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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(21.01.2023, 09:30)saphir schrieb: ... muss man irgendwie zusehen möglichst viel auf Firmenkosten zu machen, vielleicht auch Reisen, Anschaffungen und sowas soweit möglich.

Übertreibe es nicht. In meinem Freundes und Bekanntenkreis der Selbständigen ist das Geheule gerade groß. Vor 20-30 Jahren haben viele Teile ihres Eigenheims aus Steuersparmotiven zu Firmeneigentum gemacht (z.B. Arbeitszimmer). Jetzt wo langsam die Firmen abgegeben oder aufgelöst werden, betrifft das auch den Teil des Eigenheims. Nur leider hat dieses inzwischen einem enormen Wertzuwachs erfahren, und das Finanzamt will ordentlich etwas ab haben.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(21.01.2023, 10:43)TomJoe schrieb: Übertreibe es nicht. In meinem Freundes und Bekanntenkreis der Selbständigen ist das Geheule gerade groß. Vor 20-30 Jahren haben viele Teile ihres Eigenheims aus Steuersparmotiven zu Firmeneigentum gemacht (z.B. Arbeitszimmer). Jetzt wo langsam die Firmen abgegeben oder aufgelöst werden, betrifft das auch den Teil des Eigenheims. Nur leider hat dieses inzwischen einem enormen Wertzuwachs erfahren, und das Finanzamt will ordentlich etwas ab haben.

Guter Hinweis das werden wir auch noch durchmachen müssen. Weisst du wie der Wert z.B. eines Hauses ermittelt wird? Wir haben gerade unseren Bescheid wegen der Grundsteuerreform bekommen. Bei uns ist die Grundsteuer gesunken. Ich vermute das kommt daher, dass das Haus schon weit aus der Abschreibungslänge hinaus ist, also genauer ist es über 100 Jahre alt. Wie wird das bei einem Vermögenswert betrachtet der aus der Firma heraus gezogen werden soll. Gilt der Abschreibungsrestwert oder der geschätzte Vermögenswert? Würde mich sehr interessieren. Du sagtest ja schon Wertzuwachs, dann vermute ich letzteres. Darf man den Gutachter selbst beauftragen oder macht das das Finanzamt immer selbst?

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Für jedes schwierige Problem gibt es eine einfache Lösung, und die ist falsch.
Die alte Welt stirbt, und die neue Welt kämpft darum, geboren zu werden: jetzt ist die Zeit der Ungeheuer.”










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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(21.01.2023, 11:10)saphir schrieb: Guter Hinweis das werden wir auch noch durchmachen müssen. Weisst du wie der Wert z.B. eines Hauses ermittelt wird? Wir haben gerade unseren Bescheid wegen der Grundsteuerreform bekommen. Bei uns ist die Grundsteuer gesunken. Ich vermute das kommt daher, dass das Haus schon weit aus der Abschreibungslänge hinaus ist, also genauer ist es über 100 Jahre alt. Wie wird das bei einem Vermögenswert betrachtet der aus der Firma heraus gezogen werden soll. Gilt der Abschreibungsrestwert oder der geschätzte Vermögenswert? Würde mich sehr interessieren. Du sagtest ja schon Wertzuwachs, dann vermute ich letzteres. Darf man den Gutachter selbst beauftragen oder macht das das Finanzamt immer selbst?

Man kann den Gutachter selbst bestimmen. Es muss halt nur plausibel für das Finanzamt sein, da gibt es reichlich Spielraum. Vielleicht reicht auch einfach einen % von dem Betrag aus dem Bescheid für die Grundssteuerreform zu nehmen. Ich weiß es nicht, dass hämgt auch immer vom Sachbearbeiter ab.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(21.01.2023, 13:00)TomJoe schrieb: Man kann den Gutachter selbst bestimmen. Es muss halt nur plausibel für das Finanzamt sein, da gibt es reichlich Spielraum. Vielleicht reicht auch einfach einen % von dem Betrag aus dem Bescheid für die Grundssteuerreform zu nehmen. Ich weiß es nicht, dass hämgt auch immer vom Sachbearbeiter ab.

Tup  Sehr gut, ist selbst bestimmbar.

Im Bescheid ist betraglich nur der Grundstückspreis/qm angegeben. Eventuell wird der Hauswert, da zu alt, gar nicht mehr berücksichtigt. Obwohl das Haus zum Teil vermietet ist und Ertrag erwirtschaftet. Ich muss mir ihn aber nochmal richtig durchlesen, bisher hab ich ihn nur überflogen.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(20.01.2023, 20:35)EMEUV schrieb: Na ja, Optionsscheine bringen keinen Ertrag wie Aktien, man zahlt nur einen "Wetteinsatz" und der Kontrahent ist ein Berufsspieler. Der lebt aber nicht vom Drauflegen. Ich habe auch keine Erfahrung mit Optionsscheine.

Endlich einmal jemand der verstanden hat das Optionscheine keinen Sinn machen weil man gegen die "Bank" setzt!
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(21.01.2023, 14:24)Hayek schrieb: Endlich einmal jemand der verstanden hat das Optionscheine keinen Sinn machen weil man gegen die "Bank" setzt!

Deswegen sind Stillhalter alle reich. Rolleyes Bang 

Davon ab, gehört so ein Quatsch hier nicht hinein.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(21.01.2023, 23:59)Ramonet schrieb: Deswegen sind Stillhalter alle reich. Rolleyes Bang 

Davon ab, gehört so ein Quatsch hier nicht hinein.

Wo steht das Stillhalter alle reich sind und was hat das mit OptionsSCHEINEN zu tun? Einfach mal in Ruhe den Post lesen statt einfach nur Masse posten :-)
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Zitat:Nun soll die Aktienwelt nicht schöner gemalt werden, als sie ist: Derzeit werden auf die Erträge oberhalb des Sparerfreibetrags von 1000 Euro im Jahr noch Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer fällig. Genau daran arbeitet die Politik, denn bisher wird kurzfristiges Zocken in Aktien genauso besteuert wie jahrzehntelanges Sparen, während Gold und Bitcoin nach einem Jahr Haltedauer von der Steuer befreit sind. Hier kann es zu Verbesserungen für Aktien kommen.
aus einem Artikel über ETF-Sparen in der FAZ (kein Link, da Paywall)
was ist da in der Mache? wird wirklich etwas verbessert oder verschlimmbessert sich alles nur noch mehr? Stelle mir ein Bündnis aus Klimaaktivisten und den üblichen Verdächtigen vor, die dann alles verbieten und/oder Kapitalbesitz bestrafen wollen. Weil ja nach ihrer Logik Kapitalismus alles zerstört ...


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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Hallo zusammen,

bei dem bereits hier angesprochenen Zukunftsfinanzierungsgesetz könnte sich vielleicht etwas tun. Haufe.de meldete am 05.04.23, dass das entsprechende Eckpunktepapier in einer Mitteilung des BMF erneut präsentiert wurde und wertet dies positiv.

Bin sehr gespannt, ob sich da jetzt etwas tut und wie das Thema Verlustbegrenzung bzw. -verrechnung bei Aktien- und Termingeschäften dann geregelt werden soll – oder ob man doch auf das Bundesverfassungsgericht warten und hoffen muss, dass dieses den absurden Status quo kassiert …

Zitat von Haufe.de (05.04.23):

"Das BMF hat erneut die Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht, das umfangreiche Maßnahmen zusammenführen und Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarkt- und Steuerrecht bündeln soll. Das Eckpunktepapier war bereits Ende Juni 2022 veröffentlicht worden, wird jetzt aber in einer Mitteilung des BMF v. 3.4.2023 erneut präsentiert. Dies könnte darauf hindeuten, dass hierzu in Kürze ein Gesetzentwurf folgt."

Artikel bei Haufe:

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebun...69860.html


Entsprechende Mitteilung beim BMF:

https://bundesfinanzministerium.de/Conte...esetz.html

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Danke für Deine Post mit den Links! Leider findet sich im Entwurf niente zu einer Streichung des Binding Gesetzes oder zu besseren Verrechnungnsmöglichkeiten.


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