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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
#65
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 18:35)Guhu schrieb: Das Thema "Wegfall der Verlustverrechnung bei insolventen Unternehmen und totalen Forderungsausfällen" müsste man ja umgehen können, indem man die Aktien/Forderungen privat an einen Bekannten für 1 € verkauft.

Lies dir den Gesetzestext noch einmal durch. Das ist klar geregelt.


"Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden;"

Warum soll man aber nicht von Zeit zu Zeit Teile seiner mit Verlust behafteten Turn-around-Werte verkaufen und mit geringer Zeitverzögerung in ein Zweitdepot zurück kaufen?


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Don Vladimir - 02.01.2020, 18:52
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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