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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das ist aber ja nun MEIN Beispiel. Und da habe ich einen naked short Call und keinen covered Call. D.h. ich habe die Aktie NICHT.
Die GME-Aktie will ich auch nicht haben, die ist Schrott.

Ich habe aber das Risiko, dass die Verrückten am Verfallstag die Aktie wie auch immer auf 10.000 USD jagen. Da müsste ich zu diesem
Wahnsinnkurs 100 Aktien kaufen, um meine Verpflichtung aus dem short Call zu bedienen. Da reicht meine kleine Optionsprämie nicht für,
da bin ich tot. Ich bin nur dann nicht tot, wenn ich z.B. einen 1000er-Call habe, dann darf ich für 1.000 statt für 10.000 die Aktie
kaufen.

Im Regelfall wird mein Absicherungs-Call wertlos verfallen. Das ist halt meine Versicherung für den Super-Gau. Und das will mir Lothar Binding verbieten.


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von minenfuchs - 01.04.2021, 16:54
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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