Ich will kurz mal auf ein paar Randthemen eingehen, die mit den Bescheiden zusammenhängen können:
- Aussetzung der Vollziehung (AdV, § 361 AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__361.html
- Aussetzung und Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__363.html
- Vorläufigkeit (§ 165 AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html
Alles "eigentlich" bisher nicht für die Bindingsteuer möglich, da wir ja die Verfassungsmäßigkeit anzweifeln, aber dazu noch kein Gericht entschieden hat bzw. die BVerfG-Vorlage fehlt.
Aber diverse FÄ haben dennoch AdV und/oder Ruhen des Verfahrens gewährt. Fand ich erstaunlich. Aber das FG RLP hats nun quasi abgesegnet. Die Bindingsteuer ist derart offensichtlich verfassungswidrig, dass es dazu keinen Richter braucht. Nun mit dem Beschluss des FG RLP sollte man fast jedes FA überzeugen können. Problem beim Ruhen des Verfahrens ist aber, dass ihr so nicht zur Beseitigung der Bindingsteuer beitragt. Ihr wartet nur, dass es irgendwer anders zum BVerfG schafft. Scheitern aber diesbezüglich alle 4 FG-Verfahren und es kommt nix nach, wird bezüglich AdV und Ruhen neu gedacht werden.
Noch kurz zur Vorläufigkeit der Bescheide, spart dann Einsprüche, falls man AdV nicht braucht. Und v.a. braucht man das Ruhen nicht. Vorläufigkeit wirds geben, wenn das BVerfG einen Fall zur Bindingsteuer angenommen hat. So lief es beim Aktienbinding, der ja seit Mitte 2021 beim BVerfG liegt:
https://www.bundesfinanzministerium.de/C...onFile&v=1
- Aussetzung der Vollziehung (AdV, § 361 AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__361.html
- Aussetzung und Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__363.html
- Vorläufigkeit (§ 165 AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html
Alles "eigentlich" bisher nicht für die Bindingsteuer möglich, da wir ja die Verfassungsmäßigkeit anzweifeln, aber dazu noch kein Gericht entschieden hat bzw. die BVerfG-Vorlage fehlt.
Aber diverse FÄ haben dennoch AdV und/oder Ruhen des Verfahrens gewährt. Fand ich erstaunlich. Aber das FG RLP hats nun quasi abgesegnet. Die Bindingsteuer ist derart offensichtlich verfassungswidrig, dass es dazu keinen Richter braucht. Nun mit dem Beschluss des FG RLP sollte man fast jedes FA überzeugen können. Problem beim Ruhen des Verfahrens ist aber, dass ihr so nicht zur Beseitigung der Bindingsteuer beitragt. Ihr wartet nur, dass es irgendwer anders zum BVerfG schafft. Scheitern aber diesbezüglich alle 4 FG-Verfahren und es kommt nix nach, wird bezüglich AdV und Ruhen neu gedacht werden.
Noch kurz zur Vorläufigkeit der Bescheide, spart dann Einsprüche, falls man AdV nicht braucht. Und v.a. braucht man das Ruhen nicht. Vorläufigkeit wirds geben, wenn das BVerfG einen Fall zur Bindingsteuer angenommen hat. So lief es beim Aktienbinding, der ja seit Mitte 2021 beim BVerfG liegt:
https://www.bundesfinanzministerium.de/C...onFile&v=1