Ich habe für euch mal ein Musterschreiben ans Finanzamt wegen der Vorauszahlungen. Ihr könnt natürlich auch höhere VZ "einfordern":
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte hiermit um die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 37 EStG für das Kalenderjahr 2021 in Höhe von 400 Euro, d.h. vierteljährlich von 100 Euro.
Anlaß ist die steuerliche Mehrbelastung durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verlustverrechnungsbegrenzung). In 2021 wird die Regelung gemäß BMF-Schreiben vom 11.11.2020 (GZ: V C 1 - S 2401/19/10003 :001) nicht beim Abgeltungsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem habe ich noch ein Auslandsdepot.
Gemäß meinen Berechnungen erwarte ich mindestens eine steuerliche Mehrbelastung i.H.v. 400 Euro. Der Grund sind Einzel-Verluste aus Termingeschäften von mind. 21.600 Euro, die somit die Anrechnungsgrenze von 20.000 Euro übersteigen. An der Höhe der Einzel-Gewinne wird sich voraussichtlich nichts ändern.
Ich beabsichtige nach Erlass der Vorauszahlungsbescheide Einspruch einzulegen. Grund ist natürlich nicht die Berechnung der Vorauszahlungen, sondern die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Ich bitte um zeitnahe Ablehnung meines Einspruchs, da ich eine Klage beim Finanzgericht plane.
Mein Ziel ist, dass das Finanzgericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte hiermit um die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 37 EStG für das Kalenderjahr 2021 in Höhe von 400 Euro, d.h. vierteljährlich von 100 Euro.
Anlaß ist die steuerliche Mehrbelastung durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verlustverrechnungsbegrenzung). In 2021 wird die Regelung gemäß BMF-Schreiben vom 11.11.2020 (GZ: V C 1 - S 2401/19/10003 :001) nicht beim Abgeltungsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem habe ich noch ein Auslandsdepot.
Gemäß meinen Berechnungen erwarte ich mindestens eine steuerliche Mehrbelastung i.H.v. 400 Euro. Der Grund sind Einzel-Verluste aus Termingeschäften von mind. 21.600 Euro, die somit die Anrechnungsgrenze von 20.000 Euro übersteigen. An der Höhe der Einzel-Gewinne wird sich voraussichtlich nichts ändern.
Ich beabsichtige nach Erlass der Vorauszahlungsbescheide Einspruch einzulegen. Grund ist natürlich nicht die Berechnung der Vorauszahlungen, sondern die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Ich bitte um zeitnahe Ablehnung meines Einspruchs, da ich eine Klage beim Finanzgericht plane.
Mein Ziel ist, dass das Finanzgericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.