Taxadvisor schrieb:Die Banken sind verpflichtet, die Sichtweise des BMF anzuwenden, der Steuerpflichtige ist dann nicht erklärungspflichtig. Und wie Stillhaltergeschäfte von den BANKEN ZU BEHANDELN SIND (PLICHT!) ist im BMF-Schreiben zum Kapitalertragsteuerabzug (hatte ich oben zitiert) klargestellt.Wie die Stillhaltergeschäfte zu behandeln sind, da bin ich ganz bei Dir. Aber mir wurde selber von der Bank mitgeteilt, dass sie sich die Frage stellen, was Stillhaltergeschäfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG genau sind. Und da kamen die Begriffe "gedeckt/ungedeckt", "Aktienoptionen/Indexoptionen" und andere Fragen ins Spiel.
Gruß
Taxadvisor
Glaube mir, ich habe dem mitgrößten Broker Deutschlands auch mitgeteilt, dass Stillhalter raus sind und da sind sich alle einig, spätestens nun nach dem BMF-Schreiben vom 11.11.2020. Aber auf die Frage, ob meine ODAX-Call Shorts zu 100 gekauft und zu 120 geclosed/glattgestellt nicht unter §20 Absatz 6 Satz 5 fallen und unbegrenzt z.B. mit anderen Stillhaltereinnahmen (oder allen weiteren Einnahmen, die mit dem Verlustverrechnungstopf "Sonstige Verluste" verrechnet werden können) verrechnet werden können, war die Antwort, dass es nicht klar sei, was der Gesetzgeber genau mit "Stillhaltergeschäfte" bezeichnet.
Jemand, der seit 30 Jahren bei der Bank jährlich unzählige Stillhaltergeschäfte macht, macht aufgrund dieser Unsicherheit diese im nächsten Jahr Stand heute nicht.