(07.12.2020, 22:56)Penseur schrieb: Die entscheidende Frage ist hierbei, was der Gesetzgeber unter "Stillhaltergeschäften" versteht. Das ist in meinen Augen und in den Augen der Broker, wo dies z.T. das Hauptgeschäft ist, keineswegs klar.
Es geht um mehrere Variablen: (gedeckt / ungedeckt; Aktien-Optionen, Index-Optionen; Bleiben Closings weiter steuerlich wirksam und können gegengerechnet werden? etc. etc.)
Die Banken sind verpflichtet, die Sichtweise des BMF anzuwenden, der Steuerpflichtige ist dann nicht erklärungspflichtig. Und wie Stillhaltergeschäfte von den BANKEN ZU BEHANDELN SIND (PLICHT!) ist im BMF-Schreiben zum Kapitalertragsteuerabzug (hatte ich oben zitiert) klargestellt.
Gruß
Taxadvisor