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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(24.11.2020, 20:22)boersenkater schrieb: Gesetz wurde Dez. 2019 verabschiedet und ist somit (so wie ich es verstanden habe) final durch.

Bundesrat hat am 09.10.2020 empfohlen die "kritischen" Sätze zu streichen weil diese gegen das verfassungsrechtliche
Nettoprinzip verstossen. Bis jetzt ist das aber nicht der Fall.

Ist erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger durch.

Da hier auch Länderinteressen betroffen sind, bedurfte es einer zweiten Lesung im Bundestag nach Anhörung der Länder. Findet sich dann immer noch eine Mehrheit, ist es durch. War, meine ich, noch nicht, kommt aber wohl.

__________________
One bottle a day keeps the doctor away.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Zur Klarstellung:
- wenn es keine Gesetzesänderung mehr gibt, gilt das Gesetz zur Einschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften ab 01.01.2021
- Bisher steht im Gesetzentwurf des Bundestages die Streichung (noch) nicht drin.
- Der Bundesrat will die Streichung und hat den antrag an den Bundestag/Bundesregierung gestellt, den Passus wieder zu streichen. Die SPD und das BMF wollen eher eine noch schärfere Regelung
- Der Finanzausschuß berät noch, auch über mögliche Kompromisse (Erhöhung auf TEUR 20, zeitliche Verschiebung)

Gruß
Taxadvisor
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(24.11.2020, 18:03)Ramonet schrieb: Warum "Opfer der Finanzlobby" ? Welchen Nutzen hat die davon ? Confused 

Und es gewinnt niemand was dabei. Für sowas klatschen auch keine Wähler Beifall, da die Nichtbetroffenen das einfach nicht interessiert. Ist einfach nur kompletter Irrsinn, zumal die Gefahr gross ist, dass das Gesetz gerichtlich wieder kassiert wird.

Es ist nun - oder wird sein - dass die Profis weiterhin das machen was sie bisher tun, nur Private sind beschränkt. Ganz klar ist das Irrsinn. Und es bevorteilt die Profis, weil sie etwas tun können das Private nicht können.

Die Frage ist wirklich wer bei dieser Geschichte gewinnt.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(25.11.2020, 07:33)rienneva schrieb: Die Frage ist wirklich wer bei dieser Geschichte gewinnt.

Also der gesetzeinbringende Wixxa wird sicherlich dadurch keinen Nachteil haben.

Moin ersma.

__________________
Hat sich erledigt. 
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

muss jetzt mal eine Frage stellen, nachdem ich dutzende Internetseiten gelesen habe.

Normal gehe ich davon aus, dass der Handel mit derivaten ab 1.1.21 in der Verlustverrechnung beschränkt wird.
Vorher (ab 1.1.20) nur Totalverluste bis 10 000 € begrenzt.

Auf manchen Finanzseiten steht aber das bereits ab 2020 die Verrechnung der Verluste mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften nur noch bis 10000 € pro Jahr möglich ist. Ab 2021 auch noch aber dann nur noch mit gleichartigenTermingeschäften zu 10000  € verrechnen.
Das würde ja als Umkehrschluß heissen das der Handel mit Derivaten jetzt schon ne Katastrophe wäre?

Was ist nun korrekt?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(28.11.2020, 11:58)aktienguru schrieb: muss jetzt mal eine Frage stellen, nachdem ich dutzende Internetseiten gelesen habe.

Normal gehe ich davon aus, dass der Handel mit derivaten ab 1.1.21 in der Verlustverrechnung beschränkt wird.
Vorher (ab 1.1.20) nur Totalverluste bis 10 000 € begrenzt.

Auf manchen Finanzseiten steht aber das bereits ab 2020 die Verrechnung der Verluste mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften nur noch bis 10000 € pro Jahr möglich ist. Ab 2021 auch noch aber dann nur noch mit gleichartigenTermingeschäften zu 10000  € verrechnen.
Das würde ja als Umkehrschluß heissen das der Handel mit Derivaten jetzt schon ne Katastrophe wäre?

Was ist nun korrekt?


Ab 2020 gilt schon folgendes ->


(31.12.2019, 03:55)boersenkater schrieb: § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.


§ 20 Absatz 6 Satz 6
-> 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.


=> Totalverluste (Buchwert 0,00Euro) bei Wirtschaftsgütern im Sinne des §20 Absatz 1 
können nur noch bis 10.000 Euro geltend gemacht werden


Wirtschaftsgüter im Sinne des §20 Absatz 1

=>

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1.
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;

11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.



https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

und warum heisst es dann hier:
https://www.vlh.de/kaufen-investieren/ge...-sich.html

3. Absatz Zu den besagten Änderungen: Seit Anfang 2020... und Verrechnung der Termingeschäfte ist nur zu 10 000 € möglich?

Da ich mit derivaten auf Dax und Gold handele (Hebel Knock Outs) sind doch Termingeschäfte?

Viele § viel durcheinenader.... Totaler Unsinn!
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(28.11.2020, 13:09)aktienguru schrieb: und warum heisst es dann hier:
https://www.vlh.de/kaufen-investieren/ge...-sich.html

3. Absatz Zu den besagten Änderungen: Seit Anfang 2020... und Verrechnung der Termingeschäfte ist nur zu 10 000 € möglich?

Da ich mit derivaten auf Dax und Gold handele (Hebel Knock Outs) sind doch Termingeschäfte?

Viele § viel durcheinenader.... Totaler Unsinn!

Der Unterschied 2020/2021
-> Ab 2020 Anrechenbarkeit Totalverluste (von Wirtschaftsgütern entsprechend §20 Absatz1) auf 10.000 Euro beschränkt
neuer Satz 6 gültig ab 01.01.2020

-> Ab 2021 Anrechenbarkeit von Verlusten bei Termingeschäften (Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3)
auf 10.000 Euro beschränkt neuer Satz 5 gültig ab 01.01.2021

Ab 2020 -> Totalverluste nur noch bis 10.000 Euro anrechenbar - Wenn Deine Aktien oder oder oder (§20 Absatz1)
wertlos sind kannst Du solche Totalverluste ab 2020 nur noch bis 10.000 Euro mit den entsprechenden Gewinnen verrechnen.



Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3

(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
    der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
    der Gewinn aus der Veräußerung

    a)
        von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. 2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
    b)
        von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.

    2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
    der Gewinn

    a)
        bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
    b)
        aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;


4.
    der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
    der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
    der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
    der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
    der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Bin kein Steuerberater aber wenn ich das richtig sehe dann betrifft es Deine Knock-Outs erst ab 2021.



RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Totalverluste (auch aus verfallenen Optionen) sind ab 2020 in der Anrechnung auf TEUR 10 p.a. beschränkt, dafür aber, sofern nicht aus Aktien auch verrechenbar mit Zinsen/Dividenden.

Ab 2021 dürfen dann ALLE Verluste aus Termingeschäften (dazu zählen sicher Optionen (aber keine Stillhaltergeschäfte inkl. closing-Transaktion), Futures und CFD) nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Stillhaltergeschäften verrechnet werden, aber nur bis zu einer Höhe von insgesamt TEUR 10 p.a. zzgl. TEUR 10 p.a. aus einem entsprechenden Verlustvortrag (kann damit erstmalig 2022 gelten, weil es vorher diesen VV nicht geben kann). Darüber hinausgehende Verluste werden vorgetragen.

(28.11.2020, 13:09)aktienguru schrieb: und warum heisst es dann hier:
https://www.vlh.de/kaufen-investieren/ge...-sich.html

3. Absatz Zu den besagten Änderungen: Seit Anfang 2020... und Verrechnung der Termingeschäfte ist nur zu 10 000 € möglich?

Das ist falsch. Die Regelungen ab 2020 haben mit der Frage Termingeschäft nichts zu tun, sondern nur mit der Frage Totalverlust oder nicht.

Gruß
Taxadvisor


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