Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.10.2020, 13:45)boersenkater schrieb: https://bundesrat.fcst.tv/player/embed/2014377
Ab 01:29:22

Top 29 (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/9...nn=4352766)

Ziffer 11 -> Mehrheit


E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - G - Wi - Wo
994. Sitzung des Bundesrates am 9. Oktober 2020


 b)  Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:  

                   „5.       § 20 wird wie folgt geändert:  

                            „a)  Absatz 4a Satz 5 wird wie folgt gefasst:  
                                 „Werden … < weiter wie Vorlage >“  


                             b)  In Absatz 6 werden die Sätze 5 und 6 gestrichen. “


Das war das hier....
##########################################################################


Änderung -> Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:


„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.



###############################################################################




Zu Buchstabe b: 

Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875)
geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.

Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich
bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare
Aufgaben.

Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde –
höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen
Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte
eingeführt.

Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip. Die
Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der
Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich
maßgebende Nettoprinzip bewertet werden.



Der Bundesrat sieht vor allem folgende Wirkungen kritisch:

- Enormer Bürokratieaufwuchs
Die Sonderregelungen für Verluste aus Termingeschäften (gilt ab 2021) und
Verluste aus ganz oder zum Teil uneinbringlichen oder wertlos ausgebuchten
Kapitalforderungen (greift bereits in 2020) werfen zahlreiche neue und höchst
streitanfällige Abgrenzungsfragen auf. So ist z. B. unklar, welche Anlagen als
Termingeschäft einzustufen sind oder wann eine Kapitalforderung ganz oder
zum Teil uneinbringlich ist. Es droht wesentlich mehr Bürokratie für die
Bürger, die Berater, die Kreditinstitute und die Finanzverwaltung.


- Mehr Steuererklärungen
Jeder noch so kleine Verlust zwingt zur Abgabe einer Steuererklärung und
einer Anlage KAP. Dies widerspricht der Intention, die der Gesetzgeber bei
der Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkungen hatte, nämlich
Kleinanleger nicht zu behelligen (vgl. BT-Drucksache 19/15876 Seite 69).
Denn beim Steuerabzug müssen die Verluste zunächst außen vor bleiben,
weil nur die Finanzverwaltung eine korrekte Verrechnung von Verlusten in
der Gesamtschau aller Konten vornehmen kann.



- Widersprüchlicher Regelungsinhalt
Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der
Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt
berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden,
greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich
vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft
steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut
informierten Anlegern.



- Faktisches Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte
Bei Termingeschäften müssen Anleger Gewinne unbegrenzt versteuern, ohne
die Verluste aus ebendiesen Geschäften jenseits der 10 000 Euro-Schwelle
gegenrechnen zu dürfen. Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren
Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.



- Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation
Die Neuregelung versagt auch als Instrument zur Eindämmung von
Kapitalmarktspekulation. Denn „echte“ Spekulation findet meist im Zuge
einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier gelten die Beschränkungen nicht.
Ohnehin ist es nicht sachgerecht, Verluste aus Termingeschäften mit
„schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen. Viele Anleger nutzen
Termingeschäfte insbesondere als defensives Instrument zur Absicherung
gegenläufiger Positionen. Erlittene Verluste sind dann Versicherungsprämien,
die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können. Solche
vorsichtigen Anleger leisten gerade in volatilen Märkten einen Beitrag zur
Stabilität.


Aus Sicht des Bundesrates verhindert bereits die Grundkonzeption der
Abgeltungssteuer Steuergestaltungen. Sie schließt aus, dass Verluste aus
Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Eine
solch gravierende Restriktion ist den anderen Einkunftsarten fremd. Innerhalb
der Kapitaleinkünfte ist hingegen grundsätzlich eine symmetrische Behandlung
von Gewinnen und Verlusten geboten.


503/1/20 Ausschussempfehlung (PDF, 2MB)
-> Seite 22

Ich habe nun das Schreiben von "meinem" Bundestagsabgeordneten (CDU) erhalten, analog im Wortlaut zu dem eines anderen Empfängers. Zumindest hier ist man "vorbereitet".
Da wird dumm räsoniert, dass es eigentlich  um den Schutz des Kleinanlegers ginge und es wäre ein hartes Ringen mit der SPD. Grundsätzlich habe ich den Eindruck, dass die Tragweite des ursprünglichen Entwurfes nicht verstanden wird.

Mir schwant, dass der heutige Schlagabtausch reine Show war! 
Nach dem Motto wir haben es ja versucht, aber?

In dem Schreiben an mich steht, man müsste sich mit der SPD einigen wg. wichtigerer Gesetze?  Alles klar?


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Ventura - 09.10.2020, 16:59
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
Notiz Inflationsthread ab 2021 yoda12 863 216.347 18.04.2024, 09:33
Letzter Beitrag: boersenkater
Notiz Finanzminister Scholz kündigt Abschaffung der Abgeltungsteuer bis 2021 an Ben 256 150.687 26.11.2021, 12:26
Letzter Beitrag: Ventura

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 14 Gast/Gäste