gestundet.
Neuerdings - weil Europa wohl enger zusammenrueckt - wird diese auch faellig bei Umzug innerhalb der EU...Also bisschen Anteile an einer GmbH in D haben und Dolce Vita in Spanien, Plattensee, etc wirkt sich dann wohl auf die Finanzen eher negativ aus Wonder 

Zitat:Entsprechend dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie („ATAD“) sollen die Vorschriften zur Besteuerung von Wegzugsfällen deutlich verschärft werden. Im Fokus steht die Abschaffung der zeitlich unbeschränkten, zinslosen Stundung eines (fiktiven) Veräußerungsgewinns, die bislang bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat gewährt wurde; anstelle dessen soll die Versteuerung des Gewinns nur noch zeitlich gestreckt werden können.
........
.......

Anstelle der bisher bei Wegzugsfällen in ein EU- oder EWR-Land gewährten unbegrenzten, zinslosen Stundung ist nunmehr nur noch eine zinslose, zeitliche Streckung der Steuerzahlung über sieben Jahre hinweg vorgesehen. Diese siebenjährige „Stundungsregelung“ soll sowohl für Wegzugsfälle in einen Drittstaat als auch bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat anwendbar sein. Begründet wird dies mit einer „unionsrechtlich nicht gebotenen Differenzierung zwischen Wegzügen in Drittstaaten und EU-/EWR-Wegzügen“ und der Verbesserung der Administrierbarkeit und des Verwaltungsvollzugs.

Die Stundung soll nur auf Antrag gewährt werden und regelmäßig eine Sicherheitsleistung erfordern. Wird gegen Behaltensregeln verstoßen (etwa schenkweise Übertragung der Anteile im Stundungszeitraum, wohl nicht aber die Vererbung), wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.

https://www.psp.eu/artikel/624/aufschrei...steuerung/

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

diese "Wegzugsteuer" (AStG) wird aber nur bei bestimmten Schwellen der Beteiligung fällig. Nicht bei Streubesitz.


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