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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Es ist (leider) verständlich das die deutschen Banker/Broker keine definitive Aussage zu Stillhaltergeschäften treffen. Gott sei Dank bin ich bei IB.

Wie wird den aktuell die Stillhalterposition verrechnet bei einem deutschen Broker? Ich hatte mal bei Onvista angefragt aber da kam nur Geschwurbel. Kernaussage war wir berechnen alles richtig nach BMF Schreiben ohne die konkrete Frage zu Stillhalterpositionen zu beantworten. Antwort blieb immer die selbe :-)

Diese Benachteilung von Kapanlegern ist nur noch steigerbar indem man Verrechnungen nur noch bei gleicher ISIN zulässt :-)
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(05.03.2021, 15:41)Hayek schrieb: Es ist (leider) verständlich das die deutschen Banker/Broker keine definitive Aussage zu Stillhaltergeschäften treffen. Gott sei Dank bin ich bei IB.

Wie wird den aktuell die Stillhalterposition verrechnet bei einem deutschen Broker? Ich hatte mal bei Onvista angefragt aber da kam nur Geschwurbel. Kernaussage war wir berechnen alles richtig nach BMF Schreiben ohne die konkrete Frage zu Stillhalterpositionen zu beantworten. Antwort blieb immer die selbe :-)

Diese Benachteilung von Kapanlegern ist nur noch steigerbar indem man Verrechnungen nur noch bei gleicher ISIN zulässt :-)

IB macht da auch keine Aussagen zu Stillhaltergeschäften. Der Unterschied ist: sie müssen ja auch nicht, schließlich geht sie das Steuergedöns der Herren Scholz/Binding nix an. Die deutschen Banken/Broker müssen aber die Steuern für dich einbehalten nur wissen sie jetzt nicht welche das sind. Das ist aber nicht ihre Schuld sondern die des Gesetzgebers der sich hier skandalös verhält.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Was ich meinte ist, dass es mir bei IB egal sein, kann bis zur Veranlagung.

Wenn ich Pech habe zieht mit die deutsche Bank jedes Mal AbgSt ab, während ich bei IB erst einmal mit dem Kapital weiterarbeiten kann! Das Problem hatte ich schon öfters, dass mir deutsche Banken mit abwegigen Steuerauslegungen Handelskapital vorenthalten haben, dass ich erst in der Veranlagung wieder erhalten habe!

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

ja, das ist so

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Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(05.03.2021, 15:41)Hayek schrieb: Es ist (leider) verständlich das die deutschen Banker/Broker keine definitive Aussage zu Stillhaltergeschäften treffen. Gott sei Dank bin ich bei IB.

Wie wird den aktuell die Stillhalterposition verrechnet bei einem deutschen Broker? Ich hatte mal bei Onvista angefragt aber da kam nur Geschwurbel. Kernaussage war wir berechnen alles richtig nach BMF Schreiben ohne die konkrete Frage zu Stillhalterpositionen zu beantworten. Antwort blieb immer die selbe :-)

Diese Benachteilung von Kapanlegern ist nur noch steigerbar indem man Verrechnungen nur noch bei gleicher ISIN zulässt :-)

Bislang rechnen die deutschen Broker (keine Garantie, dass dies alle so handhaben, die größten aber meines Wissens nach ja) ja alles was §20 Absatz 6 Satz 5 betrifft, so ab wie letztes Jahr, also auch die Stillhaltergeschäfte. Sie dürfen das nach aktuellem Stand ein Jahr lang so machen. Der Steuerpflichtige muss dann in der Veranlagung selber hingehen und seine Verluste laut Satz 5 deklarieren. Normalerweise sollten die deutschen Banken diese dem Kunden bescheinigen (wenn sie denn irgendwann wissen würden, was zu dieser Kategorie gehört...). 

Der Auslandsbroker ist zwar schön und gut, billiger und praktischer, wenn man hier mal schnell weg will, wenn das so weiter geht, aber der in Deutschland steuerpflichtige Kunde muss dann schön selber seine unterschiedlichen Verluste fein säuberlich dem Finanzamt bescheinigen. Der Broker wird dir da nur sehr eingeschränkt bei helfen, wahrscheinlich gar nicht. Was interessiert IB, welche Verluste Du bei welcher Gattung gemacht hast? Du kriegst meines Wissens nach nur Gewinne und Verluste insgesamt bescheinigt. Neben dem beherrschbaren Problem mit Fremdwährung kommt dann dieses noch hinzu, denn die Angaben müssen auch gemacht werden, wenn die Schwelle von 20k nicht überschritten ist...

Das Ganze ist ein riesengroßes Chaos mit erheblichem Mehraufwand für alle, geringere Steuereinnahmen für den Fiskus (es sei denn jemand ist fleißig, oder es passiert bei einem konservativen Straddle etwas außergewöhnliches, und macht 10 Mio. Gewinn und 10 Mio. Verlust, sprich Fiskus kassiert 2,5 Mio. + Soli und ggf. Kirchensteuer... - wer weiß, vielleicht ist es jemanden beim Bitcoinhandel mit Futures schon passiert, ohne dass er/sie es weiß) und nützt absolut niemanden, außer Teilen der SPD, die sich ggf. damit rühmen, um nicht zu sagen, sich aufgeilen, den Privatleuten die Termingeschäfte weggenommen, sprich Schaden zugefügt zu haben und eventuell der CDU, die offensichtlich mit ihrer sich auf das Koalitionsprinzip beziehenden "Einwilligung" im Gegenzug ein anderes Gesetz bekommen haben, wo die SPD dann nachgab. Denn niemand sonst war für dieses Gesetz! Eine numerische Minderheit hat dieses durchgesetzt und das hatte z.T. etwas krankhafte Züge...

Wenn ein Wunder geschieht, wird das Ganze wegen diesem Chaos und dem klaren Verstoß gegen das Nettoprinzip von irgendwo her gekippt, aber wo soll dies herkommen? Scheint ja niemanden zu stören, dass Steuern auf Verluste oder über 100% auf Gewinne zu zahlen sind. Alles rechtens oder "betrifft mich nicht, ist mir egal". Und das Chaos lieben die, die es kreiert haben und einige profitieren ggf. von dem Chaos.

Es wäre auch ganz gut, wenn auch noch jemand bei der onvista-bank oder anderen Banken ein wenig Druck macht, denn die Kunden bezahlen Gebühren und können eigentlich wenigstens verlangen, dass das Kreditinstitut eine klare Ansage macht, wie sie in der Beziehung verfahren, bzw. eine klare Ansage, dass sie gerade auch ratlos sind (das eine ehrliche Aussage meiner Bank).

Ein schönes WE, Penseur
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

So hieß es in einem BMF-Schreiben an die Banken am 11.11. (vielleicht auch nur ein Karnevalsscherz):

..."Ein Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG
findet nur im Rahmen der Veranlagung statt. Die Verluste können nicht mit anderen
Kapitalerträgen verrechnet werden. Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste aus
Termingeschäften auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um dem
Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit
Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien, die bei einem
anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Verluste aus Stillhaltergeschäften
im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende
Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst."...

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

IB macht mittlerweile eine "Art" deutsche Ausfüllhilfe für die deutsche Steuer bei der ganz konkret steht Zeile 4 20.000€ wie im Formular usw.

Hinten dran kommen dann 20 Seiten mit jedem Trade das Ding gebe ich ab und dann ist der Ball beim deutschen FA wie aktuell in meiner Veranlagung 2019. Leider noch kein Feedback. Einige kleine Fehler habe ich in der IB Abrechnung gefunden zb bei Kap Massnahmen. Für 2020 ist das Formular noch nicht da.
Keine Ahnung wie die aktuell Termingeschäfte in Ihrem Formular ausweisen. Ich mache es so wie ich denke das es richtig ist und dann sollen sie mir das Gegenteil beweisen. Wichtig erscheint mir möglichst spät in die Veranlagung zu gehen damit man nicht selbst klagen muss sondern auf bereits laufende Verfahren bezüglich der Verrechnung verweisen kann.

Aber Du hast Recht es kann massive Probleme mit der Veranlagung bei IB geben. Meine 2018 Veranlagung hat mich 8 Stunden gekostet bei vielleicht 20 Trades. Mittlerweile bin ich bei 2000. Ich vermute aber es ist einfacher bei IB. Bei deutscher Bankbescheinigung ist die Hemmschwelle des Beamten viel größer zu meinen Gunsten zu korrigieren. Bei IB ist noch alles offen.

Die deutschen Banken tun mir wirklich leid! Die können überhaupt nichts dafür und werden nun von allen Seiten mit Dreck bzw unausgegorenen Gesetzen beworfen.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(05.03.2021, 19:36)jf2 schrieb: ja, das ist so

Das ist doch nur scheinbar so.

Sobald die Gewinne verwirklicht sind,
gehen die doch sofort in die Steuervorauszahlung ein!

Im ersten Jahr hat man den Vorteil.
Danach ist es vorbei!
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Die Steuervorauszahlungen für 2021 könntet ihr auch heute schon hochsetzen lassen. Ihr kennt ja die Auswirkungen.
Danach könntet ihr Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid einlegen wegen der Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 6 S. 5 EStG.
Das Finanzamt lehnt ab und ihr geht zum Finanzgericht. Das Finanzgericht befragt das Bundesverfassungsgericht.

Das Ganze ist nicht wirklich teuer. Aber es ist unbedingt notwendig. Die DSW würde euch dabei auch helfen. Die Verfassungsklage von
Martin Hlouschek liegt in Karlsruhe auf Eis. Das ist nur ein Fall. Die Richter behandeln lieber Vorlagen des BFH. Wenn wir dort
hunderte Vorlagen von den Finanzgerichten hätten, liefe es anders.

Wer von euch hat seine Steuervorauszahlungen für 2021 schon anpassen lassen?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(06.03.2021, 14:07)Fundamentalist schrieb: Das ist doch nur scheinbar so.

Sobald die Gewinne verwirklicht sind,
gehen die doch sofort in die Steuervorauszahlung ein!

Im ersten Jahr hat man den Vorteil.
Danach ist es vorbei!

Naja, das stimmt nicht ganz. Hast Du z.B. im Jahr 2019 mehr Gewinn gemacht als 2018 (auf dem im Beispiel deine Vorauszahlung beruht) so hast Du (für den Fall das Du dich durch einen Steuerberater vertreten läßt) Zeit bis 31.8.2021 für die Abgabe der Steuererklärung, also mehr als 1,5 Jahre Zeit um die höhere Steuer (das was deine Vorauszahlung übersteigt) zu bezahlen. Machst Du dann im Jahr 2021 deutlich weniger Gewinn kannst Du im Januar 2022 beim FA auf der matte stehen und eine Herabsetzung deiner Vorauszahlung erwirken. Etwas Gestaltungsspielraum entsteht hier also schon.

Edit: das man da gerade 20 Monate Zeit hat für die Steuererklärung liegt an einer Corona-Sonderregelung aber auch sonst sind es immerhin 14 Monate (unter der Voraussetzung das man einen Steuerberater beauftragt).

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