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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
#88
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.01.2020, 13:30)EMEUV schrieb: Der Begriff Doppeltbesteuerung ist hier irreführend. Wenn man keine Gewinnausschüttung durchführt oder die Ausschüttung als Arbeitslohn tätigt, dann entfällt die doppelte Besteuerung.

Also von der Richtung her -> Umsatz minus Kosten (u.a. Arbeitslohn) = Ergebnis/Gewinn = 0
Ist das möglich? Oder sagt da das Finanzamt oder sonstwer das der Geschäftsbetrieb wegen Erfolglosigkeit beendet werden
muss? Eher weniger oder? Gibt ja genug Kapitalgesellschaften die nur Verluste einfahren... aber fällt dann wirklich gar keine
Steuer an?

Was den Arbeitslohn angeht -> der muss angemessen sein -> wenn der zu hoch ist wird das als verdeckte Gewinnausschüttung
gesehen -> der einem angemessenen Lohn übersteigende Anteil muss dann trotzdem noch nachträglich in der GmBH
versteuert werden... wenn ich das richtig verstanden habe... Frage ist nur was ist ein angemessener Lohn?
Kann man da als Referenz Löhne von institutionellen Händlern nehmen?  Dunce-cap

Grundsätzlich geht es mir nicht darum so wenig Steuern wie möglich zu zahlen. Als reiner Futureshändler geht es bei mir darum
einen Rahmen zu haben, damit ich überhaupt noch mit Futures handeln kann. Weil mal ehrlich -> wenn ich nur 10.000 Euro
Verluste geltend machen kann, bedeutet das bei z.B. 200 Handelstagen das ich nur 50 Euro Verlust/Tag machen darf.
Das haut nicht hin. Bei mir jedenfalls nicht. Es gibt Tage da mache ich 3000 Gewinn und 4000 Verlust - würde bedeuten ich
zahle auf meine 1000 Euro Verlust ca. 900 Euro Steuern. An anderen Tagen würde ich nach Steuern auf wenig über 100 Euro
Gewinn kommen. Wenn das der Schnitt wäre und dann zwei solche Verlusttage dazu kommen habe ich am Ende des Monats
nur Steuerschulden erwirtschaftet. Einfachste Lösung -> weniger Verluste machen, mehr Gewinn machen - wenn das nur so
einfach wäre.... Bang oder eben wieder auf Aktien umsteigen (worauf ich wirklich gar keine Lust habe, weil ich dann wieder einiges
anders machen müsste, was erstmal wieder viel Arbeit ist das alles entsprechend anzupassen... Scared )

Am Ende geht es nur darum einen legalen (steuer-)rechtlichen Rahmen zu haben um überhaupt handeln zu können.
Das nach Möglichkeit so einfach wie möglich mit so wenig zusätzlichem Aufwand wie möglich.
Wenn ich danach mehr Steuern als jetzt zahle dann ist das OK, wenn es unterm Strich trotzdem noch rentabel bleibt.
Aber so wie es jetzt aussieht macht es ab 2021 keinen Sinn mehr weiter mit Futures zu handeln.

Im Grunde führt das Gesetz indirekt dazu, dass Futures- oder Derivatehandel für Privatpersonen praktisch verboten wird.

Für mich stellt sich auch die Frage ob es so einfach ist eine Firma zu gründen und über diese zu handeln.
Gibt es da Einschränkungen? Darf jede Gesellschaftsform (z.B. eine GmbH) überhaupt Futures- oder Derivate handeln?
Im Eigenhandel versteht sich - ohne Handel von Fremdkapital. Wie sieht es dann mit einer Kontoeröffnung z.B. bei einem
Futuresbroker in den USA aus? Bekommt man als haftungsbeschränktes Unternehmen überhaupt ein Konto?
Oder kann ich mein privates Konto sozusagen in die GmbH übernehmen? Was auch immer steuerlich möglich ist und sinnvoll
scheint macht am Ende nur dann wirklich Sinn wenn ich dann auch Futures/Derivate handeln darf und auch ein Konto dafür
eröffnet bekomme...

__________________


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 03.01.2020, 16:41
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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