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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Wichtiger wäre zu überlegen, wie eigentlich eine Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer am ehesten "begründet" werden könnte. Ich lasse die Nebenargumente weg und konzentriere mich auf die "Kernargumente":

1. TG besonders gefährlich und daher besonders einschränkbar
2. zeitliche Streckung des Verlustabzugs heilt alle Bedenken
3. Folgerichtigkeit eingehalten, da Grund des Anlegerschutzes stichhaltig

Wenn man das Gesetz verfassungsgemäß auslegen "will", muss man sich an den 3 Punkten abarbeiten. Womit hätte man die besten Chancen, so dass es hingenommen wird?

Ich denke am wenigsten mit 2., weil da teilweise 100 Jahre oder mehr rauskommen.

Man würde es also mit 1. oder 3. bzw. einer Kombination probieren:

- TG sind besonders gefährlich und die Anleger werden nun geschützt

Da müssen wir also in der Diskussion fit sein, das ist die "Gefahr".

Ich sage dazu immer. TG sind nicht besonders gefährlich, es kommt auf das Underlying an und die Anleger werden nicht geschützt, sondern zusätzlich zu Verlusten noch mit exorbitanten Steuern bedroht. Aber das wird dann im Detail ausgefochten.


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von minenfuchs - 23.03.2024, 18:37

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