Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(07.12.2020, 19:44)jf2 schrieb: Natürlich geht nicht nur die GmbH. Es darf auch gern ne Nummer größer sein, nimm ne AG  Biggrin

Der Punkt ist doch (nach meinem Verständnis) das nur eine Kapitalgesellschaft eine Lösung ist weil alle Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG, GbR, Einzelunternehmer) dem Einkommensteuerrecht unterliegen und damit der geänderte §20 wirksam wird. Sollte ich hier falsch liegen korrigiert mich gern.


Bin kein Steuerberater von daher ohne Anspruch auf Richtigkeit...

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in § 20 Abs. 1, 2 und 3 EStG abschließend aufgeführt. Sofern diese Art von Einkünften zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehört, ist sie diesen Einkünften zuzurechnen (Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG).

https://de.wikipedia.org/wiki/Eink%C3%BC...utschland)


Gewerbebetrieb
Zu § 15 EStG
R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

Allgemeines

(1) 1Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. 2Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. 3Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. 4Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen >aber R 16 Abs. 5 [1].

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeig...48_15___7/


Bisher war es ja so das die Abgeltungssteuer günstiger war - dementsprechend wurde auch erfolgreich dagegen geklagt
wenn ein Finanzamt gewerblichen Wertpapierhandel unterstellt hat. 

BFH Urteil vom 29.10.1998 - XI R 80/97
-> https://www.haufe.de/personal/haufe-pers...56570.html

Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Wertpapierhandel - Interview mit Herrn RA René Schmidt
https://m.aktiencheck.de/kolumnen/Artike...dt-4637371


Unterm Strich die Hauptbegründung um sich dagegen zu wehren
-> man ist nicht für Dritte tätig
Ist jetzt halt die Frage wie man das obige interpretiert - in Summe
-> man kann nicht auf die gewerbliche Schiene gezwungen werden.

Aber wenn man das will?


Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

Wenn es ein Gewerbebetrieb ist dann sind Gewinne, Verluste keine Kapitaleinkünfte (§20) sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die müssen dann zum persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden anstatt mit der Abgeltungssteuer.
Das ist eine Verschlechterung (auch weil dann noch Gew.St. fällig wird) deswegen wurde bei Unterstellung gewerblicher Handel geklagt.

Der Unterschied juristische Personen (GmbH, AG) und natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften)
liegt bei der Besteuerung

-> der Gewinn der GmbH wird mit Gew.St + KöSt(+Soli) besteuert
-> der ausgezahlte/entnommene Gewinn der GmbH unterliegt beim Steuerpflichtigen dann der Kap.St. + Soli

-> der Gewinn des Einzelunternehmens/Personengesellschaft wird mit Gew.St besteuert
-> der ausgezahlte/entnommene Gewinn des Einzelunternehmens/Personengesellschaft wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert


Steueränderung: Drei Trader ziehen Bilanz!
Welche finanziellen Auswirkungen haben die Veränderungen bei der Besteuerung von Termingeschäften ganz konkret auf Trader? Und wie werden sie damit umgehen? Drei Beispiele zeigen es.............

....Möglichkeit 3: Trader C lässt sich vom Finanzamt als gewerblicher Händler einstufen oder er gründet eine Kapitalgesellschaft (UG oder GmbH). Die Folgen wären zwar eine höhere Steuerlast und ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, da Trader C aber bisher sehr gut vom Trading lebte und seinen Lebensmittelpunkt nicht aus Deutschland verlagern will, denkt er intensiv über diese Möglichkeit nach.

https://www.godmode-trader.de/artikel/st...nz,8033150


Gewerblicher Händler -> Einzelunternehmen
oder
Gründung einer Kapitalgesellschaft (UG/GmbH)


Aber wie gesagt - bin kein Steuerberater... Für mich stellt sich nur die Frage - wenn §20 nicht nur für private sondern auch für
Gewerbebetrieb gilt -> warum soll der Gewerbebetrieb als Einzelnunternehmen oder Personengesellschaft dann auch betroffen
sein aber die GmbH nicht?


$20
der 10.000 Euro-Absatz->
(6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.....

(8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

Wenn der Handel gewerblich ist -> und dort zuzurechnen ist - hat es nichts mit Einkünften aus Kapitalvermögen zu tun
oder sehe ich das falsch? Dementsprechend dann auch nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen.... 



Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.

(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.


Also -> Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung oder aus Termingeschäften können nur mit entsprechenden
Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung Termingeschäften verrechnet werden. Auch mit Gewinnen aus der
Vergangenheit oder in Zukunft. Aber nicht mit anderen Einkünften des Gewerbebetriebs und nicht mit anderen Einkunftsarten.
Hier bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gibt es keine 10.000 Euro-Beschränkung wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Termingeschäften mit anderen Einkünften wird hier aber wieder aufgehoben
oder sehe ich das falsch?

4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.


das bedeutet doch -> wenn der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Handel von Aktien ist und die Termingeschäfte
zu deren Absicherung dienen gilt Satz3 nicht -> diese Termingeschäft-Verluste können dann mit Einkünften aus Aktiengeschäften
(den anderen Einkünften des Gewerbebetriebs) verrechnet werden


Kann jetzt keine Einschränkung finden bei der das alles nur für GmbH gelten soll, aber nicht für Einzelunternehmen oder
Personengesellschaft.

__________________


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 07.12.2020, 23:03
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
Notiz Inflationsthread ab 2021 yoda12 863 216.363 18.04.2024, 09:33
Letzter Beitrag: boersenkater
Notiz Finanzminister Scholz kündigt Abschaffung der Abgeltungsteuer bis 2021 an Ben 256 150.696 26.11.2021, 12:26
Letzter Beitrag: Ventura

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 12 Gast/Gäste