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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(30.09.2020, 13:36)Penseur schrieb: Vielen Dank hier im Forum auch nochmal an Taxadvisor, der im Posting 238 klar dargelegt hat, dass Stillhaltergeschäfte von der genannten Steuerregel ausgenommen wurde.

Anscheinend wird noch mächtig gerungen. Gibt es also doch noch vernünftige Leute, die den Sozialismus verhindern wollen? SPD mit den bekannten Namen will auf jeden Fall Börse verbieten bzw. die Teilnehmer bestrafen, während der Finanzausschuss des Bundesrates sich für die Streichung der Steuerregel ausgesprochen hat:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc...uDbtjn-BpM



E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - G - Wi - Wo
zu Punkt …der 994. Sitzung des Bundesrates am 9. Oktober 2020


Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875)
geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.

Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich
bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare
Aufgaben.

Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde –
höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen
Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte
eingeführt.

Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip. Die
Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der
Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich
maßgebende Nettoprinzip bewertet werden.


Der Bundesrat sieht vor allem folgende Wirkungen kritisch:

- Enormer Bürokratieaufwuchs
Die Sonderregelungen für Verluste aus Termingeschäften (gilt ab 2021) und
Verluste aus ganz oder zum Teil uneinbringlichen oder wertlos ausgebuchten
Kapitalforderungen (greift bereits in 2020) werfen zahlreiche neue und höchst
streitanfällige Abgrenzungsfragen auf. So ist z. B. unklar, welche Anlagen als
Termingeschäft einzustufen sind oder wann eine Kapitalforderung ganz oder
zum Teil uneinbringlich ist. Es droht wesentlich mehr Bürokratie für die
Bürger, die Berater, die Kreditinstitute und die Finanzverwaltung.

- Mehr Steuererklärungen
Jeder noch so kleine Verlust zwingt zur Abgabe einer Steuererklärung und
einer Anlage KAP. Dies widerspricht der Intention, die der Gesetzgeber bei
der Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkungen hatte, nämlich
Kleinanleger nicht zu behelligen (vgl. BT-Drucksache 19/15876 Seite 69).
Denn beim Steuerabzug müssen die Verluste zunächst außen vor bleiben,
weil nur die Finanzverwaltung eine korrekte Verrechnung von Verlusten in
der Gesamtschau aller Konten vornehmen kann.

- Widersprüchlicher Regelungsinhalt
Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der
Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt
berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden,
greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich
vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft
steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut
informierten Anlegern.

- Faktisches Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte
Bei Termingeschäften müssen Anleger Gewinne unbegrenzt versteuern, ohne
die Verluste aus ebendiesen Geschäften jenseits der 10 000 Euro-Schwelle
gegenrechnen zu dürfen. Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren
Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.

- Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation
Die Neuregelung versagt auch als Instrument zur Eindämmung von
Kapitalmarktspekulation. Denn „echte“ Spekulation findet meist im Zuge
einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier gelten die Beschränkungen nicht.
Ohnehin ist es nicht sachgerecht, Verluste aus Termingeschäften mit
„schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen. Viele Anleger nutzen
Termingeschäfte insbesondere als defensives Instrument zur Absicherung
gegenläufiger Positionen. Erlittene Verluste sind dann Versicherungsprämien,
die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können. Solche
vorsichtigen Anleger leisten gerade in volatilen Märkten einen Beitrag zur
Stabilität.

Aus Sicht des Bundesrates verhindert bereits die Grundkonzeption der
Abgeltungssteuer Steuergestaltungen. Sie schließt aus, dass Verluste aus
Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Eine
solch gravierende Restriktion ist den anderen Einkunftsarten fremd. Innerhalb
der Kapitaleinkünfte ist hingegen grundsätzlich eine symmetrische Behandlung
von Gewinnen und Verlusten geboten.


Im Grunde wie es zu erwarten war Tup

Aber mal abwarten - muss ja erstmal so beschlossen werden....

-> 994. Sitzung des Bundesrates am 9. Oktober 2020

__________________


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 30.09.2020, 14:02
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
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