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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.12.2021, 15:14)walter5 schrieb: Danke.

Um meinen Steuerbescheid in der Schwebe zu halten:

Ich lege Einspruch gegen meinen Steuerbescheid ein. Dann wird mein Einspruch abgelehnt. Ich erhebe keine Klage gegen meinen Steuerbescheid!
Trotzdem ist mein Steuerbescheid weiterhin in der Schwebe????

(Es kann ja sein, dass ich keine anderen Aktenzeichen von vergleichbaren Fällen habe, auf die ich verweisen könnte).

Mir ist nur wichtig, dass ich nicht klagen muss, um meinen Steuerbescheid in der Schwebe zu halten.
Der Einspruch reicht also aus um den Steuerbescheid in der Schwebe zu halten?


In der Schwebe halten habe ich jetzt so gesagt. Ist wahrscheinlich nicht der richtige Begriff.
Du legst Einspruch ein. Das FA ändert oder ändert nicht oder lehnt ab. Gibt es entsprechende Verfahren findest Du
einen Vermerk in Richtung -> dieser oder jener Punkt ist vorläufig. Gibt es dann irgendwann einen Richterspruch
erhältst Du dementsprechend einen Bescheid der diesen Punkt betrifft. Entweder entgültig abgelehnt oder zu Deinen
Gunsten abgeändert. Wenn Dein Anspruch erstmal abgelehnt wird ist das eben so. Aber Du hast auf jeden Fall schon
mal Einspruch eingelegt.

Bei Ablehnung kannst Du dagegen Widerspruch einlegen und klagen. Willst Du nicht. Würde ich erstmal auch nicht,
sondern einfach mal Augen offen halten ob da irgendwo Klagen laufen. Sollte das der Fall sein würde ich diese Infos
mit Bezug auf Deinen Steuerbescheid weitergeben - egal ob der abgelehnt wurde oder nicht. Hauptsache Du hast
grundsätzlich erstmal Einspruch eingelegt um die Tür auf gewisse Weise offen zu halten -> das meine ich mit in der
Schwebe halten. Hast Du keinen Einspruch eingelegt ist das vielleicht weniger einfach. Kann mir auch vorstellen wenn
das Gesetz im nachhinein doch wieder kassiert wird das Du dann auch ohne Einspruch Rechte hast. Würde mich
darauf aber nicht verlassen - deswegen würde ich auf jeden Fall innerhalb der Frist Einspruch erheben.

Wenn im Steuerbescheid "rechtskräftig" steht dann ist das in erster Linie bindend fürs FA. Die können im nachhinein
nicht kommen und sagen die haben was falsch gemacht und wollen doch mehr Geld von Dir. Ausser Du legst Einspruch
ein und es wird nochmal gerechnet - dann kann es auch schlechter für Dich ausfallen -> "Verböserung".
Das gilt natürlich nicht für die Punkte die als vorläufig gekennzeichnet sind -> deswegen steht da auch vorläufig und
deswegen gilt das in diesen Punkten eben nicht als rechtskräftig für das FA.

Habe sowas mal in die Finger bekommen - da ging es um irgendwas wegen Anerkennung von Abschreibungen oder
Aufwendungen im Zusammenhang mit Immobilien und Kindern. Weiß ich nicht mehr genau. Aber da liefen Verfahren -
deswegen war der Steuerbescheid in diesen Punkten vorläufig - ich glaube vorerst zugunsten des Steuerzahlers.
Später hat das Gericht gegen den Kläger entschieden und entsprechende Steuerbescheide wurden zu ungunsten
der betroffenen Steuerzahler nachberechnet und es wurden für mehrere Jahre Nachzahlungen fällig weil die Steuerlast
ohne diese berücksichtigten Abschreibungen/Aufwendungen logischerweise höher war. 

Wie auch immer - es geht erstmal darum das Du Einspruch einlegst um grundsätzlich was  in der Hand zu haben.
Gibt es zu diesem Zeitpunkt schon Klagen dann wie in dem Link beschrieben vorgehen. Dann kann es auch sein das
Du vom Finanzamt was bekommst in dem dann zu diesen Punkten vorläufig steht - das würde ich jetzt auch als
in der Schwebe bezeichnen - bis es dann eben einen Richterspruch oder eine Gesetzesänderung gibt und Du dann
diese Punkte betreffend einen entgültigen "rechtskräftigen" Bescheid bekommst.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von boersenkater - 04.12.2021, 17:17
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