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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
#61
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 17:45)Don Vladimir schrieb: Heute lese ich mir das ewig lange Sitzungsprotokoll der 984. Plenarsitzung des Bundesrates durch und finde mit keinem Wort diese Gesetzesänderung, wobei ich mir den ganzen Schnickschnack mit Masernschutzgesetz, Adoptivfreigabe, neue Beschaffungsmöglichkeiten im Verteidigungshaushalt, etc. einfach gespart habe, da die themenfremd sind. Interessant war lediglich die Forderung der CSU bzgl. Top 46 "Masterplan zum Schutz der Sparer und Sparerinnen" Wiedereinführung der Spekulationsfrist (wie vor 2009), Anhebung des Sparerfreibetrages, etc.

Ist hier jemand fündig geworden, wo dieser hier diskutierte Gesetzentwurf im Protokoll einer Bundesratssitzung oder etwas vergleichbarem steht?




Habe ich im ersten Posting verlinkt...

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/9...=39#top-39

649/19 Grunddrucksache (PDF, 632KB) -> Artikel 5 -> Änderung des Einkommenssteuergesetzes


649/1/19 Ausschussempfehlung (PDF, 78KB)
https://www.bundesrat.de/drs.html?id=649-1-19

13.12.19
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz
zu
Punkt 39 der 984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

A
1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 108 Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen

B
2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

Die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes besteht darin, Steuervermeidungspraktiken und die Verlagerung von Gewinnen
möglichst rasch zu identifizieren und Maßnahmen ergreifen zu können, um die Erosion des Steuersubstrats in Deutschland
zu verhindern.

Durch die Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erhalten die Steuerbehörden
Informationen über als relevant eingestufte Steuergestaltungen. Diese Informationen versetzen den Gesetzgeber und
die zuständigen Finanzbehörden in die Lage, ungewollte Gestaltungsspielräume im internationalen Kontext zügig zu schließen.

Der Bundesrat stellt fest, dass Steuergestaltungen nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt sind, sondern auch
im nationalen Kontext auftreten. Auch rein nationale Steuergestaltungen widersprechen den Grundsätzen steuerlicher Gerechtigkeit,
wenn vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten zur Erzielung steuerlicher Vorteile genutzt werden.

Nach Auffassung des Bundesrates ist es zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und zur Förderung der Steuergerechtigkeit
notwendig, dass auch rein nationale Steuergestaltungen angezeigt werden müssen und der Gesetzgeber auf diese Weise rasch
Gegenmaßnahmen ergreifen kann.

Der Bundesrat spricht sich deshalb mit Nachdruck dafür aus, zügig auch die gesetzlichen Grundlagen für eine Pflicht zur Anzeige nationaler
Steuergestaltungen zu schaffen.


aus dem Plenarprotokoll (PDF, 1MB)
https://www.bundesrat.de/plpr.html?id=2019-0984

Ich rufe Tagesordnungspunkt 39 auf:
TOP 39
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
(Drucksache 649/19)
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir kommen zur Abstimmung.
Der Finanzausschuss empfiehlt in Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen, dem Gesetz zuzustimmen. Wer ist
dafür? – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Wir haben nun noch über die Entschließung in Ziffer 2
der Ausschussempfehlungen zu befinden. Wer ist dafür,
die Entschließung zu fassen? – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat die Entschließung n i c h t
gefasst.




649/19(B) Beschlussdrucksache (PDF, 72KB)
https://www.bundesrat.de/drs.html?id=649-19%28B%29
20.12.19

Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung
grenzüberschreitender Steuergestaltungen
Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, dem
vom Deutschen Bundestag am 12. Dezember 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 108 Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen
#62
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 18:19)boersenkater schrieb: Habe ich im ersten Posting verlinkt...

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/9...=39#top-39

Grunddrucksache  -> Artikel 5 -> Änderung des Einkommenssteuergesetzes

Danke, Börsenkater.

Für jeden, der das nachlesen will, man findet den Gesetzestext unter 649/19 Grunddrucksache - Seite 15. 

Der Rest hat lediglich mit den "steuerlichen Grenzüberschreitungen" zu tun.

So kann man ein Gesetz durchwinken. Setzt es einfach weit hinten an der Tagesordnung an, packt es hinten in einen ganz anderen Zusammenhang rein und nachdem die Mehrheit des BR sowieso schon geistig unter dem Weihnachtsbaum sitzt, wird das Ding dann durch gewunken, da schon kaum jemand zuhört.
#63

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das Thema "Wegfall der Verlustverrechnung bei insolventen Unternehmen und totalen Forderungsausfällen" müsste man ja umgehen können, indem man die Aktien/Forderungen privat an einen Bekannten für 1 € verkauft.
#64
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 18:13)atze2000 schrieb: Ich weiß jetzt nicht wie oft dich das FA am wickel hatte aber Fakt ist das das FA alles versucht um es zu ihren Gunsten auszulegen. Gerade bei der derzeitigen Allgemeinen Situation Wirtschaftlich wie Politisch wird das FA mit Sicherheit jede sich bietende Gelegenheit nutzen und entsprechend ihre Forderungen stellen. 

Dann kommt noch der Punkt das dieses Gesetz verabschiedet ist in Teilen wirkt es bereits jetzt in anderen Teilen ab 21. Diese Unklarheiten über die Anwendung des Gesetztes noch der Abschluss einer Wette das dieses Gesetz einkassiert wird und einfach blind weiterzumachen halte ich in diesem Moment für bedenklich. Aber wir Leben in einem noch freien Land und die Zeit wird es zeigen.

Das FA hatte mich noch nie am Wickel. Die Finanzämter sind auch die Leidtragenden an diesem Geschehen. Meine Erfahrung ist, redet man mit den FA-Mitarbeitern vernünftig, wird da im Rahmen auch nach einer Lösung gesucht.

Natürlich ist das Gesetz verabschiedet. Wie wird es aber in den Einzelheiten ausgelegt - das ist das Entscheidende - was die Verlustverrechnug bei Aktien betrifft.

Was dann in Zukunft kommt, ist wiederum eine andere Sache. Wird korrigiert, verschoben oder wieder ganz abgeschafft? Die Frage stellt sich für mich im Moment nicht.
Dieses Jahr kann ich noch munter Terminkontrakte handeln und habe ein Jahr Zeit mir Gedanken zu machen, wie ich künftig meine Börsengeschäfte gestalte.
#65
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 18:35)Guhu schrieb: Das Thema "Wegfall der Verlustverrechnung bei insolventen Unternehmen und totalen Forderungsausfällen" müsste man ja umgehen können, indem man die Aktien/Forderungen privat an einen Bekannten für 1 € verkauft.

Lies dir den Gesetzestext noch einmal durch. Das ist klar geregelt.


"Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden;"

Warum soll man aber nicht von Zeit zu Zeit Teile seiner mit Verlust behafteten Turn-around-Werte verkaufen und mit geringer Zeitverzögerung in ein Zweitdepot zurück kaufen?
#66
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 18:33)Don Vladimir schrieb: Der Rest hat lediglich mit den "steuerlichen Grenzüberschreitungen" zu tun.

So kann man ein Gesetz durchwinken. Setzt es einfach weit hinten an der Tagesordnung an, packt es hinten in einen ganz anderen Zusammenhang rein und nachdem die Mehrheit des BR sowieso schon geistig unter dem Weihnachtsbaum sitzt, wird das Ding dann durch gewunken, da schon kaum jemand zuhört.

Das Gesetz als ganzes  heißt ->

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

(also irgendwie doch schon wegen cum-ex und Umsatzsteuerkarusselle?)


Für mich passt der uns betreffende Passus zum §20 da eigentlich nicht rein... 

Was hat das bei Privatanlegern mit grenzüberschreitender Steuergestaltung zu tun
wenn ich bei Termingeschäften nur noch 10.000 Euro Verluste anrechnen kann und
dann Steuern für Gewinne zahlen muss die so gar nicht vorhanden sind?

Ich mache ja keine gezielten Verluste um irgendwas zu gestalten.
Ich mache Gewinne und Verluste und zahle am Ende Steuern für das was übrig bleibt.

Interessant finde ich das die Ausschussempfehlung Ziffer 2 keine Mehrheit hatte.
Was doch eigentlich ein Widerspruch in sich ist oder nicht?
#67
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 19:14)boersenkater schrieb: Das Gesetz als ganzes  heißt ->

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

(also irgendwie doch schon wegen cum-ex und Umsatzsteuerkarusselle?)


Für mich passt der uns betreffende Passus zum §20 da eigentlich nicht rein... 

Was hat das bei Privatanlegern mit grenzüberschreitender Steuergestaltung zu tun
wenn ich bei Termingeschäften nur noch 10.000 Euro Verluste anrechnen kann und
dann Steuern für Gewinne zahlen muss die so gar nicht vorhanden sind?

Ich mache ja keine gezielten Verluste um irgendwas zu gestalten.
Ich mache Gewinne und Verluste und zahle am Ende Steuern für das was übrig bleibt.

Interessant finde ich das die Ausschussempfehlung Ziffer 2 keine Mehrheit hatte.
Was doch eigentlich ein Widerspruch in sich ist oder nicht?

Aufgrund der Ausschussempfehlung habe ich das auch nicht mehr richtig weiter verfolgt - frei nach dem Motto: Das geht eh nicht durch!

Welch Irrtum!
#68
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 17:45)Don Vladimir schrieb: Ist hier jemand fündig geworden, wo dieser hier diskutierte Gesetzentwurf im Protokoll einer Bundesratssitzung oder etwas vergleichbarem steht?

Tagesordnungs Punkt 39 Seite 666

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (Drucksache 649/19)


Dort soll die Änderung des Einkommensteuergestz mit durchgeschmuggelt worden sein.

__________________
#69
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 16:35)muchmoney schrieb: Da gibts schon ein paar schöne Fleckchen... Wink  Meinst Du nur in D gibts gute med. Vers.?  Wonder
Ich hab meinen Steuerberater heute auch konsultiert, er guckt es sich mal an. Aber abwarten und hoffen dass es irgendwann "kassiert wird" darauf hab ich keinen Bock, dann fällt denen der nächste Blödsinn ein... Bang

In Italien ist die KV ziemlich gut, steht der deutschen, nach meiner subjektiven Meinung, in nichts nach. Ich weiß (leider) wovon ich rede. 
Allerdings! Die Beiträge sind hier extrem niedrig. USL privat kostet 1.751€ im Jahr und es gilt: Wenn du irgendwann im Jahr den Beitrag bezahlt hast, auch am letzten Tag des Jahres, dann zahlt die Versicherung alle Kosten des gesamten Jahres auch rückwirkend. Frag mich nicht warum, ich versteh's auch nicht.
Wenn du gesetzlich versichert bist und Rentner, dann ist die KV Beitragsfrei.

Es gibt allerdings auch einen Pferdefuss. Die Mutua zahlt zwar alles, aber dafür bekommst du nur schwer einen Termin bei deinem Arzt. Wenn du eine gravierende Krankheit hast, dann geht's allerdings sehr schnell und auch kompetent. War bei mir leider nötig.
#70
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 20:41)bloom schrieb: In Italien ist die KV ziemlich gut, steht der deutschen, nach meiner subjektiven Meinung, in nichts nach. Ich weiß (leider) wovon ich rede. 
Allerdings! Die Beiträge sind hier extrem niedrig. USL privat kostet 1.751€ im Jahr und es gilt: Wenn du irgendwann im Jahr den Beitrag bezahlt hast, auch am letzten Tag des Jahres, dann zahlt die Versicherung alle Kosten des gesamten Jahres auch rückwirkend. Frag mich nicht warum, ich versteh's auch nicht.
Wenn du gesetzlich versichert bist und Rentner, dann ist die KV Beitragsfrei.

Es gibt allerdings auch einen Pferdefuss. Die Mutua zahlt zwar alles, aber dafür bekommst du nur schwer einen Termin bei deinem Arzt. Wenn du eine gravierende Krankheit hast, dann geht's allerdings sehr schnell und auch kompetent. War bei mir leider nötig.

Wie regeln die Italiener das mit der Steuer auf Spekulationsgewinne?


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