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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(27.04.2020, 13:46)Vahana schrieb: Bis das Geld netto auf DEINEM Konto ist, hast du auf jeden Fall einen finanziellen schlechten Schnitt gemacht.

(13.06.2020, 18:13)SimpleSwing schrieb: Das ist eine sehr gute Frage.
Bei 0% bin ich mir nicht sicher (nur gibt es dort wohl auch nicht viele Optionen, die man sich als "Normaltrader" leisten kann)

Bei Territorialbesteuerung ist es meines Verständnisses nach so (aber wie gesagt alles bisher nicht wirklich befriedigende Eigenrecherche)

Sagen wir du sitzt in einem Land, dass nur Steuern erhebt auf Tätigkeiten, die im Inland ausgeführt werden.

Da stellt sich jetzt die Frage, was ist wenn du in einem anderen Land ein Konto bei IB auf deinen Namen aufmachst und dort aktives Trading durchführst.

1. Findet das Trading in dem Land deines Wohnsitzes statt oder rechtlich im Land des Brokers (Accountstandort)
2. Wer tradet? Hier du, weil auf deinen Account
3. Darf das Geld in das Land deines Wohnsitz zurückgeführt werden ohne besteuert zu werden. Hier nein, sonst muss versteuert werden. Rücküberweisung kann ja nur auf das Referenzkonto, welches im Land des Wohnsitzes ist erfolgen.

Und das ist meineserachtens die große Problematik der ganzen territorialen Besteuerung. Im Moment der Rücküberweisung der Gewinne auf das eigene Konto am Wohnsitz wirst du steuerpflichtig, selbst wenn das Trading (UK/US Tradingaccount zB) exterritorial stattfindet.

Nun Firma im Ausland, die unter besten Umständen keine Steuer erhebt, wenn keine Verkaufstätigkeiten im Inland
Firma macht Tradingaccount bei IB auf, Angabe der Versteuerung durch Privatperson

Im Land des Wohnsitzes:
1.+2. Keine Tätigkeit im Land (ich trade nicht, die Firma tradet auf ihren Account)
3. Da stellt sich jetzt wahrscheinlich wieder die Frage der Ausführung:
a) Angabe keiner Tätigkeit im Inland, keine Besteuerung von Geschäftstätigkeiten (Firma) im Ausland, keine Kapitalrückführung auf Inlandskonto
b) Zahlung eines geringen Gehalts durch die Firma (?), dessen Versteuerung mit Einzahlung ins Sozialsystem, um ganz einfach aus der Aufmerksamkeit der Behörden zu verschwinden (je nach Land kein Rechercheaufwand durch Behörden)

Ich bitte um Nachsicht, wenn das nicht richtig wiedergegeben ist, wie gesagt, aus diesem Grund finde ich das Vorgehen von muchmoney interessant.

mein Kenntnisstand ist folgender. Wandert man zum Beispiel nach Thailand aus, sind Veräußerungsgewinne komplett steuerfrei, Dividenden werden mit 10% und Zinseinnahmen mit 15% besteuert. Die erzielten Gewinne aus z.B. Aktiengeschäften, dürfen aber erst im Folgejahr nach Thailand überwiesen werden. Das Referenzkonto würde ich somit weiterhin in D belassen. Ist ja heute auch ohne festen Wohnsitz in D. möglich. 


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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von cloudatlas - 15.06.2020, 11:37
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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