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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Zitat:Das Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz setzte die Voll­zie­hung des Steu­er­be­scheids für 2021 aus und äußerte ausdrück­lich Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßig­keit der Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkung bei Ter­min­ge­schäften, da die be­tragsmäßige Be­schränkung der Ver­lust­ver­rech­nung bei Ter­min­ge­schäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG zu ei­ner Un­gleich­be­hand­lung führe, für die nach vorläufi­ger Prüfung kein sach­li­cher Recht­fer­ti­gungs­grund vor­liege.

Es sei da­bei nicht schlüssig, wes­halb eine So­fort­ver­steue­rung ein­zig für die Ge­winne grei­fen solle.

Es über­zeuge auch nicht, dass der Ein­tritt von Ver­lus­ten bei Ter­min­ge­schäften deut­lich wahr­schein­li­cher sei. Viel­mehr sei es den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen ge­rade we­sen­sim­ma­nent, dass sie häufig aus spe­ku­la­ti­ven Ge­schäften er­zielt wer­den.

Dass es mehr oder we­ni­ger ri­si­ko­rei­che Ka­pi­tal­an­la­gen gibt, sei zwar zu­tref­fend, recht­fer­tige aber noch nicht eine Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkung.

Dies gelte umso mehr, als bei Ter­min­ge­schäften auch über­pro­por­tio­nale Ge­winne denk­bar sind, ge­gen de­ren so­for­tige Be­steue­rung der Ge­setz­ge­ber of­fen­bar keine Be­den­ken hat.


Es sei nun aber ge­rade Aus­fluss des ob­jek­ti­ven Net­to­prin­zips, dass Ge­winne und Ver­luste steu­er­lich gleich­be­han­delt wer­den müssen.

Auch er­scheine es un­rea­lis­ti­sch, dass der Steu­er­pflich­tige be­reits jetzt über 10 Jahre für eine vollständige Ver­lust­nut­zung brau­che – vor­aus­ge­setzt, es ste­hen je­des Jahr po­si­tive Einkünfte aus Ter­min­ge­schäften und Still­hal­terprämien von min­des­tens 20.000 Euro zur Verfügung und es kom­men keine wei­te­ren Ver­luste hinzu.

Der Steu­er­pflich­tige wird durch die zeit­li­che Stre­ckung ge­ra­dezu ani­miert, wei­tere Ter­min­ge­schäfte ein­zu­ge­hen, um die Ver­luste steu­er­lich nut­zen zu können.

Zu­dem un­ter­liegt das Net­to­er­geb­nis in Höhe von nur 23.343 Euro ei­ner Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung i. H. v. 59.860 Euro. Dies führe zu einem un­verhält­nismäßigen und wi­der­sin­ni­gen Er­geb­nis.

Ge­gen den Be­schluss des FG Rhein­land-Pfalz hat die Fi­nanz­ver­wal­tung Be­schwerde ein­ge­legt, über die der BFH im Wege des vorläufi­gen Rechts­schut­zes zu be­fin­den hat (Az. VIII B 113/23).


Fazit

Der Be­schluss bestätigt die seit Einführung der Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkung bei Ter­min­ge­schäften in der Li­te­ra­tur ein­hel­lig geäußer­ten Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßig­keit der Re­ge­lung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.

Nun bleibt das er­ste Haupt­sa­che­ver­fah­ren in die­ser Frage ab­zu­war­ten.

https://www.ebnerstolz.de/de/verfassungs...77116.html

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 08.03.2024, 14:27

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