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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(15.12.2020, 17:55)paska.houso schrieb: Nein, eine LLP muss nicht vom Holding gegründet werden. Es wird von mindestens 2 Partner gegründet, die Corporate Entities sein dürfen

Der Grund ein Holding zu nutzen (für LLP, LLC oder egal was) ist das Konstrukt zu verstecken. In der Regel grúndet man eine Firma in UK bzw. Ireland und dadurch gründet man die Firma in Malta.

Dem Finanzamt gegenüber muss man die Anteile von der UK/Ireland Firma erklären. Weil die 2. Firma in Malta (oder Zypern oder ...) dem Holding gehört, muss die Kontrolle nicht erklärt werden.

(Sicher ist das Finanzamt nicht happy damit, legal ist es so)

Genau solche Konstrukte will ich vermeiden, genau wie jede Art von Versteuerung in Malta (was mit einer Private Ltd. nicht vermieden werden kann).

Alles muss transparent sein.

Selbstverständlich ist man nicht durch BaFin damit zugelassen, der Fonds ist aber in Malta und nicht in Deutschland.

Würde eine Zulassung von einer anderen BaFin-EU (Spanien, Frankreich, Italien, ...) gut genug sein?


Holding ist keine Unternemensform/Rechtsform die Du gründest - Holding ist der Zweck des Unternehmens
Du gründest z.B. eine LLP (Unternehmsform) die dann die Holding (Betriebszweck) ist.
Die Partner sind dann an der Holding (der LLP) beteiligt - das wird gemeldet und sieht das FA
Das FA sieht aber nicht wo die Holding beteiligt ist (diese Unternehmen sind dann vor dem FA steuerlich versteckt).

Ob die Zulassung einer anderen Finanzdienstleistungs-Aufsichtbehörde (in Deutschland die Bafin) eines anderen
EU-Staats oder überhaupt eines anderen Staates ausreicht würde ich mal mit der Bafin abklären. Vielleicht brauchst
Du ja mit Deinem Konstrukt auch überhaupt keine Zulassung? Keine Ahnung. Normalerweise brauchst Du in
Deutschland eine Zulasssung wenn Du Fremdkapital verwalten oder anlegen willst, das Du in Deutschland einsammelst,
weil das unter Finanzdienstleistung fällt. Aber wie gesagt - keine Ahnung wie das bei Deinem Konstukt oder deinen
Konstrukten aussieht.


auf die schnelle habe ich noch das hier gefunden...

BTC Corner Ltd.: Keine Erlaubnis nach § 32 KWG
Die BaFin weist darauf hin, dass sie der BTC Corner Ltd., Valletta/Malta, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffe...r_Ltd.html

Secret Investment Ltd.: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der Secret Investment Ltd., Hamrun, Malta, mit Bescheid vom 6. März 2019 aufgegeben, das Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffe...t_Ltd.html


Denke mal Du wirst sagen das das was anderes ist und Dich nicht betrifft. Ich würde sagen kläre das mit der Bafin.


Ich denke Du hast noch einige Hausaufgaben zu erledigen bis Du erstens weißt was Du überhaupt willst und
zweitens wie das ganze rechtlich/steuerrechtlich in Deutschland, in Malta und im Gesamten dann aussieht und
dann auch rechtlich/steuerrechtlich überhaupt möglich ist und überhaupt sinn macht. 

Kannst uns ja auf dem laufenden halten - würde mich interessieren wie es da bei Dir weitergeht und was da
am Ende dann tatsächlich zustande kommt.

__________________


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 15.12.2020, 20:16
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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