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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Entscheidend ist, dass im Betriebsvermögen wesentlich mehr Abzüge möglich sind. Während Sie im Privatvermögen auf den Sparerpauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € beschränkt sind. Können Sie im Betriebsvermögen alles abziehen. Es gibt zwar auch hier einige Beschränkungen, aber Sie erzielen durch diese Betriebsausgaben eine weitaus geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer.

Denken Sie alleine daran, dass Sie Reisekosten zu den Hauptversammlungen absetzen können. Sie können Ihre Taschenrechner, Laptop, Arbeitszimmer und anderes steuerlich geltend machen. Wenn Sie sogar auf Pump mit Aktien handeln, dann sind auch die Zinsen für das Fremdkapital abziehbar (Keine Empfehlung). Dadurch können Sie Ausgaben die Sie jetzt schon haben steuerlich wirksam angeben.

Eine genaue Zahl, ab wann es sich lohnt, kann man damit eher von der Kostenseite her ausfindig machen. Sollten die Kosten also weit über dem Sparerpauschbetrag liegen, dann ergibt die Überführung von Vermögen in die GmbH Sinn.

https://www.finanzgefluester.de/lohnt-si...ende-gmbh/




https://de.bergfuerst.com/ratgeber/vermo...tende-gmbh


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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Honnete - 29.10.2020, 20:49
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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