(23.11.2020, 01:58)Penseur schrieb: ...Dies gilt auch für die Anwendung der Rz. 32a und der entsprechenden Änderung des Musters I. Die Änderungen der Rz. 34a sowie die entsprechende Änderung des Musters I sind im Falle von Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG für Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind. .....
Interessant. D.h., es wird einen Topf für Altverluste geben, die dann wohl unbegrenzt abziehbar sind. Dann sind die endlich auch mal für was gut.