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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen Wink 
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...

SG

(29.11.2021, 17:10)walter5 schrieb: Für mein Beispiel gilt ab dem 01.Januar 2021, oder?

Weil du geschrieben hast "ab dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021".


2) Das heißt also, man kann den Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von 120.000 Euro voll mit Gewinnen aus Futures aus den Jahren 2021 und 2022 verrechnen ?

So lese ich das und so habe ich es auch aus verschiedenen Foren verstanden. Analog der Regelung das man Aktiengewinne auch mit Verlusten aus dem VVT Sonstige verrechnen darf.


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Hayek - 30.11.2021, 17:20
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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