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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(08.03.2024, 15:55)Horst_Sindermann schrieb: Also bei vielen Berufen gibt es keine Meisterpflicht mehr. Und vergiss nicht Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, etc..... Die müssen noch nicht mal ein Gewerbe anmelden. Einfach am Jahresende eine 4-3 (Einnahme-Überschußrechnung) - abgeben und das wars... Biggrin Biggrin Biggrin

Unterm Strich - es ging um die Aussage das die VVB die Freiheit bei der Berufswahl einschränkt
oder so ähnlich. Jetzt kann man sich angesichts der Möglichkeit, daß man ein Gewerbe anmelden
kann um die VVB zu umgehen, darüber streiten, ob das so ist.

Aber es gibt auf jeden Fall Berufe für die ein Gewerbe, eine Firma, eine Approbation, ein
Gesellen- oder Meisterbrief, Ingenieur oder Techniker notwendig ist um seinen Beruf
selbstständig auzuführen - nicht bei allen und auch mit unterschieden.

Ist einfach so - da gibt es auch keine Möglichkeit sich auf diesen Paragraphen zu beziehen
um das zu umgehen.

Und - auch wenn es nur eine Einnahme-Überschussrechnung ist - abgerechnet wird zum
persönlichen Steuersatz - das könnte im Falle eines privaten Kapitalanlegers/Traders
besser oder schlechter als die Spek-Steuer sein.

So - jetzt gibt es aber auch die Spekulationsgeschäfte und die Abgeltungssteuer.
Die Frage ist - wann ist man privat und wann gewerblich?

Solange ich nichts verkaufe, nicht gegen Bezahlung für andere handle (was ich sowieso
nicht darf wenn ich keine Zulassung (!!!) habe, keine Angestellten habe die für mich
arbeiten - ist alles nur private Vermögensverwaltung des eigenen Kapitals.



Edit:
Selbst wenn jemand ein Gewerbe anmeldet - ist er in seinem "Gewerbe" von Anfang an
eingeschränkt - z.B. braucht er die Erlaubnis der BaFin um mit Fremdkapital handeln zu
dürfen.



Nur weil der Umfang anders ist oder auch Produkte (Optionen, Futures, CFDs,...) gehandelt
werden - die die meisten nicht handeln, weil sie nur in Aktien, Fonds, inzwischen auch ETFs
in erster Linie anlegen und viel weniger handeln - ist es kein gewerblicher Handel.

Wo wäre sonst die Grenze? Welcher private Kleinanleger muss ein Gewerbe anmelden
und welcher nicht? Nur weil einer mehr Geld hat? Wäre Diskriminierung.

Wer darf noch mit Spek-Steuer und wer muss Gewerbe-,ggfs. Körperschafts-, Einkommens-
steuer rechnen? Die Lobby der Finanzindustrie hat auch Interessen. Genauso auch die
richtig Vermögenden die mit großen Summen handeln oder zocken (Uli Hoeneß wäre
so ein Beispiel....) - die wollen auch lieber bei 25% Abgeltungssteuer bleiben....

Am Ende geht es einfach nur um das Nettoprinzip - Gewinne voll versteuern, Verluste
nicht voll berücksichtigen - dadurch Steuer höher als der Gewinn - widerspricht dem
Nettoprinzip und somit auch Art. 3 GG.


Zitat:Nettoprinzip (Steuerrecht)

Nach dem objektiven Nettoprinzip dürfen in Deutschland grundsätzlich nur Nettoeinnahmen, also Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Gegenstand der Einkommenbesteuerung sein. Das subjektive Nettoprinzip verhindert die Besteuerung des Existenzminimums. Das objektive und subjektive Nettoprinzip sind Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips, welches das Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 GG ableitet. Danach muss sich die Steuer nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bemessen, damit jeder Steuerpflichtige nur in dem seiner individuellen Leistungsfähigkeit entsprechenden Umfang zur Einkommensteuer herangezogen wird. Das Nettoprinzip begrenzt somit den Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers.


Aus meiner Sicht wird ein Urteil darauf hinauslaufen.

__________________


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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 09.03.2024, 12:40

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