Danke da konnte ich schon mal wenig Anregung zur Recherche bekommen.
Guter Hinweis! Juristisch ist der Straftatbestand Nötigung nämlich wie folgt formuliert:
Gefühlt bin ich da auch bei dir, insofern kann ich die Aussage nachvollziehen. Das geht mir z.B. auch da so, wenn jemand keinen Platz auf dem Bürgersteig macht und mich nötigt auf die Straße auszuweichen.
Rechtlich ist das wie so oft anders, bzw. eingeschränkter. Nun hab ich noch Infos zu den Straßenklebern finden können. Dort heißt es:
Dann kommt noch hinzu,
Also juristisch liegt da wohl eindeutig ein Unterschied vor. Das ist schon mal interessant. Der Gesetzgeber müsste das im Grunde rechtlich eingrenzen, z.B. indem er den Menschen Streik-Maßnahmen wie Kleben explizit erlaubt bzw. verbietet.
(28.04.2023, 11:03)jf2 schrieb: Die einen betreiben Nötigung der Allgemeinheit um hinterher auf freien Straßen zum Flughafen zu fahren um in den verdienten Urlaubsflug rund um die halbe Welt aufzubrechen (deshalb nenne ich sie auch liebevoll "Klimaschweine"), die Anderen nutzen erstmal nur ihnen garantierte Rechte aus (Streikrecht).
Guter Hinweis! Juristisch ist der Straftatbestand Nötigung nämlich wie folgt formuliert:
Zitat:(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Das Arbeitsstreikrecht ist bei uns rechtlich garantiert, also nicht rechtswidrig. Damit liegt juristisch dort kein Fall von Nötigung vor.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html
(28.04.2023, 10:18)Lolo schrieb: Lassen die den "nicht fossilen" Verkehr passieren?? Beides ist im Übrigen Nötigung. Wichtige Infrastruktur dürfte m. E. generell nicht bestreikt werden. Da müssen andere Mittel gefunden werden, um Konflikte zu lösen.
Gefühlt bin ich da auch bei dir, insofern kann ich die Aussage nachvollziehen. Das geht mir z.B. auch da so, wenn jemand keinen Platz auf dem Bürgersteig macht und mich nötigt auf die Straße auszuweichen.
Rechtlich ist das wie so oft anders, bzw. eingeschränkter. Nun hab ich noch Infos zu den Straßenklebern finden können. Dort heißt es:
Zitat:Nötigung durch Ankleben auf der AutobahnDie Krux ist da wohl so etwas wie eine Lücke im Gesetz, denn der erste Autofahrer möchte "freiwillig" den Klimakleber nicht überfahren.
Wieso Klimademonstrationen keine strafbare Nötigung (§ 240 StGB) sind:
Nötigung der Autofahrenden durch das Ankleben auf der Straße
Seit der „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des Bundesgerichthof hat sich für die Möglichkeit der Strafbarkeit von Sitzblockaden eine Unterscheidung zwischen dem ersten Auto, dass durch die Aktivisten zum Halten gebracht wird und allen anderen Autos, die nach diesem zum Stehen kommen, ergeben.
Bei Blockaden bedeutet nötigen im strafrechtlichen Sinn, dass ein Mensch durch rechtswidrige Gewalt zu einer Handlung, also zum Anhalten, gezwungen wird. Der Begriff der Gewalt zeichnet sich durch eine körperliche Zwangswirkung aus.
Das erste Auto: Das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund dieses Gewaltverständnisses entschieden, dass das erste Auto, das vor der Blockade stoppt, keine physische Gewalt erfährt. Es sei vielmehr eine psychische Einwirkung, die den Fahrer zum Anhalten bringt (der Wille, keine Menschen zu überfahren).
Ab dem zweiten Auto: Allerdings steht das erste Auto dem zweiten Auto dann tatsächlich im Weg und zwingt es physisch zum Anhalten. Ab diesem Moment kann eine physische Zwangswirkung also angenommen werden. Es wird folglich argumentiert, die Aktivisten übten Gewalt aus, dadurch, dass sie dafür sorgen, dass das erste Auto das zweite blockiert. Eine Nötigung aller Autos ab der zweiten Reihe kann Aktivistinnen also unterstellt werden.
Wieso sind diese Nötigungen durch Ankleben trotzdem nicht strafbar?
Die Gewalt, die bei einer Nötigung verübt wird, muss außerdem rechtswidrig sein. Eine Tat ist nach § 240 Abs. 2 StGB rechtswidrig, wenn die Gewaltanwendung zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Dann kommt noch hinzu,
Zitat:Gerade wenn es um Versammlungen geht, kann eine Nötigung je nach Art und Dauer der Störung, Umfahrungsmöglichkeiten, vorheriger Ankündigung und der Gefährdungssituation, zu einem plausibel erscheinenden Zweck, gerechtfertigt sein.
Im Bezug auf Straßenblockaden muss darüber hinaus beachtet werden, dass ein konkreter Zusammenhang und damit Sachbezug zwischen Klimanotstand und dem Straßenverkehr als zentraler Treiber des Klimawandels besteht. Über 20 % der weltweit emittierten Kohlenstoffdioxids stammen aus dem Transportsektor. Außerdem wurde erst im vergangenen Jahr durch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Maßnahmen, die in Deutschland gegen den Klimawandel unternommen werden, allen voran im Verkehrssektor, nicht ausreichen.
https://www.kanzlei.law/news/strafrecht/...e-analyse/
Also juristisch liegt da wohl eindeutig ein Unterschied vor. Das ist schon mal interessant. Der Gesetzgeber müsste das im Grunde rechtlich eingrenzen, z.B. indem er den Menschen Streik-Maßnahmen wie Kleben explizit erlaubt bzw. verbietet.
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Kinder wollen nicht wie Fässer gefüllt, sondern wie Fackeln entzündet werden.