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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Alternative 3: nur noch Aktien handeln.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(26.04.2020, 20:14)cloudatlas schrieb: Alternative 3: nur noch Aktien handeln.

stimmt, allerdings müßt ich dann ein paar funktionierende Swingtrading + Intradaystrategien finden, nur B+H ist mir zu langweilig.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(07.04.2020, 18:50)Sterling schrieb: Das heißt was genau? Du wohnst in DE und hast auf Zypern eine Trading LTD? Beziehst du dann ein Gehalt? Auf WO läuft die GmbH Diskussion auch schon, dort sind die meisten der Meinung das es nicht geht, da es keinerlei gewerblichen Zweck erfüllt.

(09.04.2020, 12:57)jf2 schrieb: Ich kann auch eine GmbH gründen deren Geschäftszweck Börsenhandel ist. Zumindest für DE ist mir nichts bekannt was dem wiedersprechen sollte. Bezieht sich deine Aussage auch auf DE?

Ja, es bezieht sich auf DE. Eine GmbH mit Geschäftszweck "Börsenhandel"  dürfte insofern ein Problem sein, dass man eine Bafin-Zulassung benötigt, und die bekommt man nur, wenn man entsprechende Berufserfahrung in leitender Position nachweisen kann. Oder man "hält" sich so jemanden, was dann aber teuer wird. Das ist ähnlich dem Meisterzwang im Handwerk. Wird darüber hinaus nur Eigenhandel betrieben, beseht die ganz konkrete Gefahr, dass dies als unerlaubtes Steuersparmodell gewertet wird. On Top kommt dann noch die Gewerbesteuer, die man aber evtl. beim Finanzamt wegdiskutieren kann (oder man macht gleich nur eine UG). Was aber auch nicht vergessen werden sollte, sind Preise bei den Brokern. Man ist dann keine Privatperson mehr. Da gelten dann andere Regeln, und auch Preise. Wobei einige Broker überhaupt keine Gesellschaften als Kunden wollen. Ohne einen Steuerberater der sich wirklich in dem Thema auskennt wird das nix, und mit nur evtl. .
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(27.04.2020, 08:33)TomJoe schrieb: Ja, es bezieht sich auf DE. Eine GmbH mit Geschäftszweck "Börsenhandel"  dürfte insofern ein Problem sein, dass man eine Bafin-Zulassung benötigt, und die bekommt man nur, wenn man entsprechende Berufserfahrung in leitender Position nachweisen kann. Oder man "hält" sich so jemanden, was dann aber teuer wird. Das ist ähnlich dem Meisterzwang im Handwerk. Wird darüber hinaus nur Eigenhandel betrieben, beseht die ganz konkrete Gefahr, dass dies als unerlaubtes Steuersparmodell gewertet wird. On Top kommt dann noch die Gewerbesteuer, die man aber evtl. beim Finanzamt wegdiskutieren kann (oder man macht gleich nur eine UG). Was aber auch nicht vergessen werden sollte, sind Preise bei den Brokern. Man ist dann keine Privatperson mehr. Da gelten dann andere Regeln, und auch Preise. Wobei einige Broker überhaupt keine Gesellschaften als Kunden wollen. Ohne einen Steuerberater der sich wirklich in dem Thema auskennt wird das nix, und mit nur evtl. .

Eine BaFin Zulassung sollte doch nur erforderlich sein wenn die GmbH Finanzdienstleistungen für Fremde anbietet. Und beim Eigenhandel ist es doch eher so das (nicht in DE, aber z.B. in der Schweiz) eher das Gegenteil der Fall ist: Einer Privatperson die Handel im erheblichen Umfang durchführt wird Handel im gewerblichen Umfang unterstellt und entsprechend versteuert. (Kriterien wurden hier schon mal genannt im Forum). Das ist nun nicht DE aber der umgekehrte Vorgang (Unternehmen macht nur Eigenhandel) sollte doch wohl von der Gewerbefreiheit gedeckt sein. Gibt es konkrete Gesetze/Regelungen die für ein "unerlaubtes Steuersparmodell" sprechen? Auch das es eine vermögensverwaltende GmbH gibt spricht da doch eher dagegen.

Außerdem fällt mir da noch ein das mein Steuerberater Seminare unter dem Titel "TRADING-GMBH Handeln in einer Kapitalgesellschaft" durchführt. 

Abhängig davon ob bis Anfang Herbst sich noch was tut mit dem Thema werde ich mich bei Gelegenheit dann auch von ihm zum Thema beraten lassen.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Hat sich schon mal jemand damit auseinander gesetzt eine Genossenschaft zu gründen?

Darin heißt es:

Zitat:Allgemeine rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Genossenschaften haben keine Kapitalverkehrsteuer bei der Kapitalzeichnung zu entrichten. Die Genossenschaft unterliegt zwar der Körperschaftsteuer, es gibt jedoch keine Mindestkörperschaftsteuer.

  • Für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, bedarf die Genossenschaft der hierfür jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigungen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer in einer Genossenschaft kann ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO sein.

  • Falls die Genossenschaft Marken erwerben will, muss eine sogenannte Ähnlichkeitsprüfung beantragt werden. Die Ähnlichkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob eine derartige oder ähnliche Marke bereits geschützt ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft#Rechtsform


Klingt doch eigentlich interessant.

(Vielleicht hab ich das schon mal gefragt, und nur wieder vergessen. Redface )

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Kinder wollen nicht wie Fässer gefüllt, sondern wie Fackeln entzündet werden.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Die Frage ist wie Genossenschaften besteuert werden. Ich habe da keine Ahnung aber helfen würde nur wenn die wie Kapitalgesellschaften besteuert würden (was ich aber nicht annehme) denn jede andere natürliche/juristische Person wird ja nach Einkommensteuergesetz versteuert (z.B. auch die OHG, die GmbH & Co. KG, die GbR).

Noch so ein Spezialfall sind Stiftungen, da wüßt ich jetzt auch nicht wie die versteuert werden.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Auch interessant! Hast du eine Idee mit welchem Zweck man so eine Stiftung verbinden könnte? 

Die Genossenschaft müsste doch mindestens so günstig wie andere Körperschaften auch besteuert werden, könnte ich mir vorstellen.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

die Frage ist, ab wann sich eine VVG lohnt. Das hängt letztendlich von der persönlichen Einkommenssituation ab. anbei mal ein Vergleich der Besteuerung. Gründet man eine Gmbh müssen die laufenden Kosten wie Buchhaltung, Steuerberater, IHK etc. berücksichtigt werden. Hinzukommen die wesentlich höheren Ausgaben für Marktdatenabos, Newsletter etc., welche natürlich steuerlich berücksichtigt werden können. Und dann stellt sich noch die Frage, wie man wieder an sein Geld steuergünstig kommt. Gehalt, Darlehen alles mögliche Optionen die man steuergünstig optimieren kann. Auf jeden Fall ist es mit erheblichem Mehraufwand verbunden.


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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Da ist ganz viel möglich, im einfachsten Fall z.B. Vermögensverwaltung, etwas spezieller Vermögensverwaltung einer Familie etc. Ich glaube da ist man recht frei. Aber das ist ein weites Thema... so gibt es offene und geschlossene Stiftungen, bei Ersterer kann man die Satzung ändern, bei Letzterer nicht mehr. So oder so ähnlich  Icon15 Ich bin ehrlich gesagt in dem Thema nicht drin. Stiftungen werden halt oft empfohlen zum Vermögensschutz weil eine Stiftung eine recht sichere Rechtskonstruktion ist.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Bis das Geld netto auf DEINEM Konto ist, hast du auf jeden Fall einen finanziellen schlechten Schnitt gemacht.

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