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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(29.11.2020, 17:52)aktienguru schrieb: In der FAZ vom 11.11 heißt es doch, dass die Koalition einen Kompromiss Vorschlag zu Totalverlust  unterbreitet hat:
https://m.faz.net/aktuell/finanzen/meine...80126.html

Und da steht zu Totalverlust der blöde Satz „Verluste aus Termingeschäften, insbesondere Verfall...“

Nicht das noch reingedrückt und im neuen Satz 6 verankert wird und dadurch es noch früher kommt rückwirkend. Ist so was rechtlich möglich???

Findet man irgendwo diesen Vorschlag der Koalition?




Der von Dir zitierte Artikel ist vom 11.11.2019!

Laut diesem Artikel wollte die SPD die Verrechenbarkeit von Totalverlusten komplett streichen, was von der CDU nicht unterstützt wurde.


Auch aus dem Artikel...

".....Verluste aus dem Ausfall von Wirtschaftsgütern oder uneinbringlichen Kapitalforderungen, also etwa aus Aktien oder Anleihen insolventer Unternehmen, dürfen dagegen mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden."

"Nicht verrechnete Verluste können in beiden Fällen auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro verrechnet werden. Bei den Derivaten gilt dies allerdings nur, soweit nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt....."

Satz 1 ist soweit ich das weiß falsch. Gewinne/Verluste bei Aktien können nicht mit Gewinnen/Verlusten bei Termingeschäften
verrechnet werden. Kann mir nicht vorstellen das das mit Totalverlusten dann plötzlich möglich ist.

Satz 2 sagt aus das der vorgetragene Verlust im nächsten Jahr dann verrechnet werden kann, wenn ein verrechenbarer
Gewinn verbleibt. Wirklich? Dementsprechend müsste man zusätzlich zu den 10.000 Euro die man unterjährig max. verrechnen
darf noch die vorgetragenen 10.000 Euro abziehen dürfen. Kann ich so nirgends nachvollziehen.


Naja wie gesagt - Artikel ist vom 11.11.2019 - da wurde das Gesetz noch nicht verabschiedet. Das war erst am 20.12.2019.

"Schutz von Kleinanlegern
Es erscheine „sachgerecht“, vor allem im Hinblick auf Kleinanleger, derartige Verluste anzuerkennen, heißt es in der Vorlage. Mit der Grenze von 10.000 Euro werde „Kleinanlegern typischerweise die steuerliche Berücksichtigung der Verluste sofort gewährt“. Anleger mit höheren Vermögenswerten erzielten meist in größerem Umfang Erträge und seien durch den niedrigen Abgeltungssteuersatz begünstigt. Dies rechtfertige eine Begrenzung der Verrechnungsmöglichkeiten.

Die Begrenzung der Verlustverrechnung aus Termingeschäften auf die gleiche Einkunftsart wird damit begründet, dass man so „das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen in wesentlichem Umfang spekulativen Anlagen begrenzen“ wolle."

Das zu kommentieren ist eigentlich witzlos weil das einfach nur Quark ist. Der gute Mann hat einfach nicht verstanden
was das Problem ist, weil er darauf praktisch nicht eingegangen ist. FAZ Redakteur Wirtschaft. Naja. Theorie trifft auf Praxis.

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Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 29.11.2020, 19:35
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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