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Interessante Gerichtsurteile
#21
Notiz 

RE: Interessante Gerichtsurteile

Lesen -------> kommentieren Wink 

Ausschnitt Beschluss...

Zitat:Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern eines Kindes. Sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Die Mutter verlangt nun weitere Unterhaltszahlungen vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Sie war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50%, ab dem 26. Lebensmonat zu 100% berufstätig. Dabei konnte die Bankangestellte nicht ihr vor der Geburt des Kindes erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800 € erreichen. Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800 € beträgt, hatte ihr zunächst Betreuungsunterhalt gezahIt, diesen jedoch in Ansehung ihrer Erwerbstätigkeit auf zuletzt 215 € monatlich reduziert.
Die Mutter meinte, dass ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch sei; die Einkünfte könnten deshalb nicht voll angerechnet werden. Dem widersprach der Vater und wandte außerdem das Zusammenleben mit dem neuen Partner ein. Wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei wegen dieser verfestigten Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Mutter teilweise stattgegeben.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Mutter weitergehende Unterhaltsansprüche. Das OLG hat ihr Recht gegeben. Es hat zunächst klargestellt, dass die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Mutter nur sehr eingeschränkt anzurechnen seien, weil sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet war (§ 1615 l BGB). Der Vater schulde eigentlich der Mutter einen an ihren vorgeburtlichen Einkünften zu bemessenden Unterhalt (2.800 €). Dafür verdiene er jedoch nicht genug. Deshalb sei der Anspruch nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt, der verhindert, dass der Unterhaltspflichtige mehr aufwenden muss, als ihm verbleibt. Mit der Rechtsprechung des BGH sei aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu folgern, dass der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht das übersteigen darf, was eine eheliche Mutter fordern könnte

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https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hess...tsanspruch
#22
Notiz 

RE: Interessante Gerichtsurteile

(22.05.2019, 16:52)Ste Fan schrieb: Lesen -------> kommentieren Wink 
 
Rolleyes  Wonder
#23
Notiz 

RE: Interessante Gerichtsurteile

Zitat:Ich habe bis dato nicht den Beschluss gelesen....

Wenn man zuerst liest dann kann man den Beschluss auch korrekt interpretieren Wink  

Es geht um den Betreuungsunterhalt der ersten drei Jahre fuer die Mama...und das (Nicht-)Anrechnen des Einkommens der Mama auf den Unterhaltsanspruch....
Es geht nicht um den Kindesunterhalt Wink
#24
Notiz 

RE: Interessante Gerichtsurteile

Meine Güüüte, ich habe dem Zitat Vertrauen geschenkt...eigentlich müsste K. + V. nu auch aua bekommen oder doch nicht  Irony
Trotzdem merci Wink
#25
Notiz 

RE: Interessante Gerichtsurteile

Ein Aktiensplit ist steuerfrei
https://www.n-tv.de/ratgeber/Ein-Aktiens...40185.html
#26
Notiz 

RE: Interessante Gerichtsurteile

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eug...n-101.html

Verstoß gegen EU-Recht - EuGH kippt feste Architektenhonorare

[b]Bisher galt in Deutschland eine feste Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Jetzt hat der EuGH entschieden: Die Regeln verstoßen gegen EU-Recht. Das Urteil hat Folgen für die gesamte Baubranche.[/b]
#27

RE: Interessante Gerichtsurteile

Dürfte das dann auch solangsam mal bedeuten, dass das Preiskartell der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater gebrochen wird?
#28
Notiz 

RE: Interessante Gerichtsurteile

Ob das jetzt Kartell ist Wonder

Zitat: (§ 34 RVG) Das Anwaltshonorar für eine Erstberatung bewegt sich zwischen 10,00 und 190,00 Euro netto.
#29
Notiz 

RE: Interessante Gerichtsurteile

(05.07.2019, 12:10)ChiefWiggum schrieb: Ob das jetzt Kartell ist Wonder

Na klar. Oder hast du schon mal einen Preiswettbewerb unter Rechtsanwälten gesehen?
#30
Notiz 

RE: Interessante Gerichtsurteile

Der findet nicht öffentlich statt!


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