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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen Wink 
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...

SG

(02.12.2021, 16:43)boersenkater schrieb: Bang Und Du glaubst das hier irgendjemand ganz klar die einzig richtige Antwort geben kann? Vielleicht war die richtige Antwort
ja schon dabei. Welche ist das? Ich weiß es nicht. Vielleicht war die richtige Antwort auch noch nicht dabei. Du wirst hier genauso
wie von verschiedenen Steuerberatern oder Finanzämtern entweder keine oder verschiedene Antworten bekommen.
Wieso sollte die Frage dann ausgerechnet hier klar und vollkommen richtig beantwortet werden können?
Das anzunehmen ist wohl eher Bang 

@walter5 kann noch so oft nachfragen, Beispiele bringen oder immer wieder sagen das es die Frage nicht beantwortet.
Das ist im Moment alles nur im Trüben fischen. Wie es letztendlich wirklich aussieht, angewendet oder umgesetzt wird,
werden wir erst 2022 oder vielleicht sogar erst 2023 wissen. Ich würde keine eigene Begrenzung vornehmen,
alles anrechnen, abwarten was vom FA kommt und dann ggfs. Einspruch erheben damit der Steuerbescheid in der
Schwebe bleibt bis - was anzunehmen ist - die Richter das letzte Wort gesprochen haben.

Denke das ist die beste und einzig richtige Lösung für das Problem. Oder denkst Du die beste Lösung wäre es aufgrund
einer Antwort hier das irgendwie anders zu handhaben? Indem man selbst eine Begrenzung anwendet und dem Finanzamt
dann vielleicht unnötigerweise freiwillig was schenkt? Klar  Tup

Alles angeben was vorhanden ist - Maximum ohne selbst eine Begrenzung vorzunehmen - das ist aus meiner Sicht die
einzig richtige Vorgehensweise.
Es geht darum das man sich austauscht in einem Forum und nicht das man schreibt ruf das FA an, völlig sinnlos dieser Kommentar von Dir denn dann braucht man kein Forum. Man kann sich nur positionieren aufgrund der Infos die es unter anderem hier gibt. Letzte Gewissheit gibt es selten. In diesem Fall scheint die Handhabung aber klar. 20K Verrechnung ist pro Jahr möglich so steht es im BMF Schreiben und Gesetz mit Übergang in 2021.

Ich stimme Dir zu dass man alles verrechnet angibt und dann schaut was das FA daraus macht und dann natürlich Einspruch einlegt. Trotzdem muss man bereits vorher auf unsicherer Grundlage entschieden haben wie man aus steuerlichen Gründen traded.


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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Hayek - 02.12.2021, 17:09
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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