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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Selbstverständlich würde ich die Steuer in Deutschland zahlen. Das ist in der Post auch so erklärt.

  1. Profit von der LLP mit persönlichem Steuersatz
  2. Kapitalerträge von meiner eigenen Investition im "Private Fund" mit Abgeltungsteuer
Und
  • Nr. 1 wäre fast Null, da das Ziel der LLP ist nicht Profit zu machen.
  • Nr. 2 wäre nicht mehr getroffen von den Änderungen §20 EStG, z.B. wenn der Fonds mit Futures nur aktiv ist. D.h.: die Verlustverrechnung ist nicht auf 10.000 EUR limitiert, weil das kein persönliches Trading ist.
Wenn ich, z.B., einen Fonds über die Sparkasse kaufen, und der Fonds nur mit Futures tätig ist, treffen mich die Änderungen §20 EStG nicht.

Steuer zahlen: ja.
Verlustverrechnung limitieren: nein.

Mich wundert es immer noch, dass ein verfassungswidriges Gesetz (sagt der Bundesrat, nicht ich) nicht gestrichen wird.

Die "starke Empfehlung" vom Bundesrat, meiner kleinen Meinung nach, wird vor Gericht erfolgreich genutzt um die Wirkungen vom Gesetzt zu annullieren.

Ich will nicht aber 5-7 Jahre warten und jedes Jahr mit dem Finanzamt streiten bis ein Urteil existiert (Risiko: der Urteil bestätigt das Gesetzt wie geschrieben)

Dasselbe wenn ich einen Fonds in Malta (EU-Mitglied) kaufe. In diesem Fall und dank der Regulierung der MFSA für "Private Funds", wäre der Fonds unter meiner Kontrolle.


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von paska.houso - 14.12.2020, 14:39
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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