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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich will hier auch mal eine ganz kernige Zusammenfassung einstellen, als Mythen der Bindingsteuer und deren kurze Widerlegung:


Die Mythen der Bindingsteuer

Der Staat soll nicht mehr die Verluste der Zocker tragen müssen, daher brauchts die Bindingsteuer.

Der Staat hat nie die Verluste der Anleger getragen. Das ist eine Erfindung Bindings. Die Einkommensteuer ist eine Ertragssteuer, d.h. es wird der wirtschaftliche Erfolg besteuert (Einnahmen - Ausgaben). Binding hat den Abzug der Ausgaben der Anleger, d.h. v.a. die Verluste, fast gänzlich gekappt und eine neue Einnahmensteuer (wie z.B. die Mehrwertsteuer) geschaffen.


Termingeschäfte (TG) sind besonders gefährlich und daher nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen vergleichbar.

Für diesen Mythos passt schon die Definition der TG nicht, denn es fehlen Optionsscheine und Zertifikate. Und auch im Vergleich mit anderen Anlagen wie Aktien und Anleihen stimmts nicht. Man findet immer eine riskantere Aktie (z.B. Wirecard) als einen Aktien-CFD z.B. auf BASF.
Hintergrund des Mythos ist der Hebel, also die Kreditfinanzierung. Das muss man bei TG nicht nutzen und für andere Anlagen gibts auch Wertpapierkredite oder Margin.


kein Verstoß gegen das Gebot der Leistungsfähigkeit, da Verluste (später) über Verlustvortrag abziehbar

Die Verluste sind nicht später abziehbar. Wir haben eine Grenze von 20.000 Euro. Im Regelfall wächst der Verlustvortrag also von Jahr zu Jahr. Natürlich kann man das TG-Trading einstellen oder stark zurückfahren, aber das wäre die Unterwerfung unter den Verfassungsbruch.


Zeitliche Streckung der Verlustverrechnung ist verfassungsgemäß, soweit "finale Effekte" im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden können.

Es gibt keine zeitliche Streckung, denn man kann nur 20.000 Euro abziehen. Tatsächlich wird der Verlustvortrag von Jahr zu Jahr größer, es gibt also den finalen Effekt.
Es liegt keine zulässige Typisierung (Verallgemeinerung) vor. Termingeschäfte sind Kapitaleinkünfte, wie andere auch und keine Ausnahme. Optionsscheine, Zertifikate, Aktien - es ist gleiches vom gleichen, aber fällt nicht drunter.


Das Gebot der Folgerichtigkeit ist eingehalten, weil die Gesetzesbegründung (Anlegerschutz) die Ausnahme rechtfertigt.

Die Gesetzesbegründung ist ein Fake. Niemand wird dadurch geschützt, dass man ihn durch eine Steuer in die Pleite treibt. Der wahre Grund war Bindings Hass auf die "Zocker", er wollte sie auslöschen. Man kann es auf Abgeordnetenwatch.de nachlesen.


Gesetzgeber steht es frei, Verluste beim Wertloswerden bestimmter Finanzanlagen unberücksichtigt zu lassen, was zumindest der hergebrachten Dogmatik der Überschusseinkünfte entsprach (Nichtberücksichtigung der Vermögensebene).

Der BFH hat das in diversen Urteilen (zuletzt zum Verfall von Knock-Out-Zertifikaten) für unzulässig erklärt. Daher kams ja zur Gesetzesänderung, die aber eine Verschlimmerung wurde.


Gesetzgeber stehe es auch frei, die Verluste aus solchen Ereignissen zwar anzuerkennen, sie aber nicht sofort in voller Höhe wirksam werden zu lassen.

Dem Gesetzgeber steht kein Verfassungsbruch frei. Und die Verluste werden eben nicht später anerkannt, der Verlustvortrag wächst von Jahr zu Jahr.


§ 15 Abs. 4 Satz 3 EstG ist lt. BFH verfassungsgemäß und damit auch die Bindingsteuer.

Es ist nicht vergleichbar. Die Regelung betrifft gewerbliche Einkünfte, zu denen dann hier auch (atypische) TG gehören und die werden abgegrenzt. Binding ist völlig anders. Hier geht’s um Kapitaleinkünfte, ob nun TG oder Aktien etc., das ist gleiches vom gleichen.


Der lt. BFH verfassungswidrige § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Aktienbinding) taugt nicht als Präzedenzfall, weil TG riskanter als Aktien sind.

Das stimmt halt nicht. Der Kauf von z.B. Delivery Hero ist riskanter als ein CFD auf VW.


TG werden nur selten zur Absicherung genutzt, es geht v.a. um Spekulation und daher kann alles verboten werden.

Das ist nicht bewiesen. Außerdem müsste man klären, was unter Absicherung alles fällt. Und auch Spekulation ist nicht verboten, davon träumen nur die Linken, weil die gern einmal alles besitzen und nie wieder abgeben wollen.


Andere risikoreiche Produkte (wie Ballerscheine) müssen nicht in § 20 Abs. 6 Satz 5 EstG eingeschlossen sein, denn TG gibts viel weniger - es ist eine kleine Ausnahme.

Wir kennen die Zahlen vom CFD-Verband. Allein bei dt. Brokern des CFD-Verbands 125.000 aktive Trader. Dazu das Ausland. Es stimmt also nicht.


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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von minenfuchs - 10.02.2024, 22:47

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