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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.06.2021, 12:21)Ramonet schrieb: Finanzhof hält Teil der Aktienbesteuerung für verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält einen Teilaspekt der Aktienbesteuerung in Deutschland für verfassungswidrig. Deswegen hat das höchste deutsche Finanzgericht nun einen Streitfall dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt, wie der Finanzhof am Freitag in München mitteilte.



Dabei geht es um eine auch für viele Kleinaktionäre ärgerliche Vorschrift: Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen. Nicht möglich ist die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften, etwa aus Fonds, auf die die üblichen 25 Prozent Steuern zu zahlen sind.
...
Doch der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten für einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es keinen Grund, Steuerzahler bei der Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich zu behandeln - je nachdem, ob die Verluste bei Aktiengeschäften oder anderen Kapitalanlagen anfallen.

https://www.ariva.de/news/finanzhof-hlt-...fr-9550346


ja ist denn heut schon Weihnachten? das wäre echt was, wenn man Verluste über Einkunftsarten hinweg ausgleichen könnte



hier erst mal die Originalquelle beim Bundesfinanzhof:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202110103/



in dem Urteil sind einige Punkte genannt, die kritisch zu bewerten sind (Nummerierung nach dem Originaltext)

Nr. 4 das war der Auslöser, Einspruch gegen Steuerbescheid 2012 mit Antrag auf Verrechnung

Nr. 5 und 6 kommen auf den Punkt

Nr. 15 ff. Rechtslage ab 2009

Nr. 26 Beliebige Verrechenbarkeit im Widerspruch zum Sparer-Pauschbetrag, der nur von positiven Kapitalerträgen abgezogen werden kann

Nr. 30 Nur wenn der § 20 Abs. 6, 5 EStG (die 20.000€-Binding-Steuer) als verfassungswidrig beurteilt würde und für nichtig erklärt würde, dann wäre der Weg frei für eine vollständige Verrechnung der Aktienveräußerungsverluste

Nr. 32 verfassungsrechtliche Beurteilung § 20 Abs. 6, 5 (Binding-Steuer) verstösst gegen allgemeinen Gleichheitssatz

Nr. 48+49 im Todesfall verfallen die gesammelten Minusbestände im Verlusttopf = Ungleichbehandlung

Nr. 69 Die Einschränkung der Verlustverrechnung betrifft Sekundentrades wie Jahrzehnte-Trades, wo bleibt da die unterstellte Steuerung von Fehlanreizen. Plädoyer für Mindesthaltedauer

Nr. 76 oft kommen Verluste aus Veräußerungen und positive Erträge aus einer Quelle.

...


es geht noch weiter bis Punkt 78, aber mir geht die Luft aus



aber einige Punkte sind recht amüsant:

Nr. 5 Der Gesetzgeber hat die Regelung des Verlustverrechnungsverbots eingeführt um spekulationsbedingte abstrakt drohende qualifizierte Haushaltsrisiken abzuwenden (Angst vor Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe)

dazu Nr. 56 Verlustrisiken müssen realitätsgerecht ausgestaltet sein, nach Überzeugung des Senats ist dies nicht der Fall



Nr. 44 Verluste aus Veräußerungen von Teilrechten und von Bezugsrechten auf Aktien sind mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechenbar



hat Spaß gemacht den Text zu lesen ...


Angehängte Dateien
.pdf   Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) | Bundesfinanzhof.pdf (Größe: 278,64 KB / Downloads: 2)


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Ahab - 05.06.2021, 06:47
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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