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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(19.10.2020, 01:29)Penseur schrieb: Entscheidend finde ich bei dem Zustandekommen des Gesetzes vor Weihnachten, dass der Entwurf (Drucksache 19/15876 vom 11.12.2019) viel harmloser war, als die entgültige Fassung des Gesetzes vom 21.12.2019.


Drucksache 19/15876 vom 11.12.2019 -> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915876.pdf

In diesem Entwurf ist es leider nicht viel harmloser sondern genau so wie es dann beschlossen wurde.
Vielleicht gibt es ja einen harmloseren Vorentwurf? Wenn Du den noch findest wäre es nett wenn....

Knackpunkt ist aber das es rundherum um diese Drucksache in erster Linie darum ging weitere Steuergestaltungen
wie bei Cum-Ex und den Umsatzsteuerkarussellen zu verhindern und die Änderung von §20 in diesem Zusammenhang
einfach auch noch mit reingenommen wurde.


"Erklärungen" in dieser Drucksache....


Zu Artikel 5 – neu – (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

§ 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 – neu –
Satz 5 – neu –
Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 – neu – EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere
aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10 000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Temingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein
verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Termingeschäfte sind durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es
können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei
anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in
einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen. Die Berücksichtigung der Verluste wird nicht generell versagt. Die Verlustnutzung wird zeitlich gestreckt und die Verluste werden veranlagungsübergreifend berücksichtigt.


Satz 6 – neu –
Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 6 – neu – EStG können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatzes 1 EStG auf einen Dritten
oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG nur mit Einkünften aus
Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10 000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf
Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine Kapitalforderung ist insbesondere uneinbringlich, wenn sich auf Grundlage der Gesamtumstände des Schuldverhältnisses abzeichnet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit ganz oder teilweise nicht erfüllen wird. Die Regelung erfasst daher auch Veräußerungstatbestände, die zu Gestaltungszwecken abgewickelt
werden, also insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko bereits ganz oder teilweise
realisiert hat.
Entsprechendes gilt für sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG.
Es erscheint – vor allem im Hinblick auf Kleinanleger – sachgerecht, derartige Verluste mit einem bestimmten
Betrag steuerlich anzuerkennen. Die Verluste werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt. Sie werden nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt. Mit Einkünften aus Kapitalvermögen
im Sinne des Satzes 6 sind Einkünfte erfasst, die nicht Einkünfte im Sinne des Satzes 4 und des Satzes 5 sind.
Verluste bis zu 10 000 Euro können dabei im Jahr der Entstehung bereits vollständig mit anderen Kapitalerträgen
ausgeglichen werden. Damit wird Kleinanlegern typischerweise die steuerliche Berücksichtigung der Verluste
sofort gewährt. Anleger mit höheren Vermögenswerten erzielen typischerweise auch in größerem Umfang laufende Erträge und sind durch den für Kapitaleinkünfte einschlägigen Steuersatz von 25 % begünstigt. Eine Begrenzung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten für diese Anlegergruppe ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.


Evaluierung
Es ist gemeinsames Ziel der Koalitionsfraktionen, dass durch die Berücksichtigung zusätzlicher Verluste bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen keine neuen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden.
Daher werden die Regelungen nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten evaluiert.



Unterm Strich haben die einfach keine Ahnung wie Börse funktioniert wenn man seinen Börsenhandel aktiv managed.
Verluste sind Teil des Geschäfts. Mit diesem Gesetz - wenn man es z.B. auf 200 Handelstage runterbricht - darf man nicht mehr
als 50 Euro Verlust am Tag machen. Beim aktiven Handel bei denen man "TerminProdukte" wie z.B. Futures im Grunde wie eine
große Aktienposition handelt ist es Teil des Geschäfts Gewinne und Verluste zu machen. Genauso wie es auch beim aktiven
Aktienhandel der Fall ist. Am Ende sollte ein Plus stehen. Dieses Plus wird versteuert. Da gibt es keine "Gestaltungsmöglichkeiten".
Also ist dieses Gesetz dahingehend sinnlos.

Schutz des Kleinanlegers? Naja. Wenn jemand nur verliert hört er irgendwann auf - Bank/Broker sorgen dafür. Der Knackpunkt
ist das man mit 50 Euro/Tag ein größeres Depot kaum absichern kann wenn man dafür Terminprodukte nutzt. Im Grunde
nimmt man damit dem "Kleinanleger" die Möglichkeit sein Depot zu schützen.

Spekulativ? Und? Ist doch mein Geld. Dann sollten die auch Lotto, Toto, Casinos, Spielhallen und so weiter verbieten um die
Spielsüchtigen zu schützen. Die dürfen weiter Haus und Hof verzocken?


Aber ich behaupte immer noch das diejenigen die da ab- und zugestimmt haben überhaupt nicht verstanden haben was die
beschlossen haben und welche Tragweite das hat. Die Mehrzahl dachte die machen Löcher zu um weitere Cum-Ex-Geschichten
zu vermeiden und haben dann einfach mit "JA" gestimmt.



"Anleger mit höheren Vermögenswerten erzielen typischerweise auch in größerem Umfang laufende Erträge und sind durch den für Kapitaleinkünfte einschlägigen Steuersatz von 25 % begünstigt. Eine Begrenzung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten für diese Anlegergruppe ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt."


Laufende Erträge stehen auch laufende Verluste gegenüber. Mit der Verlustverrechnungsbeschränkung muss man Steuern auf
Gewinne bezahlen die gar nicht vorhanden sind. Das ist seeeeehr gerechtfertigt. Falls seitens der Politiker nichts mehr passiert
hoffe ich das das ganze vor Gericht landet und ein guter Anwalt das einem Richter mit Hirn erklärt. Es verstösst gegen das
verfassungsrechtlich massgebende Nettoprinzip. Fertig aus. Dann muss das doch wieder einkassiert werden. Die Hoffnung stirbt
zuletzt.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 30.11.2020, 01:17
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