(13.12.2021, 22:42)Penseur schrieb: Hab ich was verpasst? Warum musste ich mich neu registrieren? Hatte das Forum einen Relaunch? Naja egal, zur Sache:
Weiß jemand, wie die deutschen Banken konkret im nächsten Jahr mit den Stillhaltergeschäften verfahren werden? Also Call/Put Short mit anschließendem Closing (kein Barausgleich).
Auf dem Wissens-Blog der Consorsbank stand zuletzt:
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"Sie handeln mit Optionen? Dann gibt es für Sie eine interessante Besonderheit im Stillhaltergeschäft: Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, dann sind die gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Übt der Inhaber die Kaufoption allerdings aus und der Stillhalter liefert den Basiswert, dann liegt beim Stillhalter ein Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des Basiswerts vor. Hat der Stillhalter einen Barausgleich zu leisten, dann handelt es sich um einen Verlust aus Termingeschäften. Für einen Verlust aus einem geleisteten Barausgleich ist die Verlustverrechnungsbeschränkung auf EUR 20.000 bei Verlusten aus Termingeschäften zu berücksichtigen.
Zusammenfassend heißt das zum Beispiel: Verluste, die beim Closing Rückkauf nach Opening Verkauf einer Option entstehen, können weiterhin unbegrenzt geltend gemacht werden."
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https://wissen.consorsbank.de/t5/Blog/Ne...9150804748
Jetzt sagte man, das System würde in 2022 alles, was mit Eurex zu tun hat, nicht verrechnen. Ich hake da aber nochmal nach, vielleicht wurde da etwas durcheinander gebracht, denn in den letzten Gesprächen war man und die Steuerabteilung sich eigentlich einig, wie Taxadvisor ja schon ganz, ganz am Anfang dargelegt hatte, eigentlich einig, dass die Stillhaltergeschäfte nicht unter §20 Absatz 6 Satz 5 fallen. Hat jemand Infos, was die anderen Banken diesbezüglich sagen?
Hier wird erklärt, vom 15. Juli 2021
Zitat:Besteuerung von Cash Secured Puts – Einkommensteuerrechtliche Behandlunghttps://trading-steuerberatung.de/besteu...#more-1215
Fazit zur Besteuerung von Cash Secured Puts
Die Besteuerung von Cash Secured Puts ist eigentlich recht einfach. Verfällt die Option wertlos, so ist die volle Optionsprämie zu versteuern, dies gilt ebenfalls, wenn die Aktie angedient wird. Bei einer Andienung gilt die Trennungstheorie und mögliche Aktiengewinne sind separat zu versteuern. Bei der Glattstellung von Cash Secured Puts wäre die Differenz zwischen vereinnahmter und bezahlter Prämie zu versteuern und ein möglicher Verlust wäre sogar nach der neuen Trading-Steuer (Achtung kein Barausgleich) voll anrechenbar.
Zitat:Barausgleich bei Optionen unbedingt vermeidenhttps://trading-steuerberatung.de/baraus...vermeiden/
Fazit
Optionen mit Barausgleich (beispielsweise bei Index-Optionen) sind steuerlich eine Besonderheit. Solange die Optionen immer vor Verfall glattgestellt werden, muss der Stillhalter nichts beachten. Kommt es aber zu einem Barausgleich und die Option notiert im Verlust, so fällt dieser unter die Verlustverrechnungsbeschränkung und ist nur mit 20.000 € anrechenbar. Dies gilt es zu vermeiden, indem beispielweise Index-Optionen, die im Verlust notieren, immer vor Verfall geschlossen werden!
Gruß
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