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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen Wink 
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...

SG

(30.11.2021, 19:41)walter5 schrieb: Ok Danke.

Noch eine Ergänzung zu meinem Beispiel. Es ist nur ein Beispiel:

Ich habe, wie gesagt, einen Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt 120.000 Euro.

Jetzt mache ich im Jahr 2021 mit Futures neue Gewinntrades in Höhe von insgesamt 80.000 Euro und neue Verlusttrades in Höhe von insgesamt 160.000 Euro.

Wird das dann folgendermaßen verrechnet?:

120.000 - 80.000 = 40.000 Euro Verlustvortrag im Allgemeinen Verlustverrechnungstopf.

In dem Verlustverrechnungstopf für Futures sind jetzt 160.000 Euro. Davon kann ich jedes Jahr 20.000 Euro verbrauchen (=also mit neuen Gewinnen aus Futures verrechnen). Das bedeutet, dass der Verlustverrechnungstopf für Futures frühestens in 8 Jahren verbraucht sein wird.

Habe ich das so richtig verstanden?

Ja IMHO mit der Einschränkung das nach der Veranlagung 2021 140.000€ im Topf sind. 20K darfst Du ja schon in 21 in der Veranlagung verrechnen.


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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Hayek - 02.12.2021, 15:07
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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