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Deutschland Steuerlich verlassen
#1
Notiz 

Deutschland Steuerlich verlassen

Ich denke uns fehlt ein Thread in der man sich zum Thema Steuerlich Auswandern austauschen kann.

Hiermit haben wir nun einen.

Hier schon mal 2 Paragraphen mit denen man sich ausführlich beschäftigen muss.


Zitat:Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 1 Steuerpflicht


(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dorta)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und

2.
am Festlandsockel, soweit dorta)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.


(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.




Zitat:Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte


(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind 1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,

f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durchaa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist. 4Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;

 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), diea)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;

 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne desa)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wennaa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wennaa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,

d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitutaa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.



2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;
 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
 8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mita)
inländischen Grundstücken oder
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;

 8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
 9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

Fußnote


https://www.gesetze-im-internet.de/
#2
Notiz 

RE: Deutschland Steuerlich verlassen

Wo kann man Steuerfrei Leben.

https://goodbyematrix.com/in-diesen-10-l...mensteuer/


Zitat:Bahamas
Der mit wohl genialste Inselstaat für Deine Steuerfreiheit: Bahamas!
Zwischen Kuba und Florida gelegen, erfreut es sich bester Lage, und Du kannst schnell mal von der Insel “flüchten”, wenn es Dir dort zu langweilig wird.
Steuern werden hier kaum erhoben, Du kannst einen sehr hohen Lebensstandart genießen. Die Lebenshaltungskosten liegen circa 21 % unter dem Niveau von Deutschland.



Steuervergleich
https://www.welt.de/wirtschaft/article17...rgern.html


Im Prinzip haben wir es fast überalle in Europa besser als in Deutschland man muss ja nicht unbedingt Belgien wählen  Irony
#3
Notiz 

RE: Deutschland Steuerlich verlassen

Du brauchst ja nicht unbedingt ein steuerfreies Land; wenn Du Dein Geld nicht dort verdienst genügt ein Land mit Territorialbesteuerung. Da gibt es noch einige. Aber die meisten haben natürlich kein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA; Du zahlst also dann 30% Quellensteuer statt 15%.

Bei den Preisen auf den Bahamas wäre ich mir nicht so sicher, ist ziemlich teuer. Eine Mietwohnung schlägt so mit 2'400 Dollars plus $300 Nebenkosten zu Buche. Fast alles wird importiert und ist teuer. Und Du musst mit linksgesteuerten Fahrzeugen links fahren.

Legst Du noch ein paar Hunnis drauf und Du kannst schon fast in der Schweiz leben dafür. Ist steuerlich z.B. für mich zur Zeit dank Doppelbesteuerungsabkommen sogar interessanter als ein Land mit Territorialbesteuerung.
#4
Notiz 

RE: Deutschland Steuerlich verlassen

(20.01.2020, 22:31)cubanpete schrieb: Du brauchst ja nicht unbedingt ein steuerfreies Land; wenn Du Dein Geld nicht dort verdienst genügt ein Land mit Territorialbesteuerung. Da gibt es noch einige. Aber die meisten haben natürlich kein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA; Du zahlst also dann 30% Quellensteuer statt 15%.

Bei den Preisen auf den Bahamas wäre ich mir nicht so sicher, ist ziemlich teuer. Eine Mietwohnung schlägt so mit 2'400 Dollars plus $300 Nebenkosten zu Buche. Fast alles wird importiert und ist teuer. Und Du musst mit linksgesteuerten Fahrzeugen links fahren.

Legst Du noch ein paar Hunnis drauf und Du kannst schon fast in der Schweiz leben dafür. Ist steuerlich z.B. für mich zur Zeit dank Doppelbesteuerungsabkommen sogar interessanter als ein Land mit Territorialbesteuerung.

Die Links waren nur zur Info.
#5
Notiz 

RE: Deutschland Steuerlich verlassen

(20.01.2020, 20:56)atze2000 schrieb: Wo kann man Steuerfrei Leben.

Ich sags Dir ganz ehrlich, steuerfrei ist schön, aber ganz ohne Steuern funktioniert eine Soldargemeinschaft sehr schwer.
Ich möchte ja nicht unbedingt NULL Steuern zahlen, sondern einfach weniger als so wahnsinnig viel zu viele. Das war einer der Gründe, zudem natürlich die hier sehr oft sinnlose Verschwendung.
Ein weiterer Grund, dass man steuerlich sowie bürokratisch einfach zu viel gegängelt wird, und das Ende letztes Jahr hat das Fass endgültig zum überlaufen gebracht.
Man zahlt eh schon mehr als man muss, da man Finanzierungskosten und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewinnerziehlungsabsicht nicht gegenrechnen kann, sondern als privater Investor nur diese mickrigen 801 Euro, aber vom Gewinn wollen sie schön alles haben und nach der Aktion jetzt auch noch die Verlustanrechnung beschneiden...  Angry-fire

Interessante Standorte:
Panama
Estland
Kanaren
Zypern
Malta
RAK/VAE
uvm.
Es kommt halt immer drauf an, was man will, wo es einen hinzieht, welche Sprache/n man spricht, wie weit weg, will man eine Firma zusätzlich oder "nur" als rein Privatmann auswandern, evtl. "Perpetual Traveller" sein, was aber immer schwieriger wird wegen Bankkonten (dazu braucht man wegen der einen Wohnsitz), CFC-Rules usw. Link zu einem recht bekannten PT dazu:
https://www.youtube.com/watch?v=oNkhxV-sf_M
Paar Links zu interessanten Standorten (keine Firmenempfehlung!!!, rein zum "schlau machen"):
http://www.steuerkanzlei.co.uk/steuergestaltung/
https://firma-offshore.com/
Es gibt noch diverse andere. Zum Glück bin ich soweit dass ich diese Möglichkeiten auch nutzen kann, vor 5 Jahren war noch nicht dran zu denken.  Smile

Wer Fragen hat, einfach melden, wir werden sicher alle dazulernen. Ich mache mir da schon seit Jahren Gedanken, habe diese aber intensiviert in 2019, hatte aber nichts mit der bescheuerten §20 EStG Änderung zu tun.
#6
Notiz 

RE: Deutschland Steuerlich verlassen

(20.01.2020, 20:19)atze2000 schrieb: Ich denke uns fehlt ein Thread in der man sich zum Thema Steuerlich Auswandern austauschen kann.

Hiermit haben wir nun einen.

https://www.gesetze-im-internet.de/

DBA´s:
https://www.bundesfinanzministerium.de/C...ommen.html
#7
Notiz 

RE: Deutschland Steuerlich verlassen

(21.01.2020, 00:49)muchmoney schrieb: Ich sags Dir ganz ehrlich, steuerfrei ist schön, aber ganz ohne Steuern funktioniert eine Soldargemeinschaft sehr schwer.
Ich möchte ja nicht unbedingt NULL Steuern zahlen, sondern einfach weniger als so wahnsinnig viel zu viele. Das war einer der Gründe, zudem natürlich die hier sehr oft sinnlose Verschwendung.
Ein weiterer Grund, dass man steuerlich sowie bürokratisch einfach zu viel gegängelt wird, und das Ende letztes Jahr hat das Fass endgültig zum überlaufen gebracht.
Man zahlt eh schon mehr als man muss, da man Finanzierungskosten und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewinnerziehlungsabsicht nicht gegenrechnen kann, sondern als privater Investor nur diese mickrigen 801 Euro, aber vom Gewinn wollen sie schön alles haben und nach der Aktion jetzt auch noch die Verlustanrechnung beschneiden...  Angry-fire

Nun ich habe kein Problem mit Steuern, eigentlich sehe ich es genau so wie du. Nur kommen bei mir ein paar schwierige Aspekte dazu die das nicht leicht machen. Eine gut laufende Firma 4 Kinder im Schulalter etc. Wenn es nach mir alleine ginge hätte ich mir einen Wohnwagen gekauft Fette LTE Antennen und Solarpanels von vorne bis hinten aufs Dach genagelt und würde in Portugal Spanien Zypern oder Irland stehen.
#8

RE: Deutschland Steuerlich verlassen

wir sollten fuer unser land "kaempfen"!

__________________
Trading is both, the easiest thing to do and also the most demanding thing you've ever done in your entire life. It can ruin your life, your family, and everything you touch if you don't respect it, or it can change your life, your families, and give you a feeling that is hard to find elsewhere if you succeed.
#9

RE: Deutschland Steuerlich verlassen

Also auswandern ist so eine Sache....dort zurechtkommen (auch sozial) eine Andere. War 20 Jahre im Ausland.....

Warum stehen die Länder nicht auf der Liste die viele als Traumziele sehen? Wer will schon nach Panama, Malta oder Zypern?
Wie wärs mit Australien, Neuseeland oÄ ?
Vielleicht reicht ja auch schon Frankreich? In der EU kommt man ja mehr oder weniger überall unter.
#10

RE: Deutschland Steuerlich verlassen

freunde, familie zurücklassen - never ever!

__________________
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