(07.12.2020, 13:36)Ventura schrieb: Es wäre gut, wenn zumindest short puts und short calls (Stillhalter ab Min 60) weiter, ohne Deckelung der Verluste, möglich wären.
Was ich nicht verstehe, wo entnimmt er das?
Das ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik (Abs. 1 Nr. 11 EStG ist lex specialis zu Abs. 2 Nr. 3 EStG). Zudem sieht das BMF-Schreiben zum Kapitalertragsteuerabzug auch die bisherige Einstellung in den Verlusttopf vor, Rz. 34a, erster Absatz letzter Satz:
„Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.“
Damit MÜSSEN die Banken die Stillhaltergeschäfte entsprechend berücksichtigen. Im Rahmen der Trader GmbH haben wir das auch eingehend besprochen und sind uns da alle einig.
Gruß
Taxadvisor