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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(28.11.2020, 17:15)Taxadvisor schrieb: Totalverluste (auch aus verfallenen Optionen) sind ab 2020 in der Anrechnung auf TEUR 10 p.a. beschränkt, dafür aber, sofern nicht aus Aktien auch verrechenbar mit Zinsen/Dividenden.

Ab 2021 dürfen dann ALLE Verluste aus Termingeschäften (dazu zählen sicher Optionen (aber keine Stillhaltergeschäfte inkl. closing-Transaktion), Futures und CFD) nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Stillhaltergeschäften verrechnet werden, aber nur bis zu einer Höhe von insgesamt TEUR 10 p.a. zzgl. TEUR 10 p.a. aus einem entsprechenden Verlustvortrag (kann damit erstmalig 2022 gelten, weil es vorher diesen VV nicht geben kann). Darüber hinausgehende Verluste werden vorgetragen. 


Das ist falsch. Die Regelungen ab 2020 haben mit der Frage Termingeschäft nichts zu tun, sondern nur mit der Frage Totalverlust oder nicht.

Gruß
Taxadvisor

Der Bundesrat hat sich doch dagegen ausgesprochen? Wie kann das Gesetz nun dennoch in Kraft treten? Vollkommen absurd. 




Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Sterling - 28.11.2020, 18:53
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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